JudikaturJustiz2Ob97/16b

2Ob97/16b – OGH Entscheidung

Entscheidung
31. August 2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** W*****, vertreten durch Mag. Alexander Bacher, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. P***** H*****, vertreten durch die Mutter M***** B*****, ebendort, diese vertreten durch Mag. Johannes Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, und 2. M***** D*****, vertreten durch Mag. Dr. Karlheinz Klema, Rechtsanwalt in Wien, wegen 14.050 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. Februar 2016, GZ 12 R 31/15i 46, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 13. Jänner 2015, GZ 5 Cg 25/13b 42, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der zweitbeklagten Partei die mit 1.017,90 EUR (darin enthalten 169,65 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin parkte und versperrte am 27. 11. 2012 zwischen 12:00 Uhr und 14:00 Uhr ihr Fahrzeug vor ihrem Wohnhaus. Dabei fielen ihr die Fahrzeugschlüssel zu Boden, was sie nicht bemerkte. Am 28. 11. 2012 fand der damals 14 jährige Erstbeklagte die Schlüssel und fuhr mit dem PKW der Klägerin weg. Sowohl an diesem Tag als auch am nächsten fuhr er alleine mit dem Fahrzeug herum. In der Folge erzählte er dem Zweitbeklagten davon, der ihm am 30. 11. 2012 die Fahrzeugschlüssel wegnahm, um die weitere Verwendung des Kfz zu verhindern. In Abwesenheit des Zweitbeklagten nahm der Erstbeklagte die Autoschlüssel allerdings später wieder aus der Jacke des Zweitbeklagten.

Am 2. 12. 2012 besuchte der Zweitbeklagte – wie jeden Tag – seinen schwer kranken Vater im Krankenhaus. An diesem Tag erfuhr er, dass dieser nur noch kurz zu leben hatte. Der Erstbeklagte wusste von diesen Besuchen und fuhr mit dem Fahrzeug zum Krankenhaus, um den Zweitbeklagten abzuholen, ohne dass dies vereinbart gewesen wäre. Der Zweitbeklagte fragte den Erstbeklagten, ob er „deppert“ sei, der Erstbeklagte meinte, er wolle den Zweitbeklagten in seinem Zustand nicht alleine heimfahren lassen und hole ihn daher ab. Der Zweitbeklagte wollte nicht ins Fahrzeug einsteigen, der Erstbeklagte überredete ihn aber schließlich. Der Zweitbeklagte meinte dann, wenn er schon mitfahre, solle ihn der Erstbeklagte nach Hause bringen. Der Erstbeklagte sagte dies zu, verfuhr sich in der Folge allerdings. Während der Fahrt forderte der Zweitbeklagte den Erstbeklagten mehrmals auf, langsamer zu fahren. Es wäre dem Zweitbeklagten allerdings möglich gewesen, aus dem Fahrzeug auszusteigen, was er jedoch nicht tat, zumal ihm der Erstbeklagte versicherte, „gleich umzudrehen“. Einen Überredungsversuch des Erstbeklagten, selbst das Auto zu lenken, lehnte der Zweitbeklagte ab.

In der Folge verursachte der Erstbeklagte einen Unfall, bei dem am Pkw der Klägerin Totalschaden eintrat.

Auch wenn der Zweitbeklagte nicht in das Fahrzeug der Klägerin eingestiegen wäre, wäre der Erstbeklagte mit dem Fahrzeug gefahren und hätte den Unfall verursacht.

Die Klägerin begehrt von beiden den Klagsbetrag an Schaden aus dem Unfall. Dem Zweitbeklagten sei bekannt gewesen, dass das Fahrzeug unbefugt in der Gewahrsame des Erstbeklagten gewesen sei. Er habe am unbefugten Gebrauch teilgenommen und hafte daher gemäß § 1302 Satz 2 ABGB solidarisch mit dem Erstbeklagten, der – mit Ausnahme eines geringfügigen Mehrbegehrens – rechtskräftig zur Zahlung verurteilt wurde.

