JudikaturJustizRS0020483

RS0020483 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. November 2022

Im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut "sonst ist das Recht erloschen" handelt es sich bei der Frist des § 1111 ABGB um eine Präklusivfrist (ausdrückliche Ablehnung der bisher gegenteiligen Rechtsprechung).

Entscheidungen
31