JudikaturJustiz2Ob127/99m

2Ob127/99m – OGH Entscheidung

Entscheidung
10. Juni 1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr.Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Österreichischer Genossenschaftsverband*****, vertreten durch Schönherr, Barfuss, Torggler Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei *****K***** Bank AG, ***** vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Amhof Dr. Damian Partnerschaft in Wien, wegen S 2,255.855 sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 5. März 1999, GZ 3 R 207/98b-19, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Handelsgericht vom 3. September 1998, GZ 18 Cg 89/97h-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 26.115,95 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 4.352,66, keine Barauslagen) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei ist ein eingetragener Verein. Mitglieder sind vor allem die gewerblichen Genossenschaften nach dem System Schulze-Delitzsch und aus diesem durch Umgründungen hervorgegangene Aktiengesellschaften. Die Verbandsmitglieder bilden zur Wahrnehmung der besonderen Belange im Verband einerseits die Gruppe Kredit, anderseits die Gruppe Ware und Dienstleistungen. Die Zugehörigkeit zur jeweiligen Gruppe richtet sich nach dem Unternehmensgegenstand der Verbandsmitglieder (§ 5 Abs 3 der Satzung).

Die zum klagenden Verband gehörenden Volksbanken gehören der Gruppe Kredit an. Die Mittel, die für die Erfüllung des Vereinszweckes notwendig sind, werden vor allem durch Beiträge der Verbandsmitglieder aufgebracht. Im Zusammenhang mit der Mittelaufbringung obliegt es dem Verbandstag (der Mitgliederversammlung des Verbandes), die Grundsätze für die Verbandsbeiträge der Verbandsmitglieder der jeweiligen Gruppen festzulegen. Für Verbandsangelegenheiten, die ausschließlich eine der beiden oben genannten Gruppen betreffen, wird der Verbandstag als Gruppentag abgehalten. Gruppentage sind insbesondere berechtigt, verbindliche Beschlüsse über Beitragsangelegenheiten, die nur die jeweilige Gruppe betreffen, zu fassen.

Am 24. 10. 1991 wurde die Volksbank Ma***** reg Genossenschaft mbH mit der Volksbank Mi***** reg Genossenschaft mbH verschmolzen. Gleichzeitig wurde der Firmenworlaut auf Volksbank B***** reg Genossenschaft mbH geändert. Diese Volksbank war ordentliches Mitglied der klagenden Partei, sie gehörte der Gruppe Kredit an. 1993 brachte die Volksbank B***** reg Genossenschaft mbH den Bankbetrieb gemäß § 8a KWG in die Volksbank B***** Aktiengesellschaft ein. Mit Verschmelzungsvertrag vom 15. 5. 1997 bzw Hauptversammlungsbeschluß vom 26. 5. 1997 wurde die Volksbank B***** AG als übertragende Gesellschaft mit der beklagten Partei als übernehmende Gesellschaft verschmolzen. Die Beklagte ist somit Gesamtrechtsnachfolgerin der Volksbank B***** AG. Durch die Verschmelzung ist sie aus dem klagenden Verband ausgeschieden.

Mit der vorliegenden Klage begehrt die klagende Partei die Zahlung von S 2,255.855 sA; dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem Verbandsbeitrag Werbung, einem allgemeinen Verbandsbeitrag, einem Beitrag zum Volksbankengemeinschaftsfonds und dem Guthaben eines Girokontos, das die klagende Partei bei der Volksbank B***** AG hatte.

