JudikaturJustiz3Ob14/99a

3Ob14/99a – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. Februar 2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*****, vertreten durch Dr. Erhard Mack, Rechtsanwalt in Korneuburg, gegen die beklagten Parteien

1. Günther W***** und 2. Brigitte W*****, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Langeder, Rechtsanwalt in Wien, und die Nebenintervenientin auf Seite der beklagten Parteien B*****, vertreten durch Dr. Peter Raits und andere Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 237.186,38 sA (Streitwert im Revisionsverfahren S 229.166,93), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 15. September 1998, GZ 14 R 96/98k-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 15. Februar 1998, GZ 1 Cg 296/96i-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S

12.573 (darin enthalten S 2.095,50 Umsatzsteuer) und der Nebenintervenientin auf Seite der beklagten Parteien die mit S 11.430 (darin enthalten S 1.905 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Im November 1991 ließen sich die Beklagten von Herbert S*****, einem Mitarbeiter eines Finanzierungsunternehmens, bei dem es sich um eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Klägerin handelt, einen Finanzierungsplan für einen geplanten Hausbau erstellen. Der Finanzierungsvorschlag sah vor, dass neben bereits geleisteten Anzahlungen, vorhandenen Eigenmitteln sowie einer Wohnkaufförderung (insgesamt S 590.000) das Bauvorhaben durch einen Einmalbarkredit in der Höhe von S 860.000 in der Form einer Kombination Bank-Bausparkasse erfolgen sollte, wobei eine Zinsenbelastung von S 550.000 angenommen wurde, sodass insgesamt ein Finanzierungsbetrag von S 2 Mio für die Beklagten notwendig war.

Entsprechend diesem Finanzierungsvorschlag unterfertigten die Beklagten am 18. 11. 1991 den von Herbert S***** vorgelegten Antrag auf Abschluss eines Bausparvertrages an die am Verfahren als Nebenintervenientin beteiligte Bausparkasse mit einer Vertragssumme von S 1,606.000.

In der Folge schlossen die Beklagten mit der Klägerin einen Vertrag über einen Einmalkredit im Betrag von S 860.000 mit folgendem wesentlichen Inhalt:

"....

Wir nehmen Bezug auf die mit Ihnen geführten Gespräche und erklären uns gerne bereit, Ihnen einen Einmalbarkredit im Betrag von S 860.000,-- (Schilling achthundertzechzigtausend) mit Gültigkeit ab sofort auf Ihrem Konto Nr 0963-61258/01 zur Verfügung zu stellen, dessen Abdeckung aus der Flüssigstellung des nachstehend angeführten Bausparvertrages bis spätestens 30. 6. 1995 zu erfolgen hat.

Der Einmalbarkredit dient der Finanzierung eines Hauskaufes bzw der Vorfinanzierung Ihres mit der Bausparkasse ***** abgeschlossenen

Bausparvertrages und zwar:

Bausparvertrag Nr.: Antragsnr. 9841235 über S 1,606.000,--, ltd auf Günther und Brigitte W*****.

Die mit Ihnen vereinbarte Teilzahlung auf die jeweils fälligen Abschlussposten in der Höhe von S 7.227,-- wird von Ihnen erstmals am 01. 01. 1992, sodann monatlich fortlaufend am 1. eines jeden Folgemonats auf das Konto Nr. 0963-61259/01 angeschafft.

Für diesen Kredit werden wir Ihnen bis auf weiteres folgende Konditionen in Rechnung stellen:

Zinsen 10,00 % p. a., fix bis zur Zuteilung des Bausparvertrages, berechnet aus Sollzinsnummern bei vierteljährlichem Kontoabschluss im nachhinein,

sowie eine einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe von 2 % des Kreditbetrages.

Vorzeitige Rückzahlungen innerhalb der Zinsbindungsfrist sind, mit Ausnahme der vorgesehenen Umschuldung durch das Bauspardarlehen, nur mit Zustimmung der Bank zulässig.

.....

