JudikaturJustiz3Ob167/98z

3Ob167/98z – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. Juni 1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Brunhilde S*****, diese vertreten durch Dr.Georg Fialka, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichteten Parteien 1.) M***** GesmbH Co KG, ***** 2.) Jörg M*****, wegen restlich S 30.758,90, infolge "außerordentlichen Revisionsrekurses" der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 6. März 1998, GZ 1 R 33/98t-10, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hermagor vom 10.November 1997, GZ 2 E 679/97y-4, teilweise abgeändert bzw der Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Erstgerichtes vom 17.Juni 1997, ON 2 zurückgewiesen wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die betreibende Gläubigerin beantragte die Vollstreckbarerklärung des Versäumnisurteils des Landgerichtes Mainz vom 30.8.1995, 9 O 213/95, über DM 23.000,-- sA und des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 8.1.1996 (DM 3.104,13; "zugesetzt" wurden DM 1.290,-- von der Klägerin vorgelegte Gerichtskosten), sowie aufgrund dieser Exekutionstitel die Bewilligung der Forderungsexekution. Die Verpflichteten sind Gesamtschuldner.

Das Erstgericht erklärte mit Beschluß vom 17.6.1997 (ON 2) das Versäumnisurteil für Österreich für vollstreckbar und bemerkte, über den gleichzeitig gestellten Antrag auf Exekutionsbewilligung und die beantragten Kosten werde gesondert entschieden.

Dieser Beschluß konnte der erstverpflichteten Partei im Rechtshilfeweg über das Amtsgericht Bingen nicht zugestellt werden, weil deren Firma im Handelsregister gelöscht worden sei. Aus diesem Grund unternahm das Amtsgericht Bingen keinen Zustellungsversuch.

Mit Beschluß vom 10.11.1997 (ON 4) bewilligte das Erstgericht die beantragte Exekution mit Ausnahme eines Begehrens von Zinsen aus den Kosten gegen die Zweitverpflichtete; insoweit erwuchs der Beschluß (Punkte 1. und 2.) unangefochten in Rechtskraft. In Punkt 3. wies das Erstgericht den Antrag auf Bewilligung der Exekution gegen die erstverpflichtete Partei ab, weil die Zustellung der Vollstreckbarerklärung an diese nicht möglich gewesen sei und somit die Vollstreckbarerklärung nicht in Rechtskraft erwachsen sei.

Das Rekursgericht änderte diesen Beschluß dahin ab, daß aufgrund des Versäumnisurteils des Landgerichtes Mainz die beantragte Forderungsexekution zur Hereinbringung der Forderung von DM 23.000,-- sA auch gegen die erstverpflichtete Partei bewilligt wurde (Punkt A 1. a), und bestätigte ihn insoweit, als der Antrag, aufgrund des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichtes Mainz die Forderungsexekution gegen die erstverpflichtete Partei zu bewilligen, abgewiesen wurde (Punkt A 3.); der Rekurs wurde insoweit zurückgewiesen, als die betreibende Partei die Abänderung des angefochtenen Beschlusses (auch) dahin anstrebte, daß beide Exekutionstitel auch in Ansehung der erstverpflichteten Partei für vollstreckbar erklärt werden (Punkt B). Zu C werden Kosten des Rekursverfahrens bestimmt. Das Rekursgericht sprach aus, der (ordentliche) Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 1 ZPO, § 78 EO sei im Hinblick auf den klaren Regelungsinhalt der §§ 79, 80 und 84a EO, aber auch mit Rücksicht darauf nicht zulässig, daß das Rekursgericht bei seiner Entscheidung Rechtsfragen im Sinn der erstangeführten Gesetzesstelle nicht zu lösen gehabt habe.

Gegen die Punkte A 3., B und C dieser Entscheidung erhob die betreibende Partei "außerordentlichen Revisionsrekurs".

Das Erstgericht legte den "außerordentlichen Revisionsrekurs" unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Beim selbständigen Kostenfestsetzungsbeschluß nach § 104 dZPO handelt es sich um einen "vollstreckbaren Titel" gemäß § 794 Abs 1 Z 2 dZPO. Auch wenn dieser Beschluß vom Bestehen des Kostenanspruches, der aus dem Urteil bzw sonstigen Titel hervorgeht, abhängig ist, ist er ein selbständiger Vollstreckungstitel (Bork in Stein/Jonas ZPO21 Rz 68 zu § 104; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO56 Rz 34 zu § 104 dZPO; Belz in MünchKomm ZPO Rz 148 zu § 104 und die dort jeweils zit E dt RM-Gerichte). Auch der OGH hat bereits zu dem auf den vorliegenden Antrag auf Vollstreckbarerklärung anzuwendenden Österreichisch-deutschen Vollstreckungsvertrag BGBl 1960/105 - das LGVÜ war in Österreich bei Schaffung der Titel noch nicht in Kraft - ausgesprochen, daß Kostenfestsetzungsbeschlüsse nach diesem Vertrag selbständig zu beurteilende Exekutionstitel sind (EvBl 1966/13). Anders zu beurteilen wären vereinfachte Kostenfestsetzungsbeschlüsse auf dem Urteil nach § 105 dZPO, die keiner gesonderten Vollstreckungsklausel bedürfen (§ 795a dZPO). Darauf, in welcher Form eine vergleichbare österreichische Kostenentscheidung zu ergehen hätte, kann es jedoch entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Ansicht nicht ankommen.

Demnach hatte das Rekursgericht über Anträge auf Grund zweier selbständiger Exekutiontstitel zu entscheiden. Damit sind aber die Entscheidungsgegenstände mangels rechtlichen Zusammenhanges nicht zusammenzurechnen (3 Ob 33/77; 3 Ob 8/80; RZ 1991/62). Daran hat sich auch durch die WGN 1997 nichts geändert. Das gilt wegen der selbständigen Vollstreckbarkeit dieser Titel ungeachtet des Umstandes, daß eine Aufhebung der Kostenentscheidung im Urteil oder ihrer Vollstreckbarkeit oder auch die Einstellung der Vollstreckung aus dem Urteil (§§ 707, 719 [dZPO]) auch auf den Kostenfestsetzungsbeschluß wirken würde (Bork aaO; ebenso Belz aaO Rz 55 und 138 ff). Derartiges liegt hier ja nicht vor. Die Anfechtbarkeit der Entscheidungsgegenstände Vollstreckbarerklärung (ON 2) mit Exekutionsbewilligung (ON 4) ist dann aber auch gesondert zu beurteilen.

Daraus folgt, daß im Punkt A 3. des angefochtenen Beschlusses (Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Forderungsexekution auf Grund des Kostenfestsetzungsbeschlusses gegen die erste verpflichtete Partei) der Beschluß des Erstgerichtes bestätigt wurde, sodaß in diesem Punkt der Revisionsrekurs mangels Vorliegens eines Ausnahmetatbestandes gemäß § 528 Abs 2 ZPO iVm § 78 EO unzulässig ist.

Die Zurückweisung des Rekurses über den erstmals in der Verbesserung des Rekurses (gegen ON 4) gestellter Antrag (gegen den Beschluß ON 2), auch den Kostenfestsetzungsbeschluß für vollstreckbar zu erklären, betrifft dann aber nur einen Entscheidungsgegenstand unter S 52.000,--; der Revisionsrekurs gegen Punkt B der Entscheidung des Rekursgerichtes ist daher nach § 528 Abs 2 Z 1 ZPO iVm § 78 EO unzulässig. § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist auf die Zurückweisung von Rekursen nicht analog anzuwenden (JBl 1994, 264 ua).