JudikaturJustizRS0107374

RS0107374 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Februar 2016

Sparbücher sind dann in das Inventar aufzunehmen und zu bewerten, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Erblassers zumindest in dessen Besitz standen und nicht erkennbar Eigentumsrechte dritter Personen daran gegeben waren.

Entscheidungen
7