Bestellung einer Höchstbetragshypothek über S 1,032.000,-- (Kapital + 20 % Nebengebührenkaution) ob der von Herrn Günther W***** und Frau Brigitte W***** je zur Hälfte neu zu erwerbenden Liegenschaft(en) EZ 2518/GB W***** im ersten Range.

Die Pfandbestellungsurkunde, deren Bestimmungen einen integrierenden Bestandteil der Kreditvereinbarungen bilden, werden wir Ihnen aus gebührenrechtlichen Gründen nach Vorliegen des unterfertigten Gegenbriefes zur beglaubigten Fertigung übermitteln.

Für die treuhändige Einverleibung dieser Höchstbetragshypothek werden Sie Herrn Rechtsanwalt *****beauftragen. Ein Muster der Treuhanderklärung legen wir bei.

Bezüglich der Abwicklung wird sich unsere Rechts-Abteilung noch gesondert mit Ihnen ins Einvernehmen setzen.

Während der Laufzeit des Kredites verpflichten Sie sich, die Liegenschaft(en) in angemessener Höhe gegen Feuer und andere Elementarrisken versichert zu halten. Weiters verpflichten Sie sich, bei der Versicherungsanstalt die Vinkulierung der Polizzen zu unseren Gunsten sowie die Zusendung der Vinkulierungserklärungen an uns zu veranlassen.

Vinkulierung der bei der G***** von Herrn Günther W***** abgeschlossenen Risikoversicherung über S 430.000,--. Die Übersendung der Vinkulierungserklärung durch die Versicherungsanstalt an die C***** werden Sie veranlassen.

Zur Sicherstellung der Forderungen aus diesem Kreditvertrag verpfänden Sie uns ihre jeweiligen Lohn- bzw Gehaltsansprüche sowie Abfertigungsansprüche, die Ihnen aus Ihren gegenwärtigen Beschäftigungsverhältnissen bzw aus allfälligen zukünftigen Beschäftigungsverhältnissen zustehen bzw zustehen werden, soweit sie der Pfändung unterliegen. Die Bank ist berechtigt, bei Nichtzahlung fälliger Forderungen aus dem Kreditvertrag die verpfändeten Lohn- bzw Gehaltsbezüge sowie Abfertigungsbeträge im Ausmaß der nicht bezahlten fälligen Forderungen aus dem Kreditvertrag beim jeweiligen Arbeitgeber einzuziehen. Die Bank ist berechtigt, während der Kreditlaufzeit auf Aufforderung jeweils aktueller Einkommensunterlagen zu verlangen.

Abtretung der gegenwärtigen und zukünftigen Rechte und Ansprüche aus dem von Herrn und Frau Günther und Brigitte W***** mit der Bausparkasse ***** abgeschlossenen Bausparvertrag Antragnr. 9841235, Vertragssumme S 1,606.000,--. Eine diesbezügliche Erklärung legen wir mit der Bitte um Unterfertigung und Rückgabe bei.

....."

Die Nebenintervenientin nahm das Anbot zum Abschluss des Bausparvertrages in der beantragten Höhe an.

Die Beklagten verständigten die Nebenintervenientin von der Zession mit einem Schreiben mit folgendem wesentlichen Wortlaut:

"....

Ich teile Ihnen mit, dass ich meine gegenwärtigen und künftigen Rechte und Ansprüche, insbesondere das Recht auf Kündigung aus dem oben angeführten Bausparvertrag

an die C*****, Kto. Nr. 0963-61258/91

abgetreten habe.

In diesem Zusammenhang beauftrage ich Sie, alle Zahlungen nach Genehmigung eines Zwischendarlehens bzw nach Zuteilung oder Kündigung dieses Bausparvertrages an den genannten Forderungsberchtigten zu leisten.

Ich ermächtige Sie gleichzeitig, dem genannten Forderungsberechtigten den Kontostand bekannt zu geben.

....."

In der Folge wurde der Kreditbetrag zur Vorfinanzierung des Bauspardarlehens von der Klägerin an die Nebenintervenientin überwiesen. Die Beklagten zahlten die vereinbarten Raten an die Klägerin regelmäßig und fristgerecht.

