JudikaturJustiz2Ob44/13d

2Ob44/13d – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. April 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Veith, die Hofrätin Dr. E. Solé und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Alfred L*****, vertreten durch Singer Fössl Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei Angela F*****, vertreten durch Mag. Werner Landl, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wegen 25.458,48 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 19. November 2012, GZ 6 R 156/12x 69, womit das Urteil des Landesgerichts Wels vom 10. August 2012, GZ 2 Cg 107/10b 54, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.400,04 EUR (darin enthalten 233,34 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Beklagten ist entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) nicht zulässig, weil sie keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufwirft:

1. Die Frage, ob ein bestimmtes Vorbringen Anlass zu einer Erörterung bzw Anleitung dieser Partei durch das Gericht geben könnte, ist von vornherein so einzelfallbezogen, dass darin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO erblickt werden kann (RIS Justiz RS0114544). Die Grenzen der vom Gericht wahrzunehmenden Anleitungspflicht richten sich stets nach den Umständen des Einzelfalls (RIS Justiz RS0120057). Im Übrigen liefe das Vorbringen der Beklagten darauf hinaus, dass eine den Berufungsargumenten folgende, abändernde Entscheidung des Berufungsgerichts regelmäßig „überraschend“ und mit den Parteien zu erörtern wäre.

2. Mit ihren weiteren Rechtsmittelausführungen zum nicht eingehaltenen Einzugstermin, den vorliegenden Mängeln und der Verletzung der Aufklärungspflicht durch den klagenden Baumeister in Bezug auf die nicht einhaltbaren Kosten des Umbaus ihres Hauses ignoriert die Rechtsmittelwerberin, dass das Erstgericht als Kündigungsgrund nur die Tatsache feststellte, dass die Beklagte „keine einzige vom Kläger an befasste Drittfirmen bezahlte Rechnung gesehen“ habe. Weder die nunmehr im Rechtsmittel relevierten Umstände des Vertrauensverlusts noch die mangelnde Fertigstellung im August 2009 (die Kündigung erfolgte im Übrigen nach den Feststellungen bereits im Juni 2009) sind daher als Rücktrittsgründe zu berücksichtigen. Das „nicht gänzlich gegebene Einverständnis mit der Arbeitsweise“ des Klägers wurde jedenfalls vertretbar nicht als ausreichender Kündigungsgrund gewertet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs 1, § 50 Abs 1 ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen, sein Schriftsatz diente daher der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.