Die Beklagte bestritt und machte ua eine Gegenforderung in der Höhe von S 19,519.860 mit der Begründung geltend, es handle sich um ihren Anteil an dem als Sondervermögen errichteten Gemeinschaftsfonds der Gruppe Kredit, auf dessen Rückzahlung sie infolge ihres Ausscheidens aus der klagenden Partei Anspruch habe. Der in § 25 der Satzung des klagenden Verbandes vorgesehene Gemeinschaftsfonds habe keine Rechtspersönlichkeit gehabt, sondern nur Sondervermögen des Verbandes dargestellt. In der Zeit von 1986 bis einschließlich 1996 hätten ihre Rechtsvorgänger ingesamt S 19,519.816 an diesen Gemeinschaftsfonds bezahlt. Durch ihr Ausscheiden stehe ihr ein entsprechender Rückforderungsanspruch aus dem Titel der Abschichtung von Gesellschaftsvermögen, hilfsweise ein Kondiktionsanspruch bzw Anspruch auf Herausgabe von Treugut zu. Der Gemeinschaftsfonds habe nicht zum Vereinsvermögen der klagenden Partei gehört, sondern sei in Wahrheit im Eigentum der Verbandsmitglieder der Gruppe Kredit gestanden. Die klagende Partei sei lediglich Verwalter dieser Mittel gewesen. § 7 der Satzung, welcher für den Fall des Ausscheidens des Mitgliedes keinen Anspruch auf das Vermögen des Verbandes vorsehe, gelte nur für das allgemeine Verbandsvermögen, nicht aber für den Gemeinschaftsfonds. Für eine Eigentumsübertragung der Fondsmittel an den klagenden Verband fehlten sowohl Parteienabsicht als auch ein entsprechender Rechtstitel. Deshalb sei in der Satzung auch von Sondervermögen und einer Verwalterstellung des klagenden Verbandes die Rede. Auch eine Auslegung im Sinne des § 915 ABGB führe zum Ergebnis, daß die beklagte Partei ihr Vermögen nicht an den klagenden Verband verlieren habe wollen. Der Umstand, daß dieser über den Gemeinschaftsfonds nur im Auftrag der Gruppenmitglieder verfügen habe können, deute auf eine offene Verwaltungstreuhandschaft hin. Ein Bereicherungsanspruch bestehe zu Recht, weil nach dem Ausscheiden der beklagten Partei es an einer entsprechenden Gegenleistung des klagenden Verbandes, die eine Vereinnahmung der von der beklagten Partei gezahlten Beiträge rechtfertigen könne, fehle. Es käme eine Rückforderung nach § 1435 ABGB in Betracht, weil die Beitragsleistungen nur aufgrund der Mitgliedschaft der beklagten Partei beim klagenden Verband bzw der Möglichkeit, im Falle wirtschaftlicher Schwierigkeiten selbst Zuschüsse erhalten zu können, erfolgt seien; beide Geschäftszwecke seien aber infolge der Verschmelzung ohne Verschulden der beklagten Partei weggefallen.

Die klagende Partei bestritt dieses Vorbringen und führte dazu aus, der Zweck des in § 25 der Satzung vorgesehenen Gemeinschaftsfonds sei die Behebung wirtschaftlicher Schwierigkeiten einzelner Mitgliedsbanken und damit ein Schutz der Interessen der Mitglieder und Gläubiger gewesen. Bei Bedarf wären die Mitglieder weiters verpflichtet gewesen, unter dem Titel "Deckungsverpflichtungen" weitere Zahlungen zu leisten. Daraus ergebe sich, daß die Mittel des Gemeinschaftsfonds als zweckgebundenes Sondervermögen des klagenden Verbandes und somit als Vereinsvermögen zu qualifizieren seien. Dieses Vermögen gehöre dem Verein und nicht den Mitgliedern. Es entspreche dem Wesen eines Idealvereins, daß er nicht dem Vermögenserwerb seiner Mitglieder diene, weshalb auch eine Verteilung des Vereinsvermögens an diese ausscheide. In diesem Sinne bestimme § 7 der Satzung, daß ein ausscheidendes Mitglied keinen Anspruch auf das Vermögen des klagenden Verbandes habe. Ein Bereicherungsanspruch wegen Wegfall des Leistungszwecks sei schon deshalb zu verneinen, weil die Voraussetzung, die Aufhebung eines Vertrages mit schuldrechtlicher ex tunc-Wirkung fehle. Auch eine Qualifikation des Gemeinschaftsfonds als Treuhandvermögen widerspreche der Satzung und der Geschäftsordnung. Folge man dem Standpunkt der beklagten Partei, wonach nicht die klagende Partei, sondern die Verbandsmitglieder Eigentümer des Gemeinschaftsfonds seien, so könne sich der Rückforderungsanspruch nur gegen diese Verbandsmitglieder richten, weshalb eine Aufrechnung mangels Gegenseitigkeit nicht möglich wäre.

