JudikaturJustiz3Ob218/12y

3Ob218/12y – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. Dezember 2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Hon. Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der betreibenden Partei V***** AG, *****, vertreten durch Dr. Max Pichler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die verpflichtete Partei Dr. Horst Winkelmayr, Rechtsanwalt in Wien 9, Porzellangasse 22a/7, als Masseverwalter im Insolvenzverfahren des D*****, wegen 25.000 EUR sA und anderer Forderungen über den Revisionsrekurs der Dienstbarkeitsberechtigten E***** GmbH, *****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Heinz Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 17. September 2012, GZ 1 R 142/12f 42, womit der Rekurs der Dienstbarkeitsberechtigten gegen das Versteigerungsedikt des Bezirksgerichts Krems an der Donau vom 6. Juli 2012, GZ 9 E 2/10p 34, zum Teil zurückgewiesen wurde und ihm zum Teil Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen, als Folge eines neuerlich bewilligten Antrags auf Fortsetzung des Versteigerungsverfahrens nach § 151 Abs 3 EO erlassenen Versteigerungsedikt sprach das Erstgericht (wie in den vorhergehenden Versteigerungsedikten ON 18 und 25) aus, dass ohne Anrechnung auf das Meistbot keine Lasten zu übernehmen sind; in der Urschrift und den Ausfertigungen, nicht jedoch in der Ediktsdatei wurde die Liegenschaft als EZ 14 „Grundbuch *****“ bezeichnet.

Dagegen erhob die E***** GmbH mit der Behauptung Rekurs , sie sei seit 2005 Gesamtrechtsnachfolgerin der im Grundbuch zu C LNR 5a aufscheinenden Dienstbarkeitsberechtigten N***** Aktiengesellschaft. Das Versteigerungsedikt wurde in dem Umfang bekämpft, als die Liegenschaft als dem Grundbuch „*****“ zugehörig bezeichnet und ausgesprochen wurde, dass sie lastenfrei zu übernehmen sei. Der Rekursantrag lautete (nur), das Edikt dahingehend abzuändern, dass ohne Anrechnung auf das Meistbot die zu C LNR 5a einverleibte Dienstbarkeit „der Transformatorenstation und der elektrischen Leitung auf Gst 79 gem P 1 Übereinkommen 1948 09 24“ zu übernehmen ist.

Das Rekursgericht wies den Rekurs, soweit er sich gegen den Ausspruch über den Rang zu übernehmender Rechte richtet, zurück und gab ihm im Übrigen Folge, indem es die Urschrift und Ausfertigungen des Edikts dahin berichtigte, dass das Grundbuch der zu versteigernden Liegenschaft richtig mit der Nummer „*****“ zu bezeichnen ist. Bei einer Bewertung des Entscheidungsgegenstands mit 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigend erklärte es den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig.

Dem Erstgericht sei bei der Bezeichnung des Grundbuchs der zu versteigernden Liegenschaft eine offensichtliche Unrichtigkeit unterlaufen, die auch in höherer Instanz zu berichtigen sei. Die Zurückweisung des Rekurses wurde damit begründet, dass zwar der Rekurs gegen die als Beschluss zu wertenden Teile des Versteigerungsedikts gemäß § 65 Abs 1 EO zulässig sei, die Frage nach der Übernahme von Lasten jedoch schon mit dem ersten Versteigerungsedikt ON 18 rechtskräftig entschieden worden sei. Dennoch setzte sich das Rekursgericht „der Vollständigkeit halber“ auch inhaltlich mit den Rekursargumenten eingehend auseinander und verneinte deren Berechtigung.

Rechtliche Beurteilung

Der nur gegen den (formal) zurückweisenden Teil der Rekursentscheidung von der Dienstbarkeitsberechtigten erhobene Revisionsrekurs ist ungeachtet des gegenteiligen, jedoch nicht bindenden Ausspruchs des Rekursgerichts (vgl RIS Justiz RS0107959) jedenfalls unzulässig .

Nach einhelliger Rechtsprechung ist ein Beschluss, in dem das Gericht zweiter Instanz den Rekurs zwar formal zurückweist, aber dazu die angefochtene Entscheidung nicht nur formell, sondern auch in sachlicher Hinsicht überprüft, als Sachentscheidung anzusehen, ihr formaler Teil wird für unbeachtlich gehalten (3 Ob 14/09v mwN; RIS Justiz RS0044232; vgl RS0044456 [T6]). Volle Bestätigung wegen Übereinstimmung der in beiden Instanzen getroffenen Entscheidungen in der Sache liegt auch vor, wenn das Rekursgericht auch die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestätigte oder auch neben dem Zurückweisungsgrund einen für die Bestätigung maßgeblichen Grund erläutert ( Zechner in Fasching/Konecny ² § 528 ZPO Rz 126 mwN). Im nunmehr angefochtenen Teil des Beschlusses des Rekursgerichts überprüfte es die erstinstanzliche Entscheidung zur Übernahme der Dienstbarkeit (auch) in sachlicher Hinsicht. Damit liegen aber konforme Entscheidungen zu dieser gesonderten Rechtsfrage vor. Durch den formellen Ausspruch der Zurückweisung des Rekurses kann sich der Rekurswerber in diesem Fall nicht für beschwert erachten (RIS Justiz RS0122180; RS0044207).

Da nach ständiger Rechtsprechung die Rechtsmittelbeschränkungen des § 528 ZPO soweit dafür nicht, wie nur noch in den hier nicht vorliegenden Fällen des § 84 Abs 4 und des § 402 Abs 1 zweiter Satz EO, davon abweichende Regeln bestehen nach § 78 EO auch im Exekutionsverfahren gelten (RIS Justiz RS0002321) ist der Revisionsrekurs wegen voller Bestätigung der erstgerichtlichen Entscheidung iSd § 528 Abs 2 Z 2 ZPO zurückzuweisen.

Rechtssätze
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