JudikaturJustiz2Ob219/14s

2Ob219/14s – OGH Entscheidung

Entscheidung
09. April 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. Musger, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DSA M***** K*****, vertreten durch Dr. Johannes Öhlböck LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. B*****stift *****, vertreten durch Saxinger, Chalupsky Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, und 2. Dr. A***** M*****, vertreten durch Dr. Ludwig Beurle und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen 60.000 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 26. September 2014, GZ 4 R 29/14h 42, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Der Kläger machte Verdienstentgang, Schadenersatz und Feststellung geltend. Die Vorinstanzen wiesen die Ansprüche wegen Unschlüssigkeit, Anrechenbarkeit einer Vorleistung durch eine Opferschutz Stiftung sowie Verjährung ab.

In seiner außerordentlichen Revision wendet sich der Kläger im Wesentlichen gegen die Auslegung der Verjährungsbestimmungen des ABGB in Bezug auf Schadenersatzansprüche nach sexuellen Übergriffen. Diese Bestimmungen widersprächen der EMRK und seien mit Unionsrecht, insbesondere der GRC, unvereinbar, weshalb die Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung angeregt werde. Weiters bekämpft er die Annahme der Vorinstanzen, eine von dritter Seite erhaltene Zahlung sei auf seinen Anspruch anzurechnen.

Rechtliche Beurteilung

Dazu ist (kurz: § 510 Abs 3 ZPO) auszuführen:

1. Soweit sich der Kläger gegen die Anrechnung der bereits erlangten Entschädigungszahlung auf seinen nunmehrigen Schadenersatzanspruch wendet, zeigt er keine erheblichen Rechtsfragen (§ 502 Abs 1 ZPO) auf, da das Berufungsgericht seinen in der Revision neuerlich vorgebrachten Einwand, die entsprechende Kommission habe seine „Unerfahrenheit und wirtschaftliche Zwangslage“ ausgenützt, vertretbar (und ohne Korrekturbedürftigkeit) verworfen hat, zumal der Kläger bereits damals anwaltlich vertreten war.

2.1. Die in der Revision ausgeführten Rechtsfragen der Verjährung - die wegen der Abweisung des Leistungsbegehrens aus den oben genannten anderen Gründen, wogegen in der Revision nichts Stichhaltiges vorgetragen wird, nur mehr für das Feststellungsbegehren von Interesse sind , können auf sich beruhen, weil es der Kläger verabsäumte, sein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung darzutun (§ 228 ZPO). Das rechtliche Interesse ist aber von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens (also auch noch im Rechtsmittelverfahren) zu prüfen und sein Mangel wahrzunehmen ( Rechberger/Klicka in Rechberger , ZPO 4 § 228 Rz 13; RIS Justiz RS0038939).

2.2. Eine Feststellungsklage ist dann unzulässig, wenn der Kläger seinen Anspruch bereits zur Gänze mit Leistungsklage geltend machen kann (RIS-Justiz RS0038817). Ein Feststellungsbegehren kommt zusätzlich zu einem Leistungsbegehren dann in Betracht, wenn behauptet und nachgewiesen wird, dass künftige, derzeit noch nicht bekannte Schäden entstehen können (vgl RIS-Justiz RS0129706; RS0038944). Ob das Feststellungsinteresse zu Recht besteht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, dem keine darüber hinausgehende Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zukommt (9 Ob 38/07i).

2.3. Der Kläger beruft sich außer Pauschalbehauptungen in seinem gesamten Vorbringen nicht auf erst künftig entstehende weitere Schäden (auch seine Revision ist hiezu inhaltsleer), sondern bloß auf bereits entstandene („... ist ein Schaden von mindestens ... EUR eingetreten.“), von denen er „aus prozessualer Vorsicht“ nur einen Teilbetrag geltend machte. Diesbezüglich wäre jedoch bereits die Leistungsklage möglich. Das rechtliche Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung ist daher zu verneinen. Folglich fehlt seinen Ausführungen zur Verjährung die Erheblichkeit iSv § 502 Abs 1 ZPO.

3. Aus diesem Grund bedarf es auch keiner Vorlage an den EuGH. Im Übrigen ist im gegebenen Fall kein Unionsrechtsbezug erkennbar.

Rechtssätze
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