JudikaturJustiz2Ob169/15i

2Ob169/15i – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. Februar 2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach J***** F*****, verstorben am ***** 2012, zuletzt wohnhaft *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Ing. A***** F*****, vertreten durch Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 30. April 2015, GZ 13 R 53/15i 119, womit infolge Rekurses des Ing. A***** F***** der Beschluss des Bezirksgerichts Oberwart vom 11. März 2015, GZ 11 A 38/12y 112, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Das Rekursgericht hat ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR nicht übersteigt.

Der Oberste Gerichtshof ist ua dann nicht an den Bewertungsausspruch des Gerichts 2. Instanz gebunden, wenn eine offenkundige Unterbewertung vorliegt (6 Ob 142/13w; RIS Justiz RS0042515 [T10] ua). Im Verlassenschafts-verfahren hat sich das Rekursgericht beim Bewertungsausspruch an der Höhe der Aktiva und Passiva zu orientieren (RIS Justiz RS0122922 [T5]; 10 Ob 58/08i). Angesichts der hier im Inventar ON 46 aufscheinenden Höhe der Aktiva mit 71.949,32 EUR und jener der Passiva mit 21.157,91 EUR und damit einem Reinnachlass von 50.791,41 EUR liegt eine solche offenkundige Unterbewertung vor, weshalb der Oberste Gerichtshof über den außerordentlichen Revisionsrekurs entscheiden kann (6 Ob 142/13w).

2. Inhaltlich haben die Vorinstanzen ausführlich dargelegt, warum dem unbegründeten Antrag des Rechtsmittelwerbers, der sowohl Pflichtteilsberechtigter als auch Legatar ist, auf Öffnung der Konten zu drei Sparbüchern, die bereits mehr als vier Jahre vor dem Tod des Erblassers aufgelöst wurden, nicht nachzukommen ist.

Dem setzt der Revisionsrekurswerber nunmehr entgegen, dass damit Erkenntnisse über dem Erblasser zugeflossene Vermögenswerte und in Zusammenhang mit noch anzustellenden Nachforschungen über den Verbleib dieser Werte das zum Todeszeitpunkt vorhandene und zu inventarisierende Vermögen erlangt werden könnten.

Damit wird keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt:

Wie bereits das Rekursgericht ausgeführt hat, sind in das Inventar alle Aktiva und Passiva des Verstorbenen im Zeitpunkt des Todes aufzunehmen (RIS Justiz RS0109531). Sparbücher sind dann in das Inventar aufzunehmen, wenn sie im Zeitpunkt des Todes zumindest im Besitz des Erblassers standen (RIS Justiz RS0107374). Demgegenüber fällt die Suche nach Vermögenswerten, für deren Existenz im Zeitpunkt des Todes des Erblassers keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, nicht unter die Aufgabe des Gerichtskommissärs bzw des Verlassenschaftsgerichts (4 Ob 112/12t). Darauf laufen aber die beharrlichen Ausführungen des Rechtsmittelwerbers hinaus.

Die im Rechtsmittel zitierte Entscheidung 7 Ob 1/13t hat keineswegs ein rechtliches Interesse von Verfahrensbeteiligten an genauer Information über Dispositionen nach Saldierung von Konten ausgesprochen, sondern vielmehr einen gegen eine vom Gericht zweiter Instanz angeordnete Kontoöffnung gerichteten Revisionsrekurs mangels Beschwer zurückgewiesen.