(1) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch Aufnahme in die Ediktsdatei.
(2) Bei Versteigerungsedikten kann das Gericht jedoch von Amts wegen oder auf Antrag verfügen, dass das Edikt auch in Zeitungen veröffentlicht oder sonst bekannt gemacht wird, wenn dadurch offenkundig mehr Kaufinteressenten angesprochen werden.
Rückverweise
EO · Exekutionsordnung
Art. 96 (Anm.: Zu den §§ 54b, 54g, 66, 71, 74, 250, 272, 291, 291a, 291b, 291d, 292, 292h und 292j, RGBl. Nr. 79/1896)
…§ 292h Abs. 1 EO) ist auf Zahlungen überwiesener Forderungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 fällig werden. 18. § 71 EO, soweit er nicht die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft betrifft, sowie § 272 Abs. 5 EO in der Fassung der EO-Novelle 2000, BGBl. …
Art. 3 (Anm.: zu RGBl. Nr. 79/1896)
…in Kraft. (5) §§ 172 und 173 EO in der derzeit geltenden Fassung sind in Exekutionsverfahren, in denen das Versteigerungsedikt nach § 71 EO in der derzeit geltenden Fassung bekannt gemacht wurde, weiterhin anzuwenden. (6) Bis 31. Dezember 2001 erfolgt die öffentliche Bekanntmachung nach § 170b Abs…