JudikaturJustiz3Ob162/94

3Ob162/94 – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. September 1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes, Dr.Graf, Dr.Schalich, Dr.Gerstenecker und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Z-L***** Bank ***** AG, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Putz ua Rechtsanwälte in Wien u.a., wider die verpflichtete Partei S***** Gesellschaft mbH ***** wegen S 2,880.000,- sA infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 4.Juni 1993, GZ 2 a R 303/93-55, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Kitzbühel vom 26.Februar 1993, GZ E 36/91-48, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß der erstgerichtliche Meistbotsverteilungsbeschluß ON 48 (I), der in seinen übrigen Punkten unberührt bleibt, in folgenden Punkten wie folgt abgeändert und ergänzt wird:

"......

Aus diesen Verteilungsmassen wird zugewiesen:

A) Aus der Verteilungsmasse der 44/7173-stel Anteile (top 7):

I) Aus dem Kapitalsbetrage:

1.) Der Ing.M***** GmbH auf Grund ihres zu CLNR 66 einverleibten

Pfandrechtes in Höhe von S 700.000,-, soweit diesem hinsichtlich

eines Teilbetrages von S 150.000,- der Vorrang vor dem zu CLNR 4

einverleibten Pfandrecht zukommt, der Betrag von S

1.137,53

zur Berichtigung durch Barzahlung.

2.) Der betreibenden Partei Z-L*****

Bank ***** AG auf Grund ihres zu CLNR 4

einverleibten Pfandrechtes im Höchstbetrag

von S 2,880.000,- der Betrag

von S 298.862,47

zur teilweisen Berichtigung durch Barzahlung.

Durch diese Zuweisungen ist dieses Meistbot

erschöpft.

3.) Anstelle des entfallenden Punktes 3)

des erstgerichtlichen Beschlusses tritt als Punkt 3)

der Punkt 4) des erstgerichtlichen Beschlusses

(entspricht dem Berichtigungsbeschluß vom

14.4.1993, ON 51).

2.) Aus dem Zinsenzuwachs:

Die Meistbotszinsen von S 6.000,- sowie die

derzeit unbekannten Zinsen der fruchtbringenden Anlegung werden im Verhältnis der zu A) 1) und 2) erfolgten Zuweisungen den dort genannten Pfandgläubigern zugewiesen.

Auf Antrag der Pfandgläubigerin Bärbel K***** wird gemäß § 222 Abs 3 und 4 EO der Ersatzanspruch, der ihr auf den versteigerten 44/7173-stel Liegenschaftsanteilen der EZ ***** KG ***** J***** zur Deckung ihres infolge der unverhältnismäßigen Befriedigung der Pfandforderung der betreibenden Partei erlittenen Ausfalls gebührt, mit S 88.524,27 festgestellt und die Einverleibung der Ersatzhypotheken für diesen Ersatzanspruch auf die mithaftenden nicht versteigerten Anteile BLNR 1-68, 90-98, 101, 102 und 142 der EZ ***** KG J***** in der Rangordnung der gleichzeitig im Teilbetrag der Zuweisung aus diesem Meistbot von S 298.862,47 zu löschenden Pfandforderung der Z-L***** Bank ***** AG mit folgenden Teilbeträgen verfügt:

../7173Anteile (B-LNR) Betrag S Gesamt S

1.) 21 (1) 325,73 325,73

2.) 27 (2) 418,79 418,79

3.) 28 (102) 5.195,65 5.195,65

4.) 35 (4-7, 10-14,

17-21, 24-28,

30-33, 36-39,

42-44, 46, 49,

51-53, 55-58,

61-65, 67, 68,

90-92, 95-98,

142) je 542,87 29.314,98

5.) 36 (40, 45, 50) je 558,39 1.675,17

6.) 37 (16, 41, 66) je 573,90 1.721,70

7.) 45 (29,54) je 697,98 1.395,96

8.) 46 (3) 713,49 713,49

9.) 49 (8, 9, 22,

23, 34, 35,

47, 48, 59,

60, 93, 94) je 760,03 9.120,36

10.) 52 (101) 8.442,94 8.442,94

11.) 1947 (15) 30.199,50 30.199,50

88.524,27

B) Aus der Verteilungsmasse der 61/7173-stel Anteile (top 10): I.)

