Bundesrecht
Bundesgesetze
Zivilprozessordnung
§ 103

§ 103

Die Ersatzzustellung an eine im § 16 Abs. 2 des Zustellgesetzes genannte Person darf nicht erfolgen, wenn sie an dem Rechtsstreit als Gegner des Empfängers beteiligt ist.

Entscheidungen
45
  • Rechtssätze
    16