Die Zuteilungsvoraussetzungen für das Bauspardarlehen wurden erstmals mit Stichtag 30. 6. 1994 (im Ersturteil offenkundig irrtümlich "31. 4. 1994") erfüllt, sodass die Vertragssumme mit Wirkung 30. 9. 1994 hätte zugeteilt werden können. Der von der Klägerin errechnete Kontoabschluss per 30. 9. 1996 betrug S 237.186,38. Bei Überweisung des Betrages von S 1,606.000 durch die Nebenintervenientin bereits mit Wirkung 30. 9. 1994 wäre zum Zeitpunkt des Kontoabschlusses zum 30. 9. 1996 das Konto der Beklagten mit einem Betrag von S 8.019,45 im Minus gewesen.

Die Klägerin begehrt die Zahlung eines Betrages von S 237.186,38 im Wesentlichen mit dem Vorbringen, das Kreditkonto stehe mit 30. 9. 1996 mit diesem Betrag im Debet und sei trotz Aufforderung von den Beklagten nicht abgedeckt worden. Die Laufzeit des Kredites sei mit 30. 6. 1995 begrenzt gewesen. Die Zuteilung durch die Nebenintervenientin sei im Juni 1994 möglich gewesen, die Beklagten hätten jedoch den Antrag auf Zuteilung des Bausparvertrages an diese nicht retourniert, weshalb die Zuteilung außer Kraft gesetzt worden sei. Erst auf Grund einer Intervention der Klägerin sei die Auszahlung per 30. 9. 1995 erfolgt. Im Klagsbetrag würden sich jene Zinsen wiederspiegeln, die im Hinblick auf die den Beklagten zuzurechnende verspätete Bezahlung des Bausparkredites und die sohin verspätete Abdeckung des Debetsaldos aufgelaufen seien.

Die Beklagten wendeten ein, der ihnen von der klagenden Partei eingeräumte Einmalkredit im Betrag von S 860.000 hätte laut Vertrag bis spätestens 30. 6. 1995 durch die Zuzählung eines Bausparvertrags abgedeckt werden sollen. Von Seiten der Klägerin, deren Mitarbeiter das Modell entworfen habe, seien nach Verstreichen des 30. 6. 1995 keine Aktivitäten gesetzt worden. Sie hätten im Sommer 1994 keine Verständigung der Nebenintervenientin über die Zuteilungsreife erhalten. Sie hätten alle im Modell vorgesehenen Zahlungen termingerecht geleistet. Die Klägerin treffe die ausschließliche Verantwortung dafür, dass das Bauspardarlehen erst im Dezember 1995 zugezählt worden sei. Die Klägerin habe keine Überwachung ihres Modells vorgenommen, weil ihm dessen Einhaltung offenbar egal gewesen sei; sie habe ja die Beklagten ohnedies mit Zinsen belastet.

Die Bausparkasse ***** trat als Nebenintervenient auf Seite der Beklagten dem Verfahren bei.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren mit einem Teilbetrag von S 229.166,93 sA ab; der einem Teilbegehren von S 8.019,45 sA stattgebende Teil des Ersturteils ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt beurteilte das Erstgericht rechtlich dahin, die Beklagten hätten einerseits bei der Klägerin einen Kredit und andererseits bei der Nebenintervenientin ein Bauspardarlehen aufgenommen, wobei zweiteres durch ersteren finanziert worden sei. Nach dem Wortlaut der Zessionsvereinbarung und der Zessionsverständigung, aber auch nach dem Sinn der Zession als Sicherung für alle Forderungen der Klägerin aus dem Kreditvertrag seien von der Abtretung nicht nur alle Leistungsansprüche der Beklagten gegen die Nebenintervenientin, sondern auch die sonstigen Rechte umfasst. Mit dieser globalen Abtretung sei somit auch das Recht der Beklagten, eine Zuteilung nach Verständigung anzunehmen, d.

