JudikaturJustiz3Ob163/79

3Ob163/79 – OGH Entscheidung

Entscheidung
04. Juni 1980

Kopf

SZ 53/90

Spruch

Im Fall der bücherlichen Anmerkung der Anfechtungsklage ist § 220 Abs. 4 EO nicht anwendbar, wenn der Anfechtungsgegner als betreibender Gläubiger einschreitet

OGH 4. Juni 1980, 3 Ob 163/79 (KG St. Pölten R 419/79; BG Haag E 4/77)

Text

Mit Beschluß vom 14. März 1977 bewilligte das Erstgericht der protokollierten Firma W P zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung von 90 449.93 S samt Angang gegen J J die Zwangsversteigerung der Liegenschaft EZ 944 KG T. Am 27. April 1977 eröffnete das Landesgericht Linz über das Vermögen des J J den Konkurs. Auf Antrag des Masseverwalters bewilligte das Konkursgericht mit Beschluß vom 4. November 1977 gemäß § 119 Abs. 1 KO die gerichtliche Veräußerung der oben bezeichneten Liegenschaft. Der Masseverwalter trat dem zugunsten der vollstreckbaren Forderung der Firma W P eingeleiteten Versteigerungsverfahren bei.

Bei der Meistbotsverteilungstagsatzung beantragte der Masseverwalter, die vorzugsweise Befriedigung der schriftlich angemeldeten Sondermassekosten und Barauslagen von insgesamt 36

183.23 S. Der Masseverwalter stellte ferner den Antrag, den auf die Forderung der betreibenden Gläubigerin Firma W P entfallenden Betrag bis zur rechtskräftigen Beendigung des Rechtsstreites über seine bücherlich angemerkte Anfechtungsklage zugunsten der Streitparteien zu hinterlegen.

Mit dem Meistbotsverteilungsbeschluß vom 26. Juli 1979 wies das Erstgericht der Firma W P die in COZ 9 pfandrechtlich sichergestellte Forderung an Kapital, Zinsen und Kosten im Gesamtbetrag von 130 245.76 S zur vollständigen Berichtigung durch Barzahlung zu. Der Meistbotsrest von 19 082.51 S wurde dem Verpflichteten J J zu Handen des Masseverwalters zugewiesen. Den Antrag des Masseverwalters auf Hinterlegung des der betreibenden Gläubigerin Firma W P zugewiesenen Betrages erachtete das Erstgericht als nicht berechtigt, weil im Anfechtungsprozeß Ruhen des Verfahrens eingetreten sei. Die Nichtberücksichtigung der Sondermassekosten begrundete das Erstgericht damit, daß der Masseverwalter nur als Vertreter des Verpflichteten interveniert haben könne und daher keine Kostenersatzanspruch habe.

Dem Rekurs des Masseverwalters gab das Rekursgericht keine Folge. Das Rekursgericht war der Ansicht, daß der Masseverwalter im Falle der Betreibung des Zwangsversteigerungsverfahrens einen Honoraranspruch nach dem Rechtsanwaltstarif und nicht nach § 125 KO habe, da es sich dabei um eine üblicherweise nur von einem Rechtsanwalt ausgeübte Tätigkeit handle. Dennoch sei ein Kostenzuspruch nicht möglich, weil der Masseverwalter die Kosten nicht in der vorgesehenen Form und überdies nicht rechtzeitig verzeichnet habe. Den Antrag des Masseverwalters auf Hinterlegung des der betreibenden Gläubigerin Firma W P zugewiesenen Betrages habe das Erstgericht mit Recht unberücksichtigt gelassen. Die Bestimmung des § 220 Abs. 4 EO beziehe sich auch auf die im Gesetz nicht genannte Anmerkung der Anfechtungsklage, weil sie in den Wirkungen einer Streitanmerkung gleichkomme. Diese Vorschrift gelte aber nicht in den Fällen, in denen der Inhaber des bestrittenen Rechtes betreibender Gläubiger sei. In einem solchen Fall könne der Anfechtende bei Vorliegen der Voraussetzungen die Aufschiebung beantragen.

Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs des Masseverwalters, soweit er sich gegen die Nichtberücksichtigung der Sondermassekosten richtet, als unzulässig zurück und gab ihm soweit die gerichtliche Hinterlegung des der betreibenden Partei Firma W P zugewiesenen Betrages anstrebte, nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Die Sonderbestimmung des § 239 Abs. 3 EO schließt nur das Anfechtungsverbot des § 528 Abs. 1 Z. 1 ZPO (hinsichtlich bestätigender Beschlüsse der zweiten Instanz) aus, läßt aber die Unzulässigkeit eines Rechtsmittels in den im § 528 Abs. 1 Z. 2 bis 5 ZPO angeführten Fällen unberührt (Fasching IV, 456; SZ 24/30; JABl. 1962, 455; 3 Ob 138/78 u. a.). Gemäß § 528 Abs. 1 Z. 2 ZPO in Verbindung mit § 78 EO kann die Entscheidung der zweiten Instanz über den Kostenpunkt nicht angefochten werden. Der Ausschluß eines Revisionsrekurses gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über den Kostenpunkt erstreckt sich auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird. Das Rekursgericht entscheidet daher in allen mit Kostenansprüchen zusammenhängenden Fragen endgültig (Fasching IV. 457 ff.; Heller - Berger - Stix, 666). Zu den Entscheidungen im Kostenpunkt zählen selbst Formalbeschlüsse, ferner sämtliche Sachentscheidungen über Kosten, gleichgültig, ob es sich um ihre Bemessung oder darum handelt, ob, von wem, aus welchen Mitteln oder in welchem Rang Kosten zu erstatten bzw. zuzuweisen sind (EvBl. 1967/459 u. a.). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Entscheidungen nach § 125 Abs. 4 KO über Kosten des Masseverwalters, die er anläßlich der gerichtlichen Veräußerung von Sachen und Verteilung des Erlöses beim Exekutionsgericht zu beanspruchen hat (Heller - Berger - Stix, 142 und 666 f.; JBl. 1956, 647 u. a.). Den Ausführungen des Revisionsrekurses ist entgegenzuhalten, daß auch die Frage, ob und in welchem Range Kosten des Masseverwalters im Sinne des § 49 Abs. 1 KO (Barauslagen, Belohnung für Mühewaltung) aus der Sondermasse zu berücksichtigen sind, den Kostenpunkt betrifft (Heller - Berger - Stix a. a. O. sowie die dort zitierten Entscheidungen SZ 13/245; 3 Ob 55/68 u. a.). Schließlich ist auch die Beurteilung der Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verteilung der Sondermasse entstehenden Kosten sowie der Frage, nach welchen Richtlinien diese Kosten zu bestimmen sind, als Entscheidung über den Kostenpunkt nach § 528 Abs. 1 Z. 2 ZPO unanfechtbar (3 Ob 45/76; 3 Ob 24/79 u. a.). Die vom Masseverwalter ausgelegte Grundsteuer gehört zu den Kosten der besonderen Verwaltung im Sinne des § 49 Abs. 1 EO. Die im Revisionsrekurs für die Zulässigkeit des Rechtsmittels ins Treffen geführten Entscheidungen haben zu der hier erörterten Frage nicht Stellung genommen und sind durch die neuere Rechtsprechung überholt.

Es ist dem Rekursgericht aus dessen zutreffenden Gründen, die sich auf die Lehrmeinung von Heller - Berger - Stix, 1503 f. stützen können, beizupflichten, daß im Falle der bücherlichen Anmerkung der Anfechtungsklage die Bestimmung des § 220 Abs. 4 EO nicht angewendet werden kann, wenn der Anfechtungsgegner als betreibender Gläubiger einschreitet und dem Verpflichteten daher der Widerspruch gegen die Berücksichtigung der angefochtenen Forderung und die Gültigkeit des Pfandrechtes versagt ist. Die vom Revisionsrekurs bekämpfte Ansicht des Rekursgerichtes beruht nicht auf einem unzulässigen Analogieschluß, sondern ist das Ergebnis einer - zulässigen - einschränkenden Auslegung des § 220 EO. Das Rekursgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, daß von den Voraussetzungen der Aufschiebung einer Exekution nicht auf dem Umweg über § 220 Abs. 4 EO abgesehen werden dürfe und der Anfechtungskläger daher bei Vorliegen der Voraussetzungen nur die Aufschiebung der Versteigerung beantragen könne. Der Einwand des Masseverwalters, daß eine Aufschiebung des Verwertungsverfahrens nicht möglich sei, weil er selbst über Auftrag des Konkursgerichtes die Verwertung der Liegenschaft betreibe, ist nicht stichhältig, weil die Aufschiebung des der betreibenden Gläubigerin Firma W P bewilligten Versteigerungsverfahrens die Versteigerung der Liegenschaft zugunsten beigetretener Gläubiger nicht hindern würde.

Die Frage, ob der Antrag des Masseverwalters auf Hinterlegung des der betreibenden Gläubigerin Firma W P zugewiesenen Betrages einen Aufschiebungsantrag einschließt, bedarf keiner Erörterung, da weder behauptet noch bescheinigt wurde, daß die Fortsetzung dieser Exekution für den Aufschiebungswerber mit der Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteiles verbunden wäre (§ 44 Abs. 1 EO). Ein solcher Vermögensnachteil ist, da die Liegenschaft bereits versteigert war, auch nicht offenkundig. Es hätte der Behauptung bedurft, daß ein allfälliger Rückforderungsanspruch bei der Firma W P voraussichtlich uneinbringlich wäre.

Rechtssätze
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