Aus dem Kapitalsbetrage:

1.) Der Ing.M*****

***** GmbH auf Grund

ihres zu CLNR 66 einverleibten Pfandrechtes

in der Höhe von S 700.000,-, soweit diesem hinisichtlich eines Teilbetrages von S 150.000,- der Vorrang vor

dem zu CLNR 4 einverleibten Pfandrecht

zukommt, der Betrag von S 1.577,04

zur Berichtigung durch Barzahlung.

2.) Der betreibenden Partei und

Pfandgläubigerin Z-L***** Bank ***** AG

auf Grund ihres zu CLNR 4 einverleibten Pfandrechtes

im Höchstbetrag von S 2,880.000,- der Betrag von

S 668.422,96

zur teilweisen Berichtigung durch Barzahlung.

Damit ist dieses Meistbot erschöpft.

Die im erstinstanzlichen Beschluß enthaltenen Punkte

B), I), 3), 4) und 5) entfallen.

II) Aus dem Zinsenzuwachs:

Die Meistbotszinsen von S 324,- und die derzeit

unbekannten Zinsen der fruchtbringenden Anlegung

des Meistbots werden im Verhältnis der zu B), I), 1)

und 2) erfolgten Zuweisungen zugewiesen."

Die der abgeänderten Meistbotsverteilung entsprechenden Anordnungen und Verfügungen obliegen dem Erstgericht.

Die betreibende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Der betreibenden Partei wurde zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung von S 2,880.000,- samt Zinsen und Kosten die Zwangsversteigerung von insgesamt 5.013/7371-stel Anteilen der Liegenschaft EZ ***** KG J***** im Range des zu CLNR 4 einverleibten Pfandrechtes bewilligt. Diese in BLNR 1-68, 90-98, 101, 102, 124, 127

und 142 näher bezeichneten Anteile wurden ihrem tatsächlichen Zustand

gemäß (nur die Anteile BLNR 101 = 52/7371-stel, 102 = 28/7371-stel,

124 = 44/7371-stel und 127 = 61/7371-stel stellen in der Natur

bewohnbare Eigentumswohnungen dar) geschätzt, wobei für die 4.828/7173-stel Anteile (= BLNR 1-68, 90-98, 142) ein Gesamtschätzwert von S 5,765.330,-, während für die "vier Wohnungen" Schätzwerte von S 650.000,- (BLNR 101), S 400.000,- (BLNR 102), S 600.000,- (BLNR 124) und S 800.000,- (BLNR 127) ermittelt wurden. Auf Antrag der betreibenden Partei vom 27.3.1992 (ON 18), zunächst die gemeinsam geschätzten Anteile und dann erst die vier Wohnungen in einer bestimmten Reihenfolge auszubieten, "sodaß nach Deckung der betriebenen Forderung durch erzielte Meistbote das Exekutionsverfahren hinsichtlich noch nicht ausgebotener Anteile eingestellt werden könne", setzte das Erstgericht die Versteigerung der gemeinsam geschätzten 4.828/7173-stel Anteile auf den 24.6.1992 und jene der vier Wohnungen auf den 28.9.1992 an. Da bei der Versteigerungstagsatzung am 24.6.1992 kein Anbot gestellt wurde, stellte das Erstgericht die Exekution hinsichtlich der 4.828/7371-stel Anteile gemäß § 151 EO ein. Die betreibende Partei meldete am 21.9.1992 ihre Forderung von "S 2,880.000,- samt 11 % Zinsen seit 16.9.1989 und Kosten" an und beantragte deren Berichtigung durch Barzahlung (ON 25). Bei der Versteigerungstagsatzung vom 28.9.1992 wurden die Wohnungen BLNR 124 BLNR 127 um Meistbote von S 300.000,- und S 670.000,- den Erstehern zugeschlagen. Auf die beiden anderen Wohnungen wurde kein Anbot gemacht, diesbezüglich wurde das Verfahren gemäß § 151 EO eingestellt.