Der Zweitbeklagte bestritt und brachte vor, am unbefugten Betrieb des Fahrzeugs in keiner Weise beteiligt gewesen zu sein. Vielmehr habe er sogar Bemühungen unternommen, diesen zu verhindern. Er habe dem Erstbeklagten die Fahrzeugschlüssel abgenommen, sich aber nicht getraut, sie bei der Polizei abzugeben. Auch am 2. 12. 2012 habe er, nachdem er sich vom Erstbeklagten zum Mitfahren überreden habe lassen und dieser sich verirrt habe, die Fahrt nicht fortsetzen wollen; der Erstbeklagte habe ihm jedoch versichert, den Weg zu finden. Er habe auch versucht, auf den Erstbeklagten mäßigend einzuwirken. Es treffe ihn keine wie immer geartete Ingerenz und er habe auch keinen Beitrag zur Beschädigung des Fahrzeugs geleistet. Der Sachverhalt hätte sich genauso zugetragen, wenn der Zweitbeklagte nicht in das Fahrzeug eingestiegen wäre. Der Erstbeklagte hätte die zum Unfall führende Schwarzfahrt auch dann unternommen.

Das Erstgericht wies die Klage in Bezug auf den Zweitbeklagten ab. Auch wenn dieser geäußert habe, dass, wenn er schon einsteige, der Erstbeklagte ihn nach Hause bringen solle, habe diese Bemerkung den Erstbeklagten nicht im unbefugten Gebrauch des Fahrzeugs bestärkt, sondern wäre der Erstbeklagte an diesem Tag auch ohne den Zustieg des Zweitbeklagten gefahren und hätte den Unfall verursacht. Das bloße Mitfahren sei kein Tatbeitrag zu § 136 StGB, der Zweitbeklagte sei für den entstandenen Schaden nicht haftbar.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichts und führte in rechtlicher Hinsicht aus, der Umstand, dass die gegen den Zweitbeklagten erstattete Strafanzeige durch Diversion erledigt worden sei, ziehe keine Bindungswirkung für den anschließenden Zivilprozess nach sich und impliziere gerade nicht, dass der weiterhin als unbescholten geltende Beschuldigte den strafrechtlichen Tatbestand erfüllt habe. Das Tatbild des § 136 StGB werde zwar auch von Personen verwirklicht, die den deliktischen Willen des Lenkers dadurch bestärkten, dass sie den Wunsch nach einem bestimmten Fahrziel äußerten, Voraussetzung sei jedoch, dass auf den unbefugten Gebrauch Einfluss genommen werde (etwa durch Zustimmung). Das bloße Mitfahren dagegen sei weder als unmittelbare Täterschaft noch als Tatbeitrag erfasst. Die zivilrechtliche Haftung mehrerer Täter nach §§ 1301, 1302 ABGB verlange einen Beitrag zum zugefügten Schaden und damit Kausalität. Wer ein Delikt mitplane und/oder daran teilnehme, hafte grundsätzlich solidarisch, auch wenn er den Schaden physisch nicht selbst verursacht habe, weil in solchen Fällen zumindest psychische Kausalität angenommen werde. Den potentiell Haftpflichtigen stehe in diesen Fällen jedoch der Beweis des Fehlens einer psychischen Schadenskausalität offen, ebenso wie jeder Mittäter beweisen könne, dass er gerade keine conditio sine qua non für den Schaden gesetzt habe.

Hier sei ein psychischer Tatbeitrag zu verneinen, habe doch der Zweitbeklagte den Erstbeklagten in keiner Weise in der Betriebnahme des Fahrzeugs bestärkt. Auch mit der Angabe des Fahrziels „nach Hause“ habe er dem Erstbeklagten nichts vorgegeben, weil dieser ohnehin bereits in der Absicht zum Krankenhaus gekommen sei, den Zweitbeklagten nach Hause zu bringen. Auch habe er in der Folge die tatsächlich eingeschlagene Fahrroute in keiner Weise mitbestimmt. Überdies habe der Zweitbeklagte nachgewiesen, dass der Erstbeklagte die zum Unfall führende Schwarzfahrt auch unternommen hätte, wenn der Zweitbeklagte nicht zugestiegen wäre.

Das Berufungsgericht ließ die Revision zu, weil es von der Rechtsprechung, wonach die Teilnehmer einer Schwarzfahrt grundsätzlich für die dabei eingetretenen Beschädigungen solidarisch haften, abgewichen sei und keine gesicherte höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vorliege, ob dem Teilnehmer an einer Schwarzfahrt der Entlastungsbeweis offenstehe, dass diese Fahrt auch ohne sein Zutun unternommen worden wäre.

Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, dem Klagebegehren auch gegenüber dem Zweitbeklagten stattzugeben.

