JudikaturJustiz2Ob112/11a

2Ob112/11a – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. September 2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Richard P*****, vertreten durch Siegl, Choc Axmann, Rechtsanwaltspartnerschaft in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. Markus L*****, und 2. B***** Versicherungs AG, *****, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Muchitsch, Rechtsanwalt in Graz, wegen 16.000 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 13. April 2011, GZ 5 R 24/11f 18, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 14. Dezember 2010, GZ 27 Cg 109/10f 14, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 1.230,95 EUR (darin enthalten 205,16 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Am 1. 3. 2009 gegen 15:20 Uhr ereignete sich auf der L 208 bei Straßenkilometer 7,380 