Auf allen von der betreibenden Partei in Exekution gezogenen Anteilen ist zu CLNR 4a das Pfandrecht für die betreibende Partei bis zu einem Höchstbetrag von S 2,880.000,- und zu CLNR 4c der Vorrang des zugunsten der Ing.M*****, ***** GmbH zu CLNR 66 eingetragenen Pfandrechts (für eine Forderung von S 700.000,-) hinsichtlich eines Teilbetrages von S 150.000,- eingetragen. Auf dem Anteil BLNR 124 ist zu CLNR 54 das Pfandrecht zugunsten der Bärbel K***** bis zu einem Höchstbetrag von S 551.600,- eingetragen. Sodann folgen nachrangige Eintragungen von Pfand- und Befriedigungsrechten.

Zu der für den 3.2.1993 angeordneten Meistbotsverteilungstagsatzung meldete Bärbel K***** unter Vorlage ua der Pfandurkunde zur Verteilungsmasse für die Wohnung BLNR 124 im Range des für sie zu CLNR 54 eingetragenen Pfandrechtes eine Forderung von S 441.280,- an und beantragte deren Berichtigung durch Barzahlung; weiters beantragte sie in dem Umfang, in dem die betreibende Partei aus diesem Meistbot unverhältnismäßige Befriedigung erhalte, gemäß § 222 Abs 4 EO die Eintragung eines Pfandrechtes für ihren Ersatzanspruch im Range des für die betreibende Partei zu CLNR 4 eingetragenen "Simultanpfandrechtes" auf den unversteigerten Anteilen BLNR 1-68, 90-98, 101, 102 und 142 an der EZ ***** KG J*****. Die Meistbotsverteilungstagsatzung blieb unbesucht. Das Erstgericht nahm im Meistbotsverteilungsbeschluß ON 48 aus den Verteilungsmassen folgende Zuweisungen vor:

A) Aus der Verteilungsmasse der Anteile BLNR 124 von S 300.000,- aus

dem Kapitalsbetrag

1.) Der Ing.M***** GmbH auf Grund ihres mit dem Teilbetrag von S 150.000,- gegenüber jenem der betreibenden Partei bevorrangten Pfandrechtes den Betrag von S 1.137,53 zur Berichtigung durch Barzahlung;

2.) Der betreibenden Partei auf Grund ihres zu CLNR 4 einverleibten Pfandrechtes im Höchstbetrag von S 2,880.000,- zur Berichtigung durch Barzahlung den Betrag von S 25.278,05;

3.) Der Pfandgläubigerin Bärbel K***** auf Grund ihres zu CLNR 54

einverleibten Pfandrechtes im Höchstbetrag von S 551.600,- den Betrag

von S 273.584,42 zur teilweisen Berichtigung durch Barzahlung.

B) Aus der Verteilungsmasse der Anteile BLNR 127 (von S 670.000,-)

aus dem Kapitalsbetrag

1.) Der Ing.M***** GmbH auf Grund ihres mit dem Teilbetrag von S

150.000,- gegenüber jenem der betreibenden Partei bevorrangten

Pfandrechtes den Betrag von S 1.577,04

zur Berichtigung durch Barzahlung;

2.) Der betreibenden Partei auf Grund ihres zu CLNR 4 einverleibten

Pfandrechts im Höchstbetrag von S 2,880.000,- den Betrag von S

35.044,70 zur Berichtigung durch Barzahlung;

3.) Der Ing.M***** GmbH weiters S 5.848,28

4.) Der Pfandgläubigerin Bank ***** AG die Beträge

a) S 672,11

b) S 1.619.18;

5.) Der verpflichteten Partei den Überling von

S 625.238,69.

