JudikaturJustiz2Ob84/21y

2Ob84/21y – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. Mai 2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am ***** 2020 verstorbenen M***** M*****, zuletzt wohnhaft in *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Söhne 1. M***** M*****, und 2. M***** M*****, beide vertreten durch Dr. Edgar Veith, Rechtsanwalt in Götzis, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 2. Februar 2021, GZ 3 R 3/21w 127, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Der Antrag der Pflichtteilsberechtigten, Konten des Erblassers, die dem Verlassenschaftsgericht bereits bekannt sind, rückwirkend zu öffnen und weitere Auskünfte dazu zu erlangen, ist zwar unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (RS0121988 ). Die Entscheidung darüber hat jedoch grundsätzlich verfahrensleitenden Charakter und ist nach der jüngeren Judikatur des Senats nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie über einen nach Errichtung des Inventars gestellten Antrag erging (2 Ob 19/20p Rz 10 mwN; RS0132172). Im vorliegenden Fall wurde noch kein Inventar errichtet.

[2] Deshalb sind auch die weiteren Ausführungen der Revisionsrekurswerber, sie hätten „selbstredend“ einen Anspruch auf die begehrten Informationen über die Auftraggeber bzw Empfänger von Abhebungen bzw Überweisungen vom Konto des Erblassers vor seinem Tod (vgl dazu 2 Ob 102/19t) bzw, dass es wichtig sei, dass der Gerichtskommissär diese Vermögenswerte kenne, weil er sie sonst nicht in das Inventar aufnehmen könne, nicht geeignet, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.