Inhaltlich machte sie geltend, dass das Berufungsgericht von der Judikatur in RIS Justiz RS0038698, wonach die Teilnehmer einer Schwarzfahrt grundsätzlich für die dabei eingetretenen Beschädigungen solidarisch haften, abgewichen sei. In strafrechtlicher Hinsicht genüge zur Mittäterschaft am unbefugten Gebrauch nach § 136 StGB bereits, dass man sich „zum Bahnhof“ oder „nach Hause“ fahren lasse. Einzelne gegenteilige Entscheidungen seien „prompt von der Lehre massiv kritisiert“ worden (wofür die Revision allerdings keine Beispiele nennt). In einem vergleichbaren Fall habe der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass bereits die Zustimmung, sich von einem anderen mit einem unbefugt in Gebrauch zu nehmenden Kfz nach Hause führen zu lassen, als sonstiger Tatbeitrag zu qualifizieren sei (11 Os 75/87 = ZVR 1988/34).

Auch sei die Beurteilung lediglich der Geschehnisse am Unfallstag zu kurz greifend, der Zweitbeklagte hätte vielmehr die dem Erstbeklagten abgenommenen Schlüssel bei der Polizei abgeben oder zumindest so verwahren müssen, dass sie der Erstbeklagte nicht zurücknehmen hätte können. Er habe selbst Gewahrsame der Fahrzeugschlüssel gehabt und damit einen konkreten physischen Beitrag zum unbefugten Gebrauch gesetzt, weil er die Schlüssel nicht ordnungsgemäß verwahrt habe. In zivilrechtlicher Hinsicht genüge für die Haftung für den anlässlich einer Schwarzfahrt entstandenen Schaden die psychische Mit oder auch nur Beitragstäterschaft. Jede Teilnahme an einer Schwarzfahrt begründe die Solidarhaftung sämtliche Teilnehmer (RIS Justiz RS0038698). Entsprechend habe der Oberste Gerichtshof die Haftung für sämtliche Schäden bei einer Wettfahrt auf einer Autobahn (2 Ob 12/98y) und bei einer Spazierfahrt mit zwei Bussen (2 Ob 290/99g) angenommen, ohne dass eine weitere Kausalitätsprüfung stattgefunden hätte. Zwar habe hier kein Einvernehmen über die Schädigung vorgelegen, wohl aber die gemeinsame Durchführung eines bestimmten Vorhabens, anlässlich dessen sich der Schaden ereignet habe. Der Mittäter müsse nicht alle Einzelheiten der Handlung des anderen kennen. Es genüge, wenn er ohne weiteres in Kauf nehme, was der andere tue, und irgendeiner Weise zu einer Tat mitwirke. Der Vorsatz des § 1302 Satz 2 ABGB müsse sich nur auf die Rechtsverletzung, nicht aber auf den vollen Schadenserfolg erstrecken. Hier habe der Zweitbeklagte ausdrücklich sein Fahrziel geäußert und sei stundenlang mit dem Erstbeklagten mitgefahren, obwohl die Möglichkeit zum Aussteigen bestanden habe.

Es sei unverständlich, wenn das Erstgericht dem Zweitbeklagten den Entlastungsbeweis dafür, dass der unmittelbare Schädiger die Schwarzfahrt auch alleine und dabei den Schaden herbeigeführt hätte, zubillige. Eine einschlägige Rechtsprechung sei nicht ohne weiteres auffindbar. Auch wenn das Erstgericht die diesbezügliche Feststellung getroffen habe, handle es sich dabei um eine rein hypothetische Annahme. Dies sei lediglich eine von unendlich vielen denkbaren Möglichkeiten, weshalb die Rechtsprechung der solidarischen Haftung für den Teilnehmer einer Schwarzfahrt sachgerecht sei.

Der Zweitbeklagte beantragt in seiner Revisionsbeantwortung , die Revision als unzulässig zurückzuweisen; in eventu, ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist berechtigt , weil es der Klarstellung der Rechtslage zur Frage der Zulässigkeit des Gegenbeweises bei der Haftung nach §§ 1301, 1302 ABGB bedarf; sie ist aber nicht berechtigt :

1. Gemäß § 1301 ABGB können für einen widerrechtlich zugefügten Schaden mehrere Personen verantwortlich werden, „indem sie gemeinschaftlich, unmittelbarer oder mittelbarer Weise, durch Verleiten, Drohen, Befehlen, Helfen, Verhehlen udgl oder auch nur durch Unterlassen der besonderen Verbindlichkeit das Übel zu verhindern, dazu beigetragen haben“.