h. das zugesicherte Bauspardarlehen oder nur den angesparten Betrag ausbezahlt zu bekommen oder diesen weiterhin anzusparen, an die klagende Partei gefallen. Erst dadurch sei tatsächlich der beabsichtigte Sicherungsumfang der klagenden Partei gewährleistet, weil damit den Beklagten die Möglichkeit genommen werde, auf die Auszahlung des Bauspardarlehens zu verzichten. In diesem Fall hätte nämlich die klagende Partei ihr Sicherungsmittel verloren, ohne dies verhindern zu können. Ebensowenig erscheine es sinnvoll, der Klägerin das Recht auf Kündigung des Bausparvertrags zu übertragen, während das "Wahlrecht", die Zuteilung anzufordern oder nicht, bei den Beklagten verbleibe, weil bei einer Kündigung durch die Klägerin den Beklagten die Möglichkeit der Zuteilung erst gar nicht erwachse. Diesen wäre somit auch die Möglichkeit genommen, das zugesicherte Bauspardarlehen zu erhalten.

Das Aufforderungsschreiben der Nebenintervenientin hätte richtigerweise an die Klägerin gerichtet werden müssen, weil die Nebenintervenientin von der Zession bereits verständigt worden sei. Da die Beklagten keine Einflussmöglichkeit auf die Zuteilung gehabt hätten, könnten ihnen auch allfällig unterlaufene Fehler der Klägerin bzw der Nebenintervenientin bei der Verständigung nicht zugerechnet werden. Um ihrer Schadensminderungspflicht gerecht zu werden, die sich aus dem Kreditverhältnis Bank-Kunde ergebe, hätte die Klägerin zum ehestmöglichen Zeitpunkt die Zuteilung des Bauspardarlehens beantragen müssen. Dadurch hätte sie ein unnötiges Anwachsen der Zinsenlast der Beklagten vermindert. Dies habe sie unterlassen, ohne dass dies von den Beklagten veranlasst worden sei oder von ihnen verhindert werden konnte. Die Forderung der Klägerin bestehe daher nur in einem solchen Ausmaß zu Recht, in welchem das Kreditkonto der Beklagten bei ehestmöglicher Zuzählung des Bauspardarlehens bei Kontoabschluss noch offen gewesen wäre.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge und sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig, weil die Rechtsfrage, ob zugleich mit der Zession des Anspruchs aus einem Krediteröffnungsvertrag auch das Abrufrecht auf Zuteilung der Kreditsumme konkludent mitübertragen wird, vom Obersten Gerichtshof - soweit überschaubar - noch nicht gelöst worden sei. Dabei handle es sich um eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO.

In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, wenn auch der Wortlaut des Kreditvertrags eine Zession der gegenwärtigen und zukünftigen Rechte oder Ansprüche aus dem mit der Nebenintervenientin abgeschlossenen Bausparvertrag zur Sicherstellung nahelegen würde, sei doch auf die Gesamtumstände Bedacht zu nehmen. Die Beklagten hätten bei der Klägerin einen Kredit aufgenommen, um mit diesem ein Bauspardarlehen bei der Nebenintervenientin zu finanzieren. Die Rückzahlung der Kreditsumme an die Klägerin habe einerseits aus monatlichen Raten, andererseits aus der späteren Zuzählung des Bauspardarlehens direkt an die Klägerin erfolgen sollen. Zu diesem Zweck hätten die Parteien eine Zession aller Rechte und Forderungen der Beklagten aus dem Bausparvertrag gegen die Nebenintervenientin an die Klägerin vereinbart. Die Zession sei daher nicht nur zur Sicherung des der Klägerin geschuldeten Kapitals samt der aus dem Kredit erwachsenen Zinsen und Kosten erfolgt; vielmehr habe das Bauspardarlehen eben im direkten Weg an die Klägerin überwiesen werden und habe es sohin einen Teil der Rückzahlung darstellen sollen. Da dieser Betrag der Klägerin jedenfalls endgültig zufließen sollte, könne von einer Zession bloß sicherheitshalber nicht gesprochen werden.

