BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches GesetzbuchErster Theil. Von dem Personen-Rechte.Sechstes Hauptstück Von der Vorsorgevollmacht und der ErwachsenenvertretungDritter Abschnitt Gewählter Erwachsenenvertreter§ 264

§ 264Voraussetzungen

In Kraft seit 01. Juli 2018
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