Nach § 1302 ABGB verantwortet in einem solchen Fall, wenn der Schaden vorsätzlich zugefügt worden ist, jeder den gesamten Schaden.

2. Die Bestimmungen regeln die Haftung von Mittätern und diesen gleichzustellenden Teilnehmern (Anstiftern, Beihelfern etc) sowie Nebentätern, also unabhängig voneinander Handelnden (vgl Karner in KBB 4 § 1301 Rz 1 und § 1302 Rz 1; Harrer in Schwimann ABGB³ § 1301 Rz 1 f, Koziol , Haftpflichtrecht, I³ Rz 14/7). In allen Fällen, in denen ein Schaden durch mehrere verursacht wurde, in denen also jeder einzelne zum ganzen Schaden in irgendeiner Verhaltensform beigetragen hat, besteht solidarische Haftung (RIS Justiz RS0026600). Die Ursächlichkeit jedes einzelnen wird daher nicht gesondert geprüft, weil davon ausgegangen wird, dass jeder Mittäter stets eine conditio sine qua non für den Schaden setzt ( Koziol aaO Rz 14/8). § 1302 ABGB sieht damit auch eine Haftung für potentielle Kausalität vor, die rechtswidrig und schuldhaft handelnde Täter treffen soll und nicht das Opfer ( Karner in KBB 4 § 1302 Rz 3). Der Vorsatz im Sinne des § 1302 Satz 2 ABGB braucht sich nicht auf den vollen Schadenserfolg zu erstrecken, sondern muss nur auf eine Rechtsverletzung oder Schädigung gerichtet sein (8 Ob 5/13p).

§ 1302 ABGB stellt zwar bei der Anordnung der Solidarhaftung trotz Bestimmbarkeit der Anteile auf die vorsätzliche Mittäterschaft ab. Solidarhaftung ist aber nach der Rechtsprechung auch dann schon gerechtfertigt, wenn zwar kein gemeinschaftlicher Schädigungsvorsatz bestand, zwischen den mehreren Personen aber Einvernehmen über die Begehung einer rechtswidrigen Handlung herrschte und diese Handlung für den eingetretenen Schaden konkret gefährlich war. Dafür spricht der Verdacht psychischer Kausalität, das Vorliegen schweren Verschuldens und ein hoher Grad der Adäquität (RIS Justiz RS0109825). Deshalb rechtfertigt der Vorwurf, vorsätzlich gemeinsam ein unerlaubtes Ziel, wie zB Schwarzfahren, verfolgt zu haben, alle Beteiligten zunächst ohne weitere Prüfung ihrer Kausalität für den entstandenen Schaden verantwortlich zu machen (RIS Justiz RS0112574; 2 Ob 290/99g = SZ 72/15b; 9 ObA 132/10t). Dies korreliert auch mit dem von der Revision mehrfach zitierten Rechtssatz, wonach die Teilnehmer einer Schwarzfahrt für die dabei eingetretenen Beschädigungen solidarisch haften (RIS Justiz RS0038698). Gemeinschaftlichkeit im Sinne des § 1301 ABGB kann nämlich auch dann vorliegen, wenn zwischen den Tätern zwar kein Einvernehmen über die Schädigung gegeben ist, wohl aber über die gemeinsame Durchführung eines bestimmten Vorhabens, bei dessen Verwirklichung eine nicht beabsichtigte Schädigung erfolgt (RIS Justiz RS0109824).

3. Es stellt sich daher die Frage, ob im Falle eines nachweislich nicht kausalen Handelns eines „Mittäters“ ebenfalls von dessen Haftung nach §§ 1301, 1302 ABGB auszugehen ist, und ob daher der Beweis des mangelnden Kausalzusammenhangs insoweit relevant und zulässig ist:

3.1. In der Lehre verweist F. Bydlinski , Haftung bei alternativer Kausalität, JBl 1959, 1 (11), darauf, dass sich die im gemeinsamen Vorsatz liegende gegenseitige psychische Beeinflussung praktisch immer einer nachträglichen genauen Feststellung entziehe. Es handle sich daher fast immer nur um einen mehr oder weniger weitgehenden Kausalitätsverdacht mit der Möglichkeit der Verursachung, die durch den gemeinsamen Vorsatz begründet werde. Er betont in Mittäterschaft im Schadensrecht, AcP 158. Band, 410 (418 ff), dass das Gesetz diese Frage nicht beantworte, weil seine Regeln für den Fall des nachweislich nicht kausalen „Mittäters“ nichts hergäben, und kommt zu dem Ergebnis, dass ein „Mittäter“, dessen Handlungen für den Schadenserfolg nachweislich gleichgültig waren, „einem beliebigen Dritten gleich gehalten“ werden müsse (aaO 422). Seien die Übrigen fest zur Tat entschlossen, habe der Einzelne keine Möglichkeit die Schwarzfahrt zu verhindern, sondern nur die Wahl, mitzufahren oder alleine zurückzubleiben. Wenn er sich dem feststehenden Beschluss der Übrigen anschließe und mitfahre, stehe diese Handlung offensichtlich nicht im Kausalzusammenhang mit der Beschädigung des Kraftfahrzeugs anlässlich der Fahrt. Ebensowenig werde der Betreffende durch Unterlassen kausal, wenn ihm eine schadensabwendende Handlung nicht möglich gewesen sei. Dies werde vor allem dann völlig unzweifelhaft sein, wenn er sich zunächst ausdrücklich, aber erfolglos um das Unterbleiben der Schwarzfahrt bemüht habe (aaO 423). Bydlinski kommt daher zu dem Ergebnis (aaO 430), dass bewusstes Zusammenwirken keineswegs notwendig die Kausalität jedes Beteiligten für den Gesamtschaden begründe, sondern vielmehr regelmäßig bloß ein „Kausalitätsverdacht ausgelöst“ werde. Wo ein Beteiligter nachweisen könne, dass er durch seinen Beitrag keinen Schaden angerichtet habe, sei für das Zivilrecht kein Grund ersichtlich, ihn trotzdem haften zu lassen. Das Schadenersatzrecht reagiere mit seinen Sanktionen nicht schon auf ein missbilligtes Verhalten als solches, sondern erst auf die – wenigstens möglichen – Folgen dieses Verhaltens.

3.2. Dieser Ansicht hat sich Koziol , Haftpflichtrecht I³, Rz 3/25 und 14/8, angeschlossen. In der Regel sei nicht exakt nachweisbar, ob der gemeinschaftliche Entschluss wirklich eine conditio sine qua non für den eingetretenen Schaden gewesen sei, und ob die Tat auch sonst verübt worden sei. Da sich die psychische Beeinflussung meist der nachträglichen Feststellung entziehe, handle es sich daher um einen Kausalitätsverdacht. Die Abschwächung des Kausalitätserfordernisses zum Kausalitätsverdacht werde dadurch kompensiert, dass ein besonders schwerer Grad des Verschuldens, nämlich Vorsatz, vorliegen müsse. Könne ein Mittäter aber ausnahmsweise den Kausalitätsverdacht entkräften, hafte er nicht, weil auch keine mögliche Kausalität gegeben sei.

3.3. Nach Reischauer in Rummel ABGB³ § 1302 Rz 1 scheidet die Haftung auch bei Vorsatztaten aus, wenn der Kausalitätsverdacht entkräftet werden kann.

3.4. Gimpel Hinteregger , Grundfragen der Umwelthaftung, 178, dagegen meint, dass der historische Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 1301 ABGB einen pönal präventiven Zweck verfolgt habe, dem diese Auslegung nicht gerecht werde. Bei Mittäterschaft komme es nicht auf die Erfüllung der conditio sine qua non Beziehung zwischen dem einzelnen Schädiger und dem eingetretenen Schaden an. Auch wenn der einzelne Täter letztendlich nur einen Teil des Schadens durch sein Handeln verursache, sei es nur gerecht, wenn er gegenüber dem Geschädigten die Verantwortung für den ganzen Schaden trage. Die Solidarhaftung bei Mittäterschaft gehe über die Hilfestellung bei der Sachverhaltsaufklärung hinaus und bezwecke die Zuweisung der Verantwortung für den eingetretenen Schaden an alle Mittäter.