Das Erstgericht stellte die Klagsforderung als mit S 936.342 und S 1,319.513 jeweils sA zu Recht bestehend fest, die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend, weshalb dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben wurde.

Dabei ging das Erstgericht von folgendem Sachverhalt aus (zur Verdeutlichung werden einzelne Bestimmungen der Satzung und der Geschäftsordnung wörtlich wiedergegeben):

§ 25 der Satzung der klagenden Partei lautet wie folgt:

"(1) Die Verbandsmitglieder der Gruppe Kredit haben sich an der Bildung und an der erforderlichen Ausstattung eines "Gemeinschaftsfonds der Gruppe Kredit (Volksbanken-Gemeinschaftsfonds)" zu beteiligen.

(2) Dieser Gemeinschaftsfonds führt keine Bankgeschäfte im Sinne von § 1 des Bankwesengesetzes durch; er hat keine Rechtspersönlichkeit, sondern stellt nur ein Sondervermögen des Verbandes dar.

(3) Die Bildung dieses Gemeinschaftsfonds und die Verwendung der Fondsmittel darf nur nach der vom zuständigen Gruppentag beschlossenen Geschäftsordnung erfolgen."

§ 1 der Geschäftsordnung des Gemeinschaftsfonds der Gruppe Kredit lautet ua wie folgt:

"1) Gemäß § 3 Abs 1 lit e der Satzung des Österreichischen Genossenschaftsverbandes (Schulze-Delitzsch) in der geltenden Fassung wird zum Schutze aller dieser dem Verband angehörenden ordentlichen Mitglieder und insbesondere ihrer Einleger der

Gemeinschaftsfonds der Gruppe Kredit

(Volksbanken-Gemeinschaftsfonds)

(nachstehend kurz "Gemeinschaftsfonds" genannt), beim österreichischen Genossenschaftsverband (im folgenden kurz "Verband" genannt), als Sondervermögen gebildet und von diesem verwaltet.

(5) Die Mittel des Gemeinschaftsfonds sind ein ausschließlich nach den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung gebundenes Sondervermögen des Verbandes (Gemeinschaftsfonds)."

Gemäß § 2 Abs 1 der Geschäftsordnung besteht der Zweck des Gemeinschaftsfonds darin, wirtschaftliche Schwierigkeiten der Banken zu beheben und dadurch die Funktionsfähigkeit der Banken zu erhalten und die Interessen ihrer Mitglieder und Gläubiger zu schützen.

Die Beitragspflicht beträgt laut § 6 der Geschäftsordnung 1 %o der Bemessungsgrundlage (= Bilanzsumme). Weitere Fondsmittel sind gemäß § 9 Abs 1a und § 10 der Geschäftsordnung von den Mitgliedern bei Bedarf unter dem Titel "Deckungsverpflichtungen" zu leisten. Zahlt eine ehemals unterstützte Bank nach Abschluß des Unterstützungsverfahrens dem Gemeinschaftsfonds Zuschüsse zurück, so können die beim Verband eingehenden Beträge nach Maßgabe der von den Banken geleisteten Deckungsverpflichtungen an diese zurückbezahlt werden, wenn nicht der Verwaltungsausschuß beschließt, diese Beträge rückzustellen (§ 7 Abs 2 der Geschäftsordnung).

§ 11 der Geschäftsordnung regelt den Fall des Auscheidens eines Mitgliedes. In diesem Fall wird es zwar von seiner mitgliedschaftsrechtlichen Pflicht zur Dotierung des Gemeinschaftsfonds gemäß § 6 der Geschäftsordnung frei, nicht jedoch von der Deckungspflicht nach § 9 Abs 1a. Letztere wird mit dem Tag des Auscheidens fällig.

Bisher wurden an ausscheidende Verbandsmitglieder niemals Beiträge rückerstattet.

In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, beim Gemeinschaftsfonds handle es sich um ein Sondervermögen des klagenden Verbandes, er stehe nicht im Eigentum der einzelnen Verbandsmitglieder. Der Fonds bestehe unabhängig vom Ausscheiden einzelner Mitglieder weiter. Er könne seinen Zweck kaum erfüllen, wenn ausscheidenden Mitgliedern Abschichtungsansprüche zustünden. Auch eine rechtsgrundlose Vermögensverschiebung durch die Beitragsleistungen habe nicht stattgefunden, weil die Beiträge aufgrund der Mitgliedschaft der Volksbank B***** AG geleistet worden seien.

Das von der beklagten Partei angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, die ordentliche Revision sei nicht zulässig.

In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, es handle sich bei der klagenden Partei um einen Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet sei, es sei das Vereinsgesetz 1951 auf sie anzuwenden. Gemäß § 27 Abs 2 dieses Gesetzes sei das Vereinsvermögen eines aufgelösten Vereins dem statutenmäßigen Vereinszweck oder verwandten Zwecken, ansonsten Zwecken der Sozialhilfe zuzuführen. Eine Rückerstattung an die Mitglieder sei nicht vorgesehen. Wenn aber sogar im Falle einer gänzlichen Auflösung eines Vereines eine Aufteilung des Vermögens auf die Mitglieder ausgeschlossen sei, so müsse dies umso mehr für den Fall des Ausscheidens einzelner Mitglieder gelten. Dies übersehe die beklagte Partei, wenn sie ihre Gegenforderung auf den Titel der Abschichtung von Gesellschaftsvermögen stütze.

Halte man sich vor Augen, daß der Zweck des in den Statuten der klagenden Partei vorgesehenen Gemeinschaftsfonds die Behebung wirtschaftlicher Schwierigkeiten von Mitgliedern und damit die Erhaltung der Funktionsfähigkeit dieser Banken sowie der Schutz der Interessen ihrer Mitglieder und Gläubiger sein solle, so sei es evident, daß dieser Zweck auch nach Auscheiden eines einzelnen Verbandsmitgliedes fortbestehe. Der Zweck wäre gefährdet, hätte jedes ausscheidende Verbandsmitglied Anspruch auf Rückzahlung des von ihm "angesparten Anteils am Gemeinschaftfonds". Es wäre dann auch das absurde Ergebnis nicht auzuschließen, daß gerade in dem Moment, in dem die Unterstützung einer in die Krise geratenen Bank akut werde, sämtliche anderen Verbandsmitglieder ausschieden und damit den Gemeinschaftsfonds aushöhlten.

Wäre die Auffassung der beklagten Partei richtig, daß die einzelnen Verbandsmitglieder weiterhin Eigentümer der von ihnen zum Gemeinschaftsfonds geleisteten Beiträge seien, so käme auch ein gegen die klagende Partei gerichteter Bereicherungsanspruch nicht in Frage. Wäre die klagende Partei bloß Verwalter des Gemeinschaftsfonds könnte die beklagte Partei mangels Gegenseitigkeit nicht aufrechnen. Für ein Treuhandverhältnis fehlten typische Vertragsregelungen, wie etwa die Bindung des Treuhänders an Weisungen des Treugebers, und erhebe sich die Frage, welchen Sinn eine derartige Treuhandkonstruktion haben solle. Bei den von der beklagten Partei erbrachten Beitragsleistungen handle es sich nicht um unentgeltliche Leistungen, sondern um entgeltfremde Geschäfte, die Satzung sei daher nicht nach § 915 ABGB auszulegen.

Der Zweck des Gemeinschaftsfonds falle nicht dadurch weg, daß ein Mitglied ausscheide. Auch der Umstand, daß aus dem Fonds bislang noch keine Unterstützungsleistungen bezahlt worden seien, ändere daran nichts, weil die Konstruktion des Fonds versicherungsähnlichen Charakter habe; die bloße Möglichkeit, daß in Zukunft derartige Unterstützungen notwendig werden, reiche aus, um den Fortbestand des Zweckes zu bejahen. Der von der beklagten Partei geltend gemachte Kondiktionsanspruch bestehe daher nicht zu Recht. Die Verpflichtung zur Dotierung des Gemeinschaftsfonds sei aber schon in der Vergangenheit - und zwar durch den Erwerb der Mitgliedschaft am klagenden Verband - gültig entstanden. Für die einzelnen Verbandsmitglieder sei die Sinnhaftigkeit der Beitragsleistung nicht nur in der Erwartung, selbst einmal von Unterstützungen zu profitieren, gelegen, sondern auch in der Erhaltung eines positiven Images des Volksbankensektors durch Vermeidung der Schädigung von Gläubigern insolventer Banken.

Zutreffend sei, daß die Satzung den Fall des Unterganges einer Mitgliedschaft durch Verschmelzung nicht wörtlich regle. Da aber § 7 den Ausscheidungsfall der "Beendigung der Rechtspersönlichkeit" enthalte, welcher durch die vorliegende Verschmelzung eingetreten sei, und anderseits die Verschmelzung auf einem freiwilligen Akt der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei beruhe, sei § 7 der Satzung analog auch auf den Fall des Ausscheidens wegen Verschmelzung anzuwenden.

Die Ansicht der beklagten Partei, aus dem Wort "Gemeinschafts-Fonds" sei ableitbar, daß es sich um Gelder der Verbandsmitglieder handle, werde durch die unmißverständliche Formulierung "Sondervermögen des Verbandes" (in Satzung und Geschäftsordnung) widerlegt. Eine Parallele zur einvernehmlichen Auflösung von Geschäfts- und Vertragsverhältnissen sei nicht zu ziehen, weil es sich um kein zweipersonales Schuldverhältnis handle, sondern um einen Verein, der auch nach dem Ausscheiden einzelner Mitglieder fortbestehe.

Bereicherungsansprüche nach den §§ 1042 und 1043 ABGB kämen nicht in Betracht, weil der Aufwand in Erfüllung eigener Vertragspflichten erfolgt sei.

Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für unzulässig, weil zu den vorliegenden Auslegungsproblemen eine gesicherte höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.

Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß die eingewendete Gegenforderung als zu Recht bestehend festgestellt und das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die klagende Partei hat in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt, das Rechtsmittel der beklagten Partei zurückzuweisen, in eventu, ihm keine Folge zu geben.

Die Revision ist zulässig, weil es zur Auslegung der hier maßgeblichen Bestimmungen der Satzung und der Geschäftsordnung der klagenden Partei keine Rechtsprechung gibt und dieser Frage im Hinblick auf die große wirtschaftliche Bedeutung der klagenden Partei eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.

Die beklagte Partei macht in ihrem Rechtsmittel geltend, das Berufungsgericht hätte ergänzend feststellen müssen, daß gemäß § 2 Abs 2 der Geschäftsordnung kein Anspruch auf die Gewährung der Hilfen bestehe, woraus folge, daß die Verbandsmitglieder zwar Zahlungen an den Fonds zu leisten hätten, ihnen jedoch keinerlei Recht auf Zahlungen aus diesem zukämen. Weiters hätte das Berufungsgericht feststellen müssen, daß der Gruppentag durch Beschlüsse Deckungsverpflichtungen ganz oder teilweise fälligstellen könne; die fällige Deckungspflicht könne nach Wahl des Gemeinschaftsfondsmitgliedes ganz oder teilweise entweder durch Barzahlung oder durch Leistung einer gemäß § 3 rückzahlbaren Widmungseinlage erfüllt werden. Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang meine, für diese Feststellungen fehle es an entsprechendem Tatsachenvorbringen der beklagten Partei in erster Instanz, sei ihm entgegenzuhalten, daß es sich dabei um "überschießende Beweisergebnisse" handle, die ohne ausdrückliches Tatsachenvorbringen den Sachverhaltsfeststellungen zugrunde zu legen seien.

Hätten die Unterinstanzen diese Feststellungen getroffen, so hätte sich daraus ergeben, daß es sich bei den Zahlungen um Gelder handle, die von den Verbandsmitgliedern der Gruppe Kredit zur Erreichung eines bestimmten Zweckes zur Verfügung gestellt worden seien, um im Falle der Nichterreichung desselben bzw Nichtverwendung hiefür wieder an den Leistenden zurückbezahlt zu werden. Da somit eine Zweckvereinbarung im Rahmen eines schuldrechtlichen Verhältnisses hinsichtlich der Verwendung der eingezahlten Beträge bestanden habe, diese Zweckvereinbarung aber infolge Verschmelzung weggefallen sei, habe die Leistung in Form der Geldzahlung ihren Zweck nicht erreicht. Der rechtliche Grund für ihren Behalt sei weggefallen, weshalb der beklagten Partei die Leistungskondiktion zustehe.

Die Unterinstanzen hätten auch nicht festgestellt, daß der Zweck für die in den Gemeinschaftsfonds getätigten Zahlungen nicht erreicht worden sei (im Sinn von Behebung wirtschaftlicher Schwierigkeiten bei Sektorbanken und Erhaltung der Funktionsfähigkeit derselben sowie Schutz ihrer Interessen und Gläubiger sowie eigener Absicherung bei Zahlungsschwierigkeiten). Diese Feststellung sei für die Anwendung des § 1435 ABGB maßgeblich, weil der Zweck der Leistung der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei an die klagende Partei nicht erfüllt werde, weil erstere nicht mehr in den Genuß von Zahlungen aus dem Gemeinschaftsfonds kommen könne. Schließlich zähle zu dieser Art von Zweck auch der Erhalt einer rechtlich nicht geschuldeten, aber zu erwartenden Gegenleistung sowie auch jede sonstige Entwicklung.

Die Vorinstanzen hätten auch festzustellen gehabt, daß niemals an eine Übertragung des Eigentums an dem in den Gemeinschaftsfonds einbezahlten Geld an die klagende Partei gedacht gewesen sei und daß dies folglich weder beabsichtigt noch geschehen sei, sondern immer nur davon ausgegangen worden sei, daß im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft die in den Fonds geleisteten Geldbeträge zurückzuzahlen seien.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes sei die Bezeichnung des Gemeinschaftsfonds als "Sondervermögen" bloß durch den besonderen Zweck des Fonds nicht ausreichend geklärt. Vielmehr sei damit eine klare Trennung zu demjenigen Vermögen der klagenden Partei zum Ausdruck gebracht worden, welches durch Mitgliedsbeiträge etc zur "Aufrechterhaltung der Infrastruktur" verwendet werde und auf welches § 7 der Satzung anzuwenden sei. Gerade durch die Wahl des Begriffes "Sondervermögen" habe man zum Ausdruck bringen wollen, daß es sich dabei um Beträge handle, die letztendlich den einzahlenden Verbandsmitgliedern zustünden. Aus der Qualifikation als "verwaltetes Sondervermögen" ergebe sich ebenso eindeutig, daß es sich dabei um Fremdvermögen der klagenden Partei handle, das sie nur zu treuen Handen eines Dritten, nämlich der Verbandsmitglieder halte und das sie nur in deren Auftrag zu den von diesen festgelegten Zwecken verwenden dürfe.

Auch § 1435 ABGB habe das Berufungsgericht unrichtig angewendet. Der zunächst vorhandene Grund für die Leistung an den Gemeinschaftsfonds (Möglichkeit von Zuschüssen im Falle von eigenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten) sei durch die Verschmelzung weggefallen.

Der beklagten Partei kämen aber auch die Regelungen über die Rückforderung einer Leistung wegen Nichteintritt des erwarteten Erfolges zugute.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes seien auch die Bereicherungsansprüche nach den §§ 1042 und 1043 ABGB gegeben. Wer für einen anderen einen Aufwand mache, den dieser nach dem Gesetz selbst hätte machen müssen, habe das Recht Ersatz zu fordern. Durch die Zahlungen in den Gemeinschaftsfonds werde eine Sache zum Nutzen des eigentlich Verpflichteten, nämlich des in Not geratenen Mitgliedes, geleistet. Die Besonderheit bestehe hier darin, daß die Bereicherung durch eine Leistung eintrete, die direkt nicht an den so begünstigten Verpflichteten, sondern dazwischengeschaltet an einen Dritten (= klagende Partei) als "Treuhänder" erfolge und so nur indirekt den anderen Mitgliedern helfe. Der Nutzen des Verpflichteten, des notleidenden Mitglieds, liege in der Befreiung von der, vom verkürzten Mitglied (= beklagte Partei) für ihn an seiner Stelle erfüllten Verbindlichkeit, nämlich der (indirekten) Leistung an die Gläubiger des Notleidenden unter Zwischenschaltung der klagenden Partei. Da der Begünstigte (= notleidende Dritte) nach dem Gesetz diese Verpflichtung selbst gegenüber den Gläubigern habe, sei dieser Aufwand von ihm (wieder über den Umweg über die klagende Partei) zu ersetzen, wobei dies auch für vertragliche Verpflichtungen gelte, weil sie aufgrund des Gesetzes erfüllt werden müßten. Im gegenständlichen Fall seien die Zahlungen an den Gemeinschaftsfonds geleistet worden, um von diesem Sektorbanken, also Dritten, zur Verfügung gestellt zu werden, die mit derartigen Hilfsleistungen wiederum Verbindlichkeiten gegenüber anderen Dritten, nämlich Gläubigern und sonstigen Kunden, abdecken sollten. Daraus ergebe sich, daß die notleidenden Banken aufgrund vertraglicher und gesetzlicher Pflichten Leistungen an ihre Gläubiger zu erbringen hätten, dazu aber nicht in der Lage seien, wenn ihnen nicht die Verbandsmitglieder der Gruppe Kredit aufgrund vorheriger Zahlungen in den Gemeinschaftsfonds finanzielle Unterstützungen zukommen ließen. Die beklagte Partei und die übrigen Verbandsmitglieder hätten daher für die notleidenden Banken einen Aufwand gemacht, den diese nach dem Gesetz selbst machen müßten.

Es sei auch die Bestimmung des § 1043 ABGB anzuwenden, weil die Rechtsvorgängerin der beklagten Partei durch ihre Zahlungen an den Gemeinschaftsfonds "ihr Eigentum aufgeopfert" habe, um für den Fall, daß eine Sektorbank "notleidend" werde, größeren Schaden von sich und anderen abzuwenden.

Hiezu wurde erwogen:

Rechtliche Beurteilung

Was die in der Revision gerügten Feststellungsmängel betrifft, trifft die Ansicht des Berufungsgerichtes zu, daß dann, wenn ein bestimmter Sachverhalt nicht behauptet wurde, die Unterlassung entsprechender Feststellungen keinen Verfahrensmangel bildet (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 4 zu § 496 mwN). Mangels eines entsprechenden Vorbringens kann aber auch kein der rechtlichen Beurteilung zuzuordnender Feststellungsmangel vorliegen.

Wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, sind Bestimmungen in Vereinsstatuten bzw Durchführungsbestimmungen grundsätzlich nicht nach den §§ 914 f ABGB, sondern nach §§ 6 ff ABGB auszulegen (RIS-Justiz RS0008813; WBl 1996, 498). Maßgeblich ist der objektive Sinngehalt der Bestimmungen, wobei sich die Auslegung an der Gesetzestreue, dem Vereinszweck und den berechtigten Interessen der Mitglieder zu orientieren hat (WBl 1996, 498). Entgegen der Ansicht der beklagten Partei führt eine derartige objektive Auslegung der Statuten und der Geschäftsordnung dazu, daß die von den Verbandsmitgliedern der Gruppe Kredit an den Gemeinschaftsfonds dieser Gruppe geleisteten Zahlungen in die Rechtszuständigkeit der klagenden Partei übergegangen sind. Dies ergibt sich eindeutig aus § 25 Abs 2 der Satzung und aus § 1 Abs 5 der Geschäftsordnung, wo jeweils von einem Sondervermögen des Verbandes die Rede ist. Auch eine am Vereinszweck orientierte Auslegung der Satzung und der Geschäftsordnung führt zu keinem anderen Ergebnis. Es wäre nämlich der Zweck des Gemeinschaftsfonds, wirtschaftliche Schwierigkeiten von Verbandsmitgliedern zu beheben, gefährdet, hätte jedes ausscheidende Verbandsmitglied Anspruch auf Rückzahlung des von ihm "angesparten" Anteils am Gemeinschaftsfonds. Es wäre danach das absurde Ergebnis nicht auszuschließen, daß gerade in dem Moment, in dem die Unterstützung einer in die Krise geratenen Bank akut wird, sämtliche anderen Verbandsmitglieder ausscheiden und damit den Gemeinschaftsfonds aushöhlen. Die von der Rechtsvorgängerin für den Gemeinschaftsfonds erbrachten Leistungen sind sohin, dem Charakter der klagenden Partei als juristischer Person entsprechend, in deren Eigentum übergegangen. Die Mitglieder der klagenden Partei haben daran keinen Anteil (Höhne/Jöchl/Lummerstorfer, Das Recht der Vereine, 64 f). Daß nach § 1 Abs 1 der Geschäftsordnung der Gemeinschaftsfonds als Sondervermögen von der klagenden Partei "verwaltet" wird, spricht nach Ansicht des erkennenden Senates nicht gegen diese Auslegung. Durch die Verwendung dieses Wortes sollte wohl nur zum Ausdruck gebracht werden, daß über dieses Vermögen nur zweckgebunden (nämlich im Sinne des § 2 der Geschäftsordnung) verfügt werden darf.

Eine Rückzahlung von Deckungsleistungen sieht lediglich § 7 Abs 2 der Geschäftsordnung vor, dessen Voraussetzungen hier aber nicht gegeben sind. Vielmehr bestimmt § 7 der Satzung, daß ein ausgeschiedenes Mitglied - davon, daß die beklagte Partei aus der klagenden Partei ausgeschieden ist, gehen beide Parteien aus - keinen Anspruch auf das Vermögen des Verbandes hat.

Die in der Revision zitierte Bestimmung des § 10 der Geschäftsordnung, wonach eine Deckungspflicht auch durch Leistung einer rückzahlbaren Widmungseinlage erfüllt werden kann, betrifft nicht die hier Gegenstand der Gegenforderung bildenden Zahlungen der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei nach § 6 der Geschäftsordnung.

Ein Kondiktionsanspruch nach § 1042 ABGB scheidet schon deshalb aus, weil die Zahlungen durch die Rechtsvorgängerin der beklagten Partei aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei der klagenden Partei und die damit verbundene Unterwerfung unter die Satzung erfolgten. Die Leistungen waren also gerechtfertigt, weshalb ein Anspruch nach § 1042 ABGB nicht in Frage kommt (Apathy in Schwimann**2, ABGB Rz 1 zu § 1042; Rummel in Rummel**2, Rz 3 zu § 1042 jeweils mwN). Im übrigen ist das Verhältnis zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern kein gegenseitiger Vertrag, weil er nicht auf Leistungsaustausch gerichtet ist (Rummel, Privates Vereinsrecht im Konflikt zwischen Autonomie und rechtlicher Kontrolle, FS-Strasser, 822). Es ist weder der rechtlicher Grund für die von der beklagten Partei erbrachten Leistungen nachträglich weggefallen noch ist eine Kondiktion wegen Nichteintritt des erwarteten Erfolges (in Analogie zu § 1435 ABGB) möglich. Der durch die Zahlungen erwartete Erfolg (Bildung eines Sondervermögens) ist nämlich eingetreten.

Schließlich kann auch keine Rede davon sein, daß sich die beklagte Partei im Sinne des § 1043 ABGB "aufgeopfert" habe, weshalb ihr auch kein Anspruch nach dieser Bestimmung zusteht.

Auch das Argument der beklagten Partei, die Verweigerung eines Rückforderungsanspruches erschwere in seiner wirtschaftlichen Konsequenz eine Beendigung der Mitgliedschaft zur klagenden Partei bzw mache eine solche im Endeffekt praktisch unmöglich, weil mit fortschreitender Dauer der Mitgliedschaft immer höhere Beträge angespart würden, die nicht zurückzuzahlen wären, ist nicht zielführend. Auch bei einem - vergleichbaren - Versicherungsvertrag werden die vom Versicherungsnehmer geleisteten Prämien immer höher, solange der Versicherungsfall nicht eingetreten ist. Trotzdem steht ihm kein Rückforderungsanspruch zu.

Der unberechtigten Revision war deshalb keine Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.