JudikaturJustizRS0110284

RS0110284 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. August 2001

Umfaßt ein Unterlassungstitel sowohl das Verbot des Anbietens als auch das Gewähren von unentgeltlichen Zugaben und wurde die Exekution deshalb bewilligt, weil die verpflichtete Partei Zugaben angekündigt hatte, können ohne weitere Exekutionsbewilligung im laufenden Exekutionsverfahren auch Strafen wegen des verbotenen Gewährens von Zugaben verhängt werden.

Entscheidungen
3