JudikaturJustiz3Ob196/19y

3Ob196/19y – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. Oktober 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Roch und Priv. Doz. Dr. Rassi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun Mohr und den Hofrat Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*, vertreten durch Dr. Erich Peter Piuk, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei K*, vertreten durch Dr. Margot Tonitz, Rechtsanwältin in Klagenfurt am Wörthersee, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 4 C 7/17f des Bezirksgerichts Klagenfurt, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 25. Juli 2019, GZ 4 R 167/19d 12, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Beklagten wurde aufgrund einer im Scheidungsvergleich getroffenen Unterhaltsvereinbarung zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstands von 600 EUR und des laufenden Unterhalts ab 1. März 2017 in Höhe von 300 EUR monatlich bewilligt. Die dagegen vom Kläger erhobene Oppositionsklage wies das Erstgericht mit Urteil vom 16. Jänner 2018 ab; diese Entscheidung blieb unbekämpft und ist rechtskräftig.

Mit der am 1. März 2018 erhobenen Wiederaufnahmeklage begehrte der Kläger die Wiederaufnahme des Oppositionsverfahrens.

Das Erstgericht wies die Wiederaufnahmeklage ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Die gegen dieses Urteil erhobene außerordentliche Revision des Klägers legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise widerspricht der Rechtslage.

1. Nach § 502 Abs 4 ZPO ist die Revision in den in § 49 Abs 2 Z 1 und 2 JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten – außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn in einem Verfahren über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert nicht insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat.

Die Bestimmung des § 49 Abs 2 Z 2 JN gilt auch für einen Rechtsstreit, in dem zu klären ist, ob die Verpflichtung aus einem Unterhaltsvergleich erloschen ist. Darunter fallen auch gegen Unterhaltsvergleiche gerichtete Oppositionsklagen und Streitigkeiten, in denen zu klären ist, ob die Verpflichtung aus einem Unterhaltsvergleich erloschen ist. Das gilt auch für das Verfahren über eine Wiederaufnahmsklage zu einem solchen (Oppositions )Rechtsstreit (RS0046467 [T2, T5]).

2. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Streitwert einer auf den Ausspruch des (gänzlichen oder teilweisen) Erlöschens eines in Geld zu berichtigenden Unterhaltsanspruchs gerichteten Oppositionsklage grundsätzlich nach § 58 Abs 1 JN (dreifache Jahresleistung; RIS Justiz RS0042366) unter Hinzurechnung des betriebenen Unterhaltsrückstands zu berechnen ist (vgl RS0001624; siehe aber 3 Ob 148/12d = RS0001624 [T6]), beträgt der Wert des Entscheidungsgegenstands der Oppositionsklage hier höchstens (10.800 EUR + 600 EUR =) 11.400 EUR und übersteigt daher keinesfalls 30.000 EUR. Auch für die Wiederaufnahmeklage betreffend ein Oppositionsbegehren gilt nichts anderes (vgl RS004245, RS0042409). Im konkreten Fall beträgt der von der Beklagten betriebene Unterhaltsanspruch 11.400 EUR und übersteigt daher nicht 30.000 EUR.

3. Aus diesem Grund ist der Oberste Gerichtshof für die Behandlung der „außerordentlichen“ Revision des Klägers funktionell nicht zuständig: Erhebt in den in § 508 Abs 1 ZPO angeführten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches“ bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; dieser darf darüber nur entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber nicht iSd § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (RS0109623).

Die Vorlage der Revision direkt an den Obersten Gerichtshof ist daher verfehlt. Inwieweit das Rechtsmittel einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen überlassen.