3.5. Untersucht man die Entscheidungen der Rechtssatzkette, die die Klägerin für ihren Standpunkt ins Treffen führt, wonach die Teilnehmer einer Schwarzfahrt für die dabei eingetretenen Beschädigungen solidarisch haften (RIS Justiz RS0038698), genauer, so haben in der zeitmäßig ersten Entscheidung, 2 Ob 144/56 (SZ 29/24 = ZVR 1956/125), alle Beklagten verabredet, den unbefugt in Gebrauch genommenen Lastkraftwagen auf die Straße zu schieben und auch an der Rückfahrt teilzunehmen. Auch in 2 Ob 455/60 ZVR 1961/194 haben die Täter die Schwarzfahrt untereinander besprochen und beschlossen. In 7 Ob 232/65 SZ 38/177 hatten die beiden beklagten Fahrzeuginsassen, vom Fahrzeughalter im Fahrzeug samt Zündschlüssel im Fahrzeug zurückgelassen, dieses gemeinsam in Betrieb genommen. Auch in 2 Ob 290/99g SZ 72/156 = ZVR 2000/19 besprachen die vier Beklagten die „Spritztour“ vorweg, waren damit einverstanden und fuhren in der Folge – in unterschiedlicher Zusammensetzung – mit zwei Fahrzeugen unbefugt herum. Auch wenn der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung ausdrücklich darauf verwies, dass mehrere an einer Schwarzfahrt Beteiligte nach den Regeln der Mittäterschaft, also ohne weitere Kausalitätsprüfung, für die Schäden anlässlich der Benutzung des Fahrzeugs hafteten, zeigte er doch auch ausdrücklich auf, dass der dortige Erstbeklagte den Nachweis, dass ohne seinen Beitrag kein Schaden entstanden wäre, weil auch ohne ihn die Schwarzfahrt unternommen und dabei der Schaden des Klägers herbeigeführt worden wäre, gar nicht angetreten habe. In der Entscheidung 7 Ob 263/09s SZ 2010/5 wieder wurde die Judikaturkette lediglich erwähnt, aber keine vorsätzliche gemeinsame Schadenszufügung beim Zündeln von Kindern angenommen.

Insgesamt ist daher zu konstatieren, dass die Entscheidungen jeweils – soweit dies aus ihnen hervorgeht – Sachverhalte mit gemeinsamer Planung und Durchführung der Schwarzfahrt zur Grundlage hatten und daher die mangelnde Kausalität gar nicht zu prüfen war. Die Entscheidungen sind daher im Ergebnis nicht geeignet, den Rechtsstandpunkt der Klägerin zu untermauern.

3.6. Umgekehrt hat der Oberste Gerichtshof bereits in 8 Ob 535/87 ausdrücklich ausgesprochen, dass ein Beteiligter beweisen könnte, dass sein Verhalten keine conditio sine qua non für den Schadenseintritt gewesen sei, dass also der andere auch ohne psychische Unterstützung den Schaden herbeigeführt hätte. Auch in 2 Ob 12/98y SZ 71/22 = ZVR 1998/121, betreffend eine Autowettfahrt zwischen vier Fahrzeugen, wies der Oberste Gerichtshof darauf hin, dass die Frage, ob der Verdacht psychischer Kausalität widerlegbar wäre, mangels entsprechender Behauptungen auf sich beruhen könne.

Zuletzt wurde in 5 Ob 39/11p SZ 2012/14 ausgeführt, dass bei Prüfung des Zurechtbestehens des Anspruchs (dort im Zusammenhang mit einer rechtswidrigen Kartellabsprache) jedem Mittäter der haftungsbefreiende Beweis offenstehe, dass er gerade keine conditio sine qua non für den Schaden gesetzt habe.

4. Es ist daher mit der zitierten Rechtsprechung und Lehre davon auszugehen, dass in Fällen, in denen sich die mangelnde Kausalität des Verhaltens des in Anspruch genommenen „Mittäters“ – zB wie hier für die anlässlich der Schwarzfahrt entstandenen Schäden – ausdrücklich nachweisen lässt, die Haftung nach §§ 1301, 1302 ABGB ausgeschlossen wird. Das Mitfahren bei einer Schwarzfahrt wie im vorliegendem Fall ist daher kein haftungsbegründender Beitrag zu dieser und dem daraus resultierenden Schaden im Sinne der §§ 1301, 1302 ABGB, wenn der Mitfahrende nachweist, dass die Schwarzfahrt und der Schaden auch ohne seine Beteiligung eingetreten wären.

5. Zum Argument eines „physischen Tatbeitrags“ zum unbefugten Gebrauch durch nicht ordnungsgemäße Schlüsselverwahrung legt die Revisionswerberin nicht dar, woraus sich im konkreten Fall eine Rechtspflicht des Zweitbeklagten zur besonderen Verwahrung des (dem Erstbeklagten kurzfristig abgenommenen) Schlüssels ergeben sollte.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.

Rechtssätze
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