JudikaturJustiz2Ob170/11f

2Ob170/11f – OGH Entscheidung

Entscheidung
20. Oktober 2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karin D*****, vertreten durch Kraft Winternitz Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei P***** AG (bisher: C***** AG, vormals: E***** AG), *****, vertreten durch Hausmaninger Kletter Rechtsanwälte Gesellschaft mbH in Wien, wegen 100.000 EUR sA und Feststellung über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. April 2011, GZ 3 R 52/10d 42, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrt von der beklagten Aktiengesellschaft Schadenersatz, weil diese ihrer Verpflichtung, von der Klägerin als seinerzeitiger Angestellten der Beklagten gezeichnete Aktien derselben zurückzukaufen, nicht nachgekommen sei. Die Klägerin habe die Aktien anderweitig verkauft, der Schaden bestehe in der Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem höheren Preis, den die Beklagte gemäß ihrer Rückkaufverpflichtung zahlen hätte müssen.

Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab, weil auch die allfälligen Ansprüche der Klägerin aus der behaupteten Rückkaufverpflichtung der Beklagten betreffend die Aktien von der Bereinigungswirkung des außergerichtlichen Generalvergleichs, den die Streitteile im Zuge des zwischen ihnen geführten arbeitsgerichtlichen Verfahrens abgeschlossen hatten, umfasst seien. Überdies habe die Klägerin schlüssig auf den Anspruch auf Rückkauf der Aktien durch die Beklagte verzichtet. Eine Rückkaufverpflichtung hätte gemäß § 65 AktG nur mit Ermächtigung der Hauptversammlung abgegeben werden können, die nicht vorgelegen sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist unzulässig.

Von einer Überraschungsentscheidung des Berufungsgerichts kann keine Rede sein, war doch die Frage, ob die von der Klägerin behauptete Rückkaufverpflichtung mitverglichen wurde, Gegenstand des beiderseitigen erstinstanzlichen Vorbringens, des erstgerichtlichen Urteils sowie beider Rechtsmittelschriften im Berufungsverfahren.

Die Auslegung eines Vertrags, so auch eines Generalvergleichs, bildet nur dann eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO, wenn das Berufungsgericht ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt hätte (RIS Justiz RS0042936 [T7]). Ein solches liegt nicht vor, vielmehr bewegt sich die Auslegung des Berufungsgerichts (auf der Grundlage der Feststellungen, von denen die Revisionsausführungen immer wieder abweichen) durchaus im Rahmen der einschlägigen Rechtsprechung (vgl 8 ObA 175/01w; RIS Justiz RS0032470 [T2, T3]).

Davon ausgehend kommt der Frage, ob die Klägerin durch bestimmte Handlungen, wie etwa durch die Zeichnung neuer Aktien der Beklagten nach dem außergerichtlichen Vergleich, auf den Rückverkaufsanspruch betreffend die Aktien schlüssig verzichtet hat, keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu.

Auch auf den aktienrechtlichen Einwand der Beklagten (vgl auch § 52 AktG) muss nicht mehr eingegangen werden.