JudikaturJustiz3Ob117/08i

3Ob117/08i – OGH Entscheidung

Entscheidung
03. September 2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon. Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Norbert S*****, und 2. Wienczyslawa S*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Michael Augustin, Rechtsanwalt in Leoben als Verfahrenshelfer, wider die beklagte Partei Anton P*****, vertreten durch Mag. Hans Jörg Fuchs, Rechtsanwalt in Schladming, wegen 101.773 EUR sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 9. April 2008, GZ 6 R 19/08y 59, womit das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 6. November 2007, GZ 7 Cg 258/05b 48, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 zweiter Satz ZPO abgewiesen.

Text

Begründung:

Die beiden früheren Pächter eines Grundstücks, auf dem sie während der Pachtzeit (1986 und 1987) zwei Tennisplätze errichteten, halten auch in dritter Instanz ihren darauf gestützten Bereicherungsanspruch aufrecht.

Rechtliche Beurteilung

In ihrer außerordentlichen Revision gegen das die Klageabweisung bestätigende Urteil zweiter Instanz vermögen sie aber erhebliche Rechtsfragen nicht aufzuzeigen.

Gegen die zutreffende Rechtsansicht, dass die Spezialnorm des § 1097 ABGB sonstige Bereicherungsansprüche des Bestandnehmers ausschließt (2 Ob 587/89 = EvBl 1990/111; Koziol in KBB² § 1097 ABGB Rz 6 mwN), wird von den Klägern nicht argumentiert. Soweit sie sich aber erstmals in der außerordentlichen Revision darauf stützen, die Aufwendungen auf die Bestandsache in der Hoffnung, diese erwerben zu können, getätigt zu haben und daher außerhalb des Pachtverhältnisses (vergleichbar dem zu 7 Ob 628/81 = SZ 54/131 beurteilten Sachverhalt), ist ihnen zu erwidern, dass es für eine konkrete Kaufabsicht ebenso wie für die Vornahme der Investitionen in der Annahme, Eigentümer zu werden, schon an Behauptungen in erster Instanz - und demgemäß auch an entsprechenden Feststellungen - fehlt. Der Hinweis auf ein eingeräumtes Vorkaufsrecht kann ein solches Vorbringen nicht ersetzen.

Dass der Lauf der sechsmonatigen Präklusivfrist (7 Ob 237/04k = wobl 2006, 58 = MietSlg 57/9 mwN) mit Zurückstellung des Bestandstücks (hier unstrittig 1991) beginnt, ergibt sich unmissverständlich aus § 1097 zweiter Satz ABGB (5 Ob 527/89). Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Die singuläre Rechtsansicht der Kläger, es käme im Gegensatz dazu auf Ergebnisse eines Prozesses der Kläger mit einem Dritten an, begründet daher ebenfalls keine Rechtsfrage der in § 502 Abs 1 ZPO bezeichneten Qualität.

Da somit die Klageabweisung jedenfalls durch die Judikatur des Obersten Gerichtshofs gedeckt ist, sind Fragen der (von den Vorinstanzen ebenfalls verneinten) Aktivlegitimation der Kläger für die Entscheidung nicht weiter von Bedeutung.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).