JudikaturJustiz2Ob114/22m

2Ob114/22m – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. Juni 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende, den Senatspräsidenten Dr. Musger sowie die Hofräte Dr. Nowotny, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*, vertreten durch Dr. Franz Haunschmidt und Mag. Peter Breiteneder, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei U*, vertreten durch Ing. Mag. Klaus Helm, Rechtsanwalt in Linz, wegen 54.964,07 EUR sA im Verfahren über die „außerordentliche“ Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse: 29.054,82 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 26. April 2022, GZ 4 R 10/22a 43, mit welchem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Linz vom 1. Dezember 2021, GZ 1 Cg 138/19p 39, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1] Die klagende Gebietskörperschaft begehrt als Legalzessionarin die Zahlung von 54.964,07 EUR sA von der beklagten Versicherung.

[2] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im zweiten Rechtsgang mit 29.054,82 EUR sA statt und wies ein Mehrbegehren von 25.909,25 EUR sA rechtskräftig ab.

[3] Das allein von der Beklagten angerufene Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichts und ließ die ordentliche Revision nicht zu. Dagegen richtet sich eine als „außerordentlich“ bezeichnete Revision der Beklagten, die das Erstgericht zur Entscheidung vorlegt.

Rechtliche Beurteilung

[4] Die Akten sind dem Erstgericht zurückzustellen .

[5] Der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts übersteigt hier zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR. Da das Berufungsgericht die Revision für nicht zulässig erklärt hat, ist deren Zulässigkeit nach § 508 ZPO zu beurteilen. Die unterlegene Partei kann daher nur einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist die ordentliche Revision auszuführen. Dieser – mit der ordentlichen Revision verbundene – Antrag ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und nach § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Berufungsgericht zu behandeln.

[6] Diese Vorgangsweise ist auch dann einzuhalten, wenn das Rechtsmittel als „außerordentlich“ bezeichnet wird und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist. Denn auch dieser darf darüber nur entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz seinen Zulassungsausspruch abgeändert hat.

[7] Das Erstgericht wird das Rechtsmittel daher dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

Rechtssätze
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