Zur Begründung der ua an die betreibende Partei erfolgten

"verhältnismäßigen" Zuweisungen führte es aus, keiner der

Pfandgläubiger habe eine Erklärung abgegeben, wonach er die

unverhältnismäßige Befriedigung aus dem Erlös eines der beiden

versteigerten Liegenschaftsanteile oder beider Anteile begehre, sodaß

verhältnismäßige Zuweisungen vorzunehmen seien. An die Stelle der in

§ 222 Abs 4 EO genannten Steuerschätzwerte seien die mitverhafteten

Liegenschaftsanteile zur Ermittlung der Verhältniszahlen

heranzuziehen gewesen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der betreibenden Partei nicht Folge

und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs gegen seine

Entscheidung nicht zulässig sei. Die Bestimmungen für

Simultanpfandgläubiger gemäß § 222 Abs 3 und 4 EO seien gemäß § 238

EO auch bei der Versteigerung von einzelnen Liegenschaftsanteilen

sinngemäß anzuwenden. Werde kein Antrag auf unverhältnismäßige

Befriedigung im Sinne des § 222 Abs 3 EO gestellt, so sei

grundsätzlich verhältnismäßig zuzuweisen. Der Antrag der betreibenden

Partei vom 27.3.1992 könne "noch nicht" als ein solcher Antrag

aufgefaßt werden. Eine Anmeldung zur Verteilungstagsatzung sei nicht

erfolgt, die Tagsatzung sei unbesucht geblieben. Der Umstand, daß

nicht alle im Grundbuch aufscheinenden Anteile, mit denen

Wohnungseigentum verbunden ist, auch tatsächlich Eigentumswohnungen

darstellten, könne am Verteilungsschlüssel (nur nach der Anteilshöhe)

nichts ändern.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen die rekursgerichtliche Entscheidung erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist zulässig und auch teilweise berechtigt.

Im Grunde zutreffend haben die Vorinstanzen bei der Lösung der Frage,

mit welchen Beträgen die auf mehreren Anteilen sichergestellten

Forderungen (ua auch der betreibenden Partei) zu berücksichtigen

sind, auf § 222 EO Bedacht genommen, weil diese Bestimmung auch bei

der Verteilung des bei der Versteigerung von Miteigentumsanteilen

erzielten Meistbotes analog anzuwenden ist (RZ 1990/10 = EvBl

1989/76; SZ 53/105; SZ 49/32 uva; zuletzt 3 Ob 53, 54/93 = JUS-EXTRA

1993/1299). Wie der erkennende Senat bereits in der zuletzt genannten Entscheidung 3 Ob 53, 54/93 darlegte, ist ein Antrag auf unverhältnismäßige Befriedigung im Sinne des § 222 Abs 3 EO nicht erst dann als solcher anzusehen, wenn darin ausdrücklich (durch Verwendung der verba legalia) die Bezahlung der Forderung in einem anderen Verhältnis (als jenem des § 222 Abs 2 EO) gefordert wird, sondern auch dann, wenn die Barzahlung der gesamten Forderung oder die Zuweisung des gesamten Meistbotes begehrt wird. Entgegen den Auffassungen der Vorinstanzen war ein solcher Antrag der betreibenden Partei aber schon darin zu erblicken, daß sie zur Versteigerung ihre pfandrechtlich sichergestellte und auch betriebene Forderung von S 2,880.000,- samt Anhang zur Berichtigung durch Barzahlung anmeldete. Auf die Beurteilung ihres, die Ausbietungsabfolge betreffenden Antrages ON 18 als schlüssiger Antrag auf unverhältnismäßige Befriedigung kommt es daher nicht mehr an.

Daraus folgt aber, daß im Sinne des grundsätzlich zutreffenden Rechtsstandpunktes der betreibenden Partei dieser die nach - seitens der Ing.M***** GmbH unangefochten gebliebenen, nach den Miteigentumsanteilen errechneten - Teilzuweisungen an die Ing.M***** GmbH verbliebenen Meistbotsreste zur Gänze zur teilweisen Berichtigung ihrer Forderung durch Barzahlung zuzuweisen sind.

