JudikaturJustiz3Ob156/99h

3Ob156/99h – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. Juni 1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei V***** GmbH Co KG, *****, vertreten durch Dr. Gerald Ganzger, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichteten Parteien 1. M***** GmbH Co KG und 2. M***** GmbH, *****, beide vertreten durch Giger, Ruggenthaler Simon Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Unterlassung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. März 1999, GZ 46 R 217/99y-7, womit infolge Rekurses der betreibenden Partei der Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 8. Jänner 1999, GZ 24 E 7645/98m-4, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird dahin Folge gegeben, daß der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die betreibende Partei, welche die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen hat, ist schuldig, den verpflichteten Parteien die mit S 23.512,50 (darin enthalten S 3.918,75 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsrekurs- verfahrens je zur Hälfte binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Mit Teilvergleich vom 25. 2. 1998 verpflichteten sich die verpflichteten Parteien zu Punkt 1., es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes in den von ihnen verlegten Zeitungen und Zeitschriften, insbesondere in der "N***** Zeitung"

a) anzukündigen, daß sie Gratisgaben gewähren, wenn der Erhalt dieser Gratisgaben durch den Kauf der Zeitung ermöglicht oder erleichtert wird, insbesondere Autobahnvignetten an die Inhaber von Autonummern, die angekündigtermaßgen in künftigen Ausgaben der Zeitung bekanntgegeben werden;

b) solche auf diese Weise angekündigten Gratisgaben zu gewähren.

Mit ihrem am 3. 12. 1998 beim Erstgericht eingelangten, hier zu beurteilenden "Exekutionsantrag" begehrte die betreibende Partei, ihr wider die verpflichteten Parteien aufgrund des Punktes 1.b) dieses Exekutionstitels die Exekution gemäß § 355 EO zu bewilligen. Sie brachte dazu im wesentlichen vor, daß ihr bereits mit Beschluß des Erstgerichtes vom 23. 9. 1998 zu 24 E 5918/98s aufgrund des Punktes

1. a) die Unterlassungsexekution bewilligt worden sei. Gegenstand dieses Antrages sei nun die Unterlassungs- verpflichtung gemäß Punkt 1. b) dieses Vergleiches. Die verpflichteten Parteien hätten ihre Ankündigung in der Ausgabe der "N***** Zeitung" vom 29. 11. 1998 dadurch wahrgemacht, daß sie der Ausgabe vom 30. 11. 1998 einen Adventkalender gratis beigegeben hätten.

Bereits mit ihrem am 1. 12. 1998 zur Post gegebenen, am 2. 12. 1998 beim Erstgericht eingelangten Strafantrag (ON 21 in 24 E 5918/98s des Erstgerichtes) hatte die betreibende Partei die Verhängung einer weiteren Geldstrafe über die verpflichteten Parteien beantragt, weil diese der Exekutionsbewilligung dadurch zuwidergehandelt hätten, daß sie in der Ausgabe der "N***** Zeitung" vom 30. 11. 1998 auf der Titelseite die Beigabe eines Adventkalenders "Heute gratis als Beilage" ankündigten. Diesem Strafantrag gab das Erstgericht allerdings erst mit Bewilligungsvermerk vom 25. 3. 1999 statt.

Über Aufforderung des Erstgerichtes äußerten sich die Verpflichteten zum vorliegenden Exekutionsantrag ua auch dahin, daß die betreibende Partei wegen angeblicher Verstöße durch Ankündigung des Adventkalenders als Zugabe in den Ausgaben dieser Zeitung vom 29. und 30. 11. 1998 zu 24 E 5918/98s des Erstgerichtes bereits am 1. 12. und 2. 12. 1998 Vollzugsanträge eingebracht habe. Deshalb sei der vorliegende Antrag jedenfalls unzulässig.

Das Erstgericht wies den Exekutionsantrag im wesentlichen mit der Begründung ab, daß wegen des am Adventkalender deutlich sichtbar angebrachten Logos der Tageszeitung der Gebrauchswert des Adventkalenders stark herabgemindert sei, weshalb die sich aus dem Gesetz ergebende und daher den Titelwortlaut einschränkende Geringfügigkeitsgrenze unterschritten sei.

Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Rekursgericht dem dagegen erhobenen Rekurs der betreibenden Partei teilweise dahin Folge, daß es den Exekutionsantrag als weiteren Strafantrag im bereits anhängigen Exekutionsverfahren wertete und über die verpflichteten Parteien aufgrund des Verstoßes am 30. 11. 1998 Geldstrafen von je S 40.000 verhängte. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000 übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Das Rekursgericht bejahte einen Verstoß gegen den Exekutionstitel. Im Hinblick auf die Entscheidung des erkennenden Senates zu 3 Ob 91/98y kam es jedoch zur Auffassung, daß der Grundsatz der Einmaligkeit der Exekutionsbewilligung einem neuerlichen Exekutionsantrag entgegenstehe, weil der betreibenden Partei bereits zu 24 E 5918/98s wegen Verstoßes der verpflichteten Partei gegen Punkt 1.a) des Titels die Exekution bewilligt worden sei. Umfasse ein Unterlassungstitel sowohl das Anbieten als auch das Gewähren von unentgeltlichen Zugaben nach § 9a UWG, dann komme es nicht darauf an, ob sich der erste Verstoß und damit die Exekutionsbewilligung auf alle Teile des Exekutionstitels beziehe. Der Antrag der betreibenden Partei sei als Strafantrag zu werten, mit dem ein weiteres Zuwiderhandeln geltend gemacht werde.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien, mit dem sie in erster Linie die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin anstreben, daß der Antrag der betreibenden Partei zurückgewiesen werde. Hilfsweise wird die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses begehrt. Als erhebliche Rechtsfrage nach § 528 Abs 1 ZPO (iVm § 78 EO) machen sie ua geltend, daß das Rekursgericht gegen die ständige Rechtsprechung verstoßen habe, wonach Strafanträge, die Zuwiderhandlungen betreffen, die schon in einem früheren Strafantrag geltend gemacht werden hätten können, abzuweisen seien.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist aus dem darin dargelegten Grund zulässig und auch berechtigt.

Wie im Revisionsrekurs zutreffend ausgeführt wird, entspricht es seit der Entscheidung JBl 1995, 120 (Oberhammer) = JUS Z 1416 = RPflSlgE 1994/3 der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates, daß der betreibende Gläubiger in einem Strafantrag alle Zuwiderhandlungen seit dem letzten Strafantrag geltend machen muß, die objektiv geltend gemacht werden können, weshalb Strafanträge, die eine frühere Vollzugsstufe betreffen, abzuweisen sind (zuletzt auch noch 3 Ob 92/98w und 3 Ob 319/98b).

Wie sich nun aus dem erstgerichtlichen Akt 24 E 5918/98s ergibt (worauf die verpflichteten Parteien schon in ihrer Äußerung hingewiesen haben), hat die betreibende Partei am 1. 12. 1998 einen beim Erstgericht am folgenden Tag eingelangten Strafantrag zur Post gegeben, mit dem sie das Ankündigen der gegenständlichen Zugabe auf der Titelseite der Ausgabe vom 30. 11. 1998 geltend macht. Demnach hätte sie mit diesem Strafantrag auch den in derselben Ausgabe vom 30. 11. 1998 behaupteten Verstoß gegen Punkt 1.b) des Exekutionstitels geltend machen müssen. Im übrigen verstieß das Rekursgericht, was im Revisionsrekurs zu Recht geltend gemacht wird, auch gegen den vom erkennenden Senat klargestellten Grundsatz, daß nach einem Strafbeschluß wegen Ankündigens einer Zugabe für deren Gewährung keine weitere Strafe verhängt werden darf (MR 1995, 236; 3 Ob 82/95; ebenso das Rekursgericht im Fall 3 Ob 91/98y = MR 1998, 350).

Im Zusammenhalt mit der schon vom Rekursgericht durchaus richtig dargelegten Rechtsprechung, wonach in einem Fall wie dem vorliegenden keine weitere Exekutionsbewilligung aufgrund des Verstoßes gegen eine andere Variante der im Titel verbotenen Handlungen ergehen kann (MR 1998, 350 [Korn] = ÖBl 1999, 37), ist daher dem Revisionsrekurs Folge zu geben und der abweisende Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO iVm § 78 EO.