JudikaturJustiz2Ob618/88

2Ob618/88 – OGH Entscheidung

Entscheidung
10. Januar 1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik, Dr.Vogel, Dr.Melber und Dr.Kropfitsch als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Erwin D***, geboren am 26.August 1968, infolge des von der Magistratsdirektion der Stadt Wien, Zivil- und Strafrechtsangelegenheiten, namens des Bezirksjugendamtes für den

12. Bezirk erhobenen Rekurses gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 19.Oktober 1988, GZ 43 R 811/88-90, womit der Rekurs des Bezirksjugendamtes für den 12.Bezirk gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 23. August 1988, GZ 3 P 75/88-86, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien beantragte, das Kind Erwin D*** geboren am 26.August 1968, das Bezirksjugendamt als gesetzlichen Vertreter des Kindes, die Mutter des Kindes und den Unterhaltsschuldner Erwin D*** gemäß § 22 Abs 1 UVG zur Bezahlung zu Unrecht gewährter Unterhaltsvorschüsse von S 3.900,-- zu verpflichten. Das Erstgericht verpflichtete den Unterhaltsschuldner und das Bezirksjugendamt für den 12.Bezirk zur ungeteilten Hand, dem Bund zu Handen des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien den Betrag von S 3.900,-- gemäß § 22 UVG zu bezahlen. Hinsichtlich der Mutter und des Kindes wurde der Antrag abgewiesen. Der Beschluß wurde unter anderem dem Bürgermeister und Landeshauptmann von Wien zugestellt. Die Stadt Wien erhob kein Rechtsmittel, wohl aber das Bezirksjugendamt für den 12.Bezirk "als gewesener Sachwalter des Erwin D***, geboren am 26.8.1968".

Das Rekursgericht wies diesen Rekurs zurück. Es führte unter Hinweis auf SZ 59/98 aus, da Gegenstand des Rechtsmittels ausschließlich die Frage sei, ob das Bundesland bzw. die Stadt Wien zahlungspflichtig sei, komme dem Bezirksjugendamt keine Rechtsmittellegitimation zu.

Die Magistratsdirektion der Stadt Wien, Zivil- und Strafrechtsangelegenheiten, bekämpft namens des Bezirksjugendamtes für den 12.Bezirk den Beschluß des Rekursgerichtes mit Rekurs. Sie vertritt den Standpunkt, nicht die Stadt Wien, sondern das Bezirksjugendamt für den 12.Bezirk sei zum Rückersatz verpflichtet worden, es sei daher in die Rechtssphäre des Bezirksjugendamtes eingegriffen worden, weshalb dieses auch rekurslegitimiert sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Wie der Oberste Gerichtshof in SZ 59/98 und 2 Ob 577/86 aussprach, trifft die Haftung des Bezirksjugendamtes als besonderer Sachwalter das Bundesland. Das Erstgericht verpflichtete zwar das Bezirksjugendamt für den 12.Bezirk zum Rückersatz, eine Rückersatzverpflichtung dieses Amtes, das wohl Vertreter des Kindes war (SZ 59/98), aber keine Rechtspersönlichkeit besitzt, wurde durch die vom Erstgericht gewählte unrichtige Formulierung jedoch nicht begründet, da die Zahlungspflicht immer nur die Gebietskörperschaft treffen kann. Dem Bezirksjugendamt kommt daher auch keine Rechtsmittellegitimation zu, weshalb dem gegen den Beschluß des Rekursgerichtes gerichteten Rekurs ein Erfolg zu versagen war.