RS0113342 – OGH Rechtssatz
RS0113342 – OGH Rechtssatz
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Die Abtretung des Rechts auf Auszahlung des Kreditbetrages aus einem Bausparvertrag ist zulässig. Da der Zessionar nur die Forderung auf Auszahlung erwirbt, führt die Inanspruchnahme zum Entstehen des Kreditvertrages zwischen dem Kreditgeber und dem Zedenten, auf dessen Bonität der Kreditgeber bei Abschluß der Vereinbarung vertraut. Mit der Abtretung bloß des Rechtes auf Abberufung des Kredites tritt ein Schuldnerwechsel nicht ein. Der Kreditgeber erleidet dadurch keine Nachteile.