Der Bausparvertrag, den die Beklagten bei der Nebenintervenientin abgeschlossen hätten, stelle einen Krediteröffnungsvertrag dar. Der Kreditnehmer habe hier das Recht, Kredite bis zu einem bestimmten Betrag abzurufen und die Auszahlung des entsprechenden Betrages zu begehren. Dies erfolge durch den "Abruf" des Kredites seitens des Kreditnehmers, der zur Kreditierung eines bestimmten Betrages führe und damit erst den Auszahlungsanspruch zum Entstehen bringe. Dieses "Abrufrecht" sei als Gestaltungsrecht zu qualifizieren.

Werde der Anspruch aus dem Krediteröffnungsvertrag vom Kreditnehmer an einen Dritten zediert, könne nunmehr der neue Gläubiger den Anspruch geltend machen und das zu einer Konkretisierung erforderliche Abrufrecht, das man als konkludent mitübertragen ansehen müsse, ausüben. Der Altgläubiger könne hingegen die Auszahlung des Kredites an den Neugläubiger nicht verlangen, weil er sich seines Rechtes durch die Abtretung begeben habe. Der Altgläubiger bleibe jedoch Vertragspartner und Schuldner der Bank, weshalb er weiterhin zur Rückzahlung des Kreditbetrages samt Provision und Zinsen verpflichtet sei. Würde das Gestaltungsrecht des Abrufs nicht zugleich an den Neugläubiger übergehen, könnte dieser - für den Fall, dass der Altgläubiger sein "Abrufrecht" nicht ausübt bzw es nicht ausüben will - sein Recht auf Auszahlung des Kreditbetrags nur im Klagsweg gegen den Altgläubiger geltend machen.

Selbst wenn es die von der Zession verständigte Nebenintervenientin unterlassen habe, der Klägerin ein Aufforderungsschreiben betreffend die Annahme der Zuteilung des Bauspardarlehens zuzusenden, wäre es Aufgabe der Klägerin gewesen, den betreffenden Termin in Evidenz zu halten. Im Finanzierungsmodell der Klägerin sei vorgesehen gewesen, dass die Abdeckung des von ihr gewährten Einmalbarkredites aus der Flüssigstellung des Bausparvertrags bis spätestens 30. 6. 1995 erfolgen sollte. Nach erfolgter Zession wäre es sohin die Pflicht der Klägerin gewesen, die Einhaltung des Finanzierungsmodells, insbesondere auch den Zeitpunkt der Zuteilung des Bausparvertrags, zu überwachen. Würde man eine Mitwirkungspflicht der Beklagten als Altgläubiger annehmen, hätte es zumindest einer Aufforderung seitens der Klägerin bedurft.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt.

Die klagende Bank begehrt (weitere) Zinsen aus einem den Beklagten zur Verfügung gestellten Einmalbarkredit. Für die Beurteilung der Berechtigung dieser Forderung der klagenden Partei sind primär die Vereinbarungen zwischen den Streitteilen maßgeblich. Danach diente der Einmalbarkredit der Finanzierung eines Hauskaufs bzw der Vorfinanzierung eines bereits mit der Nebenintervenientin abgeschlossenen Bausparvertrags. Die Abdeckung des Kredites war aus der Flüssigstellung des finanzierten Bausparvertrags bis spätestens 30. 6. 1995 vereinbart. Der klagenden Bank wurden zur Sicherstellung der Forderungen aus diesem Kreditvertrag unter anderem alle "gegenwärtigen und zukünftigen Rechte und Ansprüche" aus dem von den Beklagten mit der Nebenintervenientin abgeschlossenen Bausparvertrag abgetreten. Die Beklagten verständigten die Bausparkasse, dass sie ihre "gegenwärtigen und künftigen Rechte und Ansprüche, insbesondere das Recht auf Kündigung", aus dem Bausparvertrag an die Klägerin abgetreten haben. Bei der Beurteilung der Rechtswirkungen und des Umfangs dieser Zession ist davon auszugehen, dass ein Bausparvertrag ein kombinierter Spar- und Kreditvertrag ist, bei welchem der Sparverpflichtung des Bausparers die Verpflichtung der Bausparkasse zur Gewährung eines Kredites gegenübersteht (SZ 64/145; Binder in Schwimann, ABGB2 Rz 29 zu § 983). Er kommt dadurch zustande, dass der Interessent an eine Bausparkasse den Antrag auf Abschluss eines Bausparvertrages stellt und die Bausparkasse die Annahme dieses Antrages bestätigt; der Inhalt eines Bausparvertrags bestimmt sich in der Regel nach den Allgemeinen Spar- und Darlehensbedingungen der Bausparkasse (SZ 64/145).