Während die auf dem versteigerten Liegenschaftsanteil BLNR 127 der betreibenden Partei im Range nachfolgenden Pfandgläubiger keine Anträge auf Einverleibung einer Ersatzhypothek stellten und daher hinsichtlich dieses Meistbotsteiles endgültig leer ausgehen, hat die auf dem versteigerten Liegenschaftsanteil BLNR 124 im Range nach der betreibenden Partei mit einem Pfandrecht für die Forderung im Höchstbetrag von S 551.600,- sichergestellte Gläubigerin Bärbel K***** einen Antrag auf Einverleibung einer Ersatzhypothek auf den unversteigert gebliebenen, mitverhafteten Liegenschaftsanteilen BLNR 1-68, 90-98, 101, 102 und 142 im Range des für die betreibende Partei zu CLNR 4 eingetragenen Pfandrechtes gestellt, dem grundsätzlich Berechtigung zukommt.

Bei der Berechnung des Ersatzbetrages ist eine hypothetische Zuweisung nach dem Verhältnis der (Einheits-Steuerschätz )Werte der versteigerten und der unversteigerten Liegenschaftsanteile vorzunehmen, wobei vorliegendenfalls mangels eines für die einzelnen Liegenschaftsanteile bestehenden Einheitswertes die im Verfahren ermittelten Schätzwerte aller Liegenschaftsanteile bzw -anteilsgruppen zur Erzielung eines sachgerechten Verteilungsschlüssels zur Anwendung gelangen (SZ 53/105 mwN).

Darnach ergibt sich für die hypothetische verhältnismäßige Befriedigung der betreibenden Partei aus dem Meistbot von S 300.000,-

für den Anteil BLNR 124 die Verhältniszahl:

S 2,880.000,- (Forderung) x

S 600.000,- (Anteilsschätzwert)

S 8,215.330,- (Schätzwerte aller Anteile) =

S 2,880.000,- x 0,0730341 = S 210.338,20. Unter Berücksichtigung

der (seitens der Pfandgläubigerin Ing.M***** GmbH unbekämpften, in

der Tat gegenüber dem Simultanpfandrecht der betreibenden Partei bis

zum Betrag S 150.000,- bevorrangten) Zuweisung an die Ing.M***** GmbH

von S 1.137,53 und des an die betreibende Partei zugewiesenen

Betrages von S 298.862,47 beträgt sohin der Ausfall der

Pfandgläubigerin Bärbel K***** S 88.524,27. Auf ihren berechtigten

Antrag hin ist daher die Einverleibung der Ersatzhypothek für diesen

Anspruch auf den nichtversteigerten, mitverhafteten Anteilen BLNR

1-68, 90-98, 101, 102 und 142 der EZ ***** KG J***** in der

Rangordnung der gleichzeitig im Umfang der Meistbotszuweisung von S

298.862,47 zu löschenden Pfandforderung (SZ 18/216) der betreibenden Partei anzuordnen. Da für die Einverleibung der Ersatzhypothek mehrere Liegenschaftsanteile in Betracht kommen und die Begründung neuer "Simultan"-hypotheken nach herrschender Auffassung (SZ 52/181 mwN; u.a; Heller-Berger-Stix 1530) unterbleiben soll, ist der Ersatzanspruch auf die unversteigerten Liegenschaftsanteile im Verhältnis des § 222 EO, hier also nach deren Schätzwerten derart aufzuteilen, daß auf die einzelnen Anteile die Beträge entfallen, die dem Verhältnis der Einzel- zu den Gesamtschätzwerten entsprechen; dabei richtet sich die Aufteilung innerhalb der gemeinsamen geschätzten Anteile (BLNR 1-68, 90-98, 142) nach den rechnerischen Anteilsgrößen.

In teilweiser Stattgebung des Revisionsrekurses ist sohin wie im Spruch zu entscheiden. Die der abgeänderten Meistbotsverteilung entsprechenden Verfügungen und Anordnungen obliegen gemäß §§ 78 EO, 527 Abs 1 ZPO dem Erstgericht.

Ein Kostenersatz findet im Meistbotsverteilungsverfahren nicht statt

(SZ 52/141; JB 201; 3 Ob 53, 54/93 uva).

Rechtssätze
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