JudikaturJustiz3Ob105/14h

3Ob105/14h – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. Juni 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

Prückner als Vorsitzenden, den Hofrat Univ. Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der vormaligen Sachwalterschaftssache des Dr. A*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Dr. A***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. April 2014, GZ 43 R 186/14t 100, womit der Rekurs des Dr. A***** gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Meidling vom 20. März 2014, GZ 2 P 74/13b 94, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Nach rechtskräftiger Einstellung des Sachwalterschaftsverfahrens (ON 81) richtete der in Bulgarien wohnhafte ehemals Betroffene und nunmehrige Revisionsrekurswerber eine Anfrage an das Erstgericht, ob er nach Übersendung des Sachwalterschaftsakts an ein näher bezeichnetes Gericht in Bulgarien im Rechtshilfeweg Akteneinsicht nehmen könne (ON 84).

Diese Anfrage beantwortete das Erstgericht mit einer Note (ON 85) mit dem Inhalt, dass keine Rechtsgrundlage für eine Übersendung eines Akts an ein ausländisches Gericht zwecks Akteneinsicht bestehe.

Dagegen erhob der Revisionsrekurswerber Rekurs, den das Rekursgericht mit der Begründung zurückwies, dass die Auskunft des Erstgerichts kein anfechtbarer Beschluss sei (ON 89).

Den gegen die Rekursentscheidung vom Revisionsrekurswerber persönlich erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs (ON 93) stellte das Erstgericht mit dem Auftrag zurück, den Revisionsrekurs binnen 14 Tagen durch Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt zu verbessern.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurswerber erhob gegen den Verbesserungsauftrag Rekurs, den das Rekursgericht mit der Begründung zurückwies, dass Verbesserungsaufträge nicht mit Rekurs bekämpft werden könnten.

Gegenstand des Verfahrens ist der dagegen persönlich erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des ehemals Betroffenen, der keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigt:

1. Erhebungen des Senats bei der Rechtsanwaltskammer Wien ergaben, dass der Revisionsrekurswerber, ein früherer Rechtsanwalt, freiwillig auf die Rechtsanwaltschaft verzichtete. Hat ein Rechtsanwalt auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet, bleibt er wie ein pensionierter Richter in eigenen Angelegenheiten von der Anwaltspflicht befreit (1 Ob 237/04s SZ 2004/166; RIS Justiz RS0035758). Ein Formgebrechen weist der außerordentliche Revisionsrekurs daher nicht auf.

2. Nach ständiger Rechtsprechung greifen Verbesserungsaufträge noch nicht in die Rechtsstellung des Adressaten ein. Im streitigen Verfahren sind Verbesserungsaufträge daher überhaupt nicht oder im Einklang mit dem Wortlaut der §§ 84 Abs 1 und 85 Abs 3 ZPO jedenfalls nicht abgesondert anfechtbar (1 Ob 181/05g; ebenso im Exekutionsverfahren: 3 Ob 226/06s; vgl weiters RIS Justiz RS0036243).

3. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass diese Rechtsprechung auch im Verfahren außer Streitsachen anwendbar ist (2 Ob 41/07d; RIS Justiz RS0036243 [T16]).

Der Revisionsrekurswerber bezweifelt die Richtigkeit dieser Auffassung nicht. Seine Ausführungen bekämpfen inhaltlich den erteilten Verbesserungsauftrag mit dem Argument, dass er als emeritierter Rechtsanwalt von der Anwaltspflicht befreit sei. Eine inhaltliche Überprüfung des Verbesserungsauftrags war aber gerade nicht Gegenstand der Entscheidung des Rekursgerichts; vielmehr wies das Rekursgericht den Rekurs im Einklang mit der Rechtsprechung mangels Bekämpfbarkeit des Verbesserungsauftrags zurück.

4. Der Revisionsrekurs ist daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen.

Zur Klarstellung ist anzumerken, dass das Erstgericht nunmehr den bereits erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs (ON 93) gegen den Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts (ON 89), der aus den dargelegten Gründen an keinem Formgebrechen litt, vorzulegen haben wird.