Die Ersatzzustellung an eine im § 16 Abs. 2 des Zustellgesetzes genannte Person darf nicht erfolgen, wenn sie an dem Rechtsstreit als Gegner des Empfängers beteiligt ist.
Rückverweise
Informationen zu § 103 ZPO IdF Art II Z 5 BGBl 1982/201…
Am Arbeitsplatz ist eine Ersatzzustellung im Sinne des § 103 Abs 1 ZPO nicht möglich.…
Die Wirksamkeit der Ersatzzustellung nach § 103 ZPO setzt voraus, daß es dem Bediensteten (Angestellten) möglich ist, das Schriftstück dem Empfänger zu übergeben oder wenigstens so rechtzeitig zuzusenden, daß dieser keinem prozessualen Nachteil…
…diesem Schuldspruch zugrundeliegende Vorgang weist aber darauf hin, daß der Postbeamte der - wenn auch unrichtigen (vgl MGA 6.Band, 13.Auflage, Fußnote 1) zu § 103 ZPO in Verbindung mit § 80 Abs 1 StPO) - Meinung war, eine Ersatzzustellung der Zeugenladung an die Angeklagte als damalige Dienstgeberin der Zeugin Ulrike A sei…
…um eine, wenn auch kurzfristige, doch und nicht vorhersehbare Abwesenheit handeln.' Fasching forderte für die Zulässigkeit der Ersatzzustellung im Geschäftsraum oder der Betriebsstätte gemäß §103 ZPO sogar, dass der Schriftstückadressat zum Ersatzzustellungszeitpunkt 'während der Zustellung im Geschäftsraum oder der gewerblichen Betriebsstätte anwesend' ist (vgl Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, Bd. …
…war. Hiezu gehört nämlich ein Arbeitnehmer, der beim selben Dienstgeber wie der Empfänger beschäftigt ist, im allgemeinen nicht (so schon zum früher geltenden, vergleichbaren § 103 ZPO, SZ 38/35). Ohne Einfluß ist es, daß der Empfänger Dauersubstitut des Dienstgebers der Angestellten war, weil jedenfalls dann, wenn diese Substitution nur für vorübergehende…
…Orte ist gleichrangig (Neumann[4], S. 657; Fasching, II, S. 584). Das Gesetz läßt aber eine Ersatzzustellung nur an die in den §§ 102, 103 ZPO. genannten Personen zu, denen der Mitbeschäftigte des Empfängers nicht zählt (s. Stagel - Michelmayr[12], Anm. 1 zu § 103 ZPO., und Fasching, a. a. O…
…PO lässt die Ersatzzustellung ausdrücklich auch an einen Arbeitnehmer (oder Arbeitgeber) des Empfängers zu, was – im gleichen Sinn wie die inzwischen aufgehobenen § 103 Abs 1 ZPO und § 23 Abs 1 AVG sowie der nunmehrige § 16 Abs 1 ZustG – die Betriebsstätte als Ort der Zustellung…
…Begründung: Der Rekurs ist zwar zulässig, er ist jedoch nicht gerechtfertigt. Während § 102 ZPO die Ersatzzustellung in der Wohnung des Empfängers behandelt, gilt § 103 ZPO für alle jene Fälle, in denen im Geschäftsraum (Kanzlei) oder der gewerblichen Betriebsstätte des Empfängers zugestellt werden soll. Nach § 103 Abs 2 ZPO kann…
…§ 176 PostO. in Verbindung mit Anm. 2 zu § 174 PostO.; auch Fasching, Anm. 4 zu § 102 ZPO. und Anm. 6 zu § 103 ZPO., welch letztere Vorschriften zu einer ähnlichen Fragestellung führen). Der Oberste Gerichtshof teilt daher die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die Zustellung des eingeschriebenen Briefes des Klagevertreters…
…EO analog anzuwenden. Im Übrigen wäre die Ersatzzustellung einer Exekutionsbewilligung an die betreibende Partei für die verpflichtete Partei schon wegen § 78 EO iVm § 103 ZPO unzulässig. Zwar ist seit Inkrafttreten der EO-Novelle 1995 nach § 54 Abs 2 EO ua bei Vergleichen die Vorlage der Bestätigung der Vollstreckbarkeit an…
…zu entsprechen. Dazu ist aber Ortsanwesenheit des Empfängers unabdingbare Voraussetzung. Ähnliche Erwägungen haben bei der Lösung der Frage der Wirksamkeit einer Ersatzzustellung nach dem § 103 ZPO. (Übergabe des zuzustellenden Schriftstückes an eine im Geschäft oder im Gewerbebetrieb des Empfängers bedienstete Person) zu gelten. Wenn das Gesetz eine derartige Ersatzzustellung zuläßt, dann…
…Beschlußzustellung nicht (SZ. XXIII 70 und 264 u. a.). Maßgebend für die Beurteilung sind hier gemäß § 6 AußStrG. die Bestimmungen der §§ 102, 103 ZPO. Die zunächst auftauchende Frage, ob der Postbote den Eindruck haben konnte, der mj. Heinrich H. sei als "erwachsen" anzusehen (vgl. dazu Fasching, Kommentar, zu §…
…1989, 692 [Arnold]). Darüberhinaus wird in der Lehre gefordert, daß der Ersatzempfänger handlungsfähig sein muß (Berchtold, Zustellgesetz 32; Gitschthaler in Rechberger Rz 1 zu § 103 ZPO). Der erkennende Senat vertritt hiezu die Ansicht, daß an einen Ersatzempfänger im Sinne des § 16 Abs 2 ZustG dann zugestellt werden darf, wenn er…