Hier ist der Bausparvertrag zwischen der Bausparkasse und den Beklagten als Bausparern zustandegekommen. Die Bausparkasse hat mit ihrer Annahme versprochen, gemäß den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge ein unkündbares Tilgungsdarlehen in der Höhe des Unterschiedes zwischen Vertragssumme und Bausparguthaben zu gewähren (§ 2 der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge). Die Auszahlung ist von der Erklärung des Bausparers, dass er die Zuteilung annimmt, abhängig (s § 8 der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge: Bereitstellung der Vertragssumme).

Nach Koziol (Die Übertragung der Rechte aus den Kreditverträgen in Ostheim-FS 137 [146 f mwN in FN 43]) ist das Recht auf Inanspruchnahme ein Gestaltungsrecht, gegen dessen Übertragung bloß gemeinsam mit dem Recht auf Auszahlung des Kreditbetrags keine Bedenken bestehen. Da hier der Zessionar nur die Forderung auf Auszahlung erwirbt, führt die Inanspruchnahme zum Entstehen des Kreditvertrages zwischen dem Kreditgeber und dem Zedenten, auf dessen Bonität er bei Abschluss der Vereinbarung vertraute.

Dieser überzeugend begründeten Ansicht ist zu folgen. Da mit der Abtretung bloß des Rechtes auf Abberufung des Kredites ein Schuldnerwechsel nicht verbunden ist und der Kreditgeber hiedurch keine Nachteile erleiden kann, stellt sich die Frage der Abtretbarkeit höchstpersönlicher Rechte nicht.

Schubert in Rummel2 Rz 1 vor § 983 und Stanzl in Klang2 IV/1 708 verneinen generell die Abtretbarkeit und Pfändbarkeit von Ansprüchen aus dem Kreditvertrag wegen der höchstpersönlichen Natur des Vertragsverhältnisses. Da für den hier zu beurteilenden Fall der Abtretung des Rechtes auf Abrufung dieses Argument, wie ausgeführt, nicht entscheidend ist, kann dieser Rechtsansicht in der allgemeinen Aussage nicht gefolgt werden. Honsell/Heidinger in Schwimann2 Rz 11 zu § 1393 führen für den Kontokorrentkredit aus, der Kreditnehmer könne über das Recht auf Inanspruchnahme des Kredites nicht mittels Zession verfügen. Sie berufen sich hiebei auf Avancini in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht I Rz 5/25. Auch dort findet sich aber nicht eine generelle Aussage, wonach auch der hier zu beurteilende Anspruch nicht abtretbar wäre. Vielmehr hält Koziol in Avancini/Iro/Koziol II Rz 1/83 seine bereits dargestellte Lehre aufrecht.

Aus den Entscheidungen SZ 24/127 und SZ 66/25 ergibt sich für den Fall der Zession keine Aussage, weil sich diese Entscheidungen mit der Frage der Pfändbarkeit der Forderung auf Erfüllung einer Darlehenszusage bzw des Rechtes auf Abberufung der Kreditsumme befassen.

Da somit eine gültige Zession des Rechtes auf Abrufung des Bauspardarlehens an die Klägerin vorliegt, ist die Vertragslage zwischen den Streitteilen derart, dass die Klägerin nur die Zinsen und sonstigen Kosten begehren kann, die bis zur frühestmöglichen, nach der Zession ihr allein möglichen Abrufung des Bausparkassendarlehens aufgelaufen sind.

Die Vorinstanzen haben somit zutreffend das auf Zahlung der nach diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Zinsen und Kosten gerichtete Klagebegehren abgewiesen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.