JudikaturJustiz2Ob122/16d

2Ob122/16d – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. Juni 2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen D***** F*****, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 4. Mai 2016, GZ 43 R 60/16s 302, womit infolge Rekurses des Betroffenen der Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 11. Jänner 2016, GZ 53 P 50/13a 280, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „außerordentliche Revisionsrekurs“ wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bestimmte die Entschädigung und den Aufwandersatz der einstweiligen Sachwalterin mit insgesamt 500 EUR und verpflichtete den Betroffenen zur Zahlung dieses Betrags.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Betroffenen teilweise Folge. Es bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung im Umfang des Zuspruchs des Aufwandersatzes von 300 EUR samt Leistungsbefehl und änderte sie im Übrigen dahin ab, dass es das Entschädigungsbegehren von 200 EUR abwies. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der dennoch erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs“ des Betroffenen ist unzulässig.

Gemäß § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG sind Revisionsrekurse über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form – materiell oder formell – über Kosten abgesprochen wird. Unter den Begriff der „Kosten“ fallen nach ständiger Rechtsprechung auch die Kosten eines Sachwalters und dessen Belohnung oder Entschädigung (1 Ob 249/14w; 4 Ob 165/15s; RIS Justiz RS0007696, RS0008673, RS0017311). Der „außerordentliche Revisionsrekurs“ ist daher jedenfalls unzulässig.

Die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Nachholung der fehlenden Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars (§ 65 Abs 3 Z 5 iVm § 6 Abs 2 AußStrG) ist in diesem Fall entbehrlich, könnte doch das Rechtsmittel auch durch eine fachkundige Vertretung der Partei nicht zulässig werden (RIS Justiz RS0120029).

Ungeachtet des Umstands, dass das absolut unzulässige Rechtsmittel gemäß § 67 AußStrG bereits vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen wäre, weist der Oberste Gerichtshof das Rechtsmittel in Fällen eines absoluten Rechtsmittelausschlusses aus verfahrensökonomischen Gründen selbst zurück (4 Ob 165/15s mwN).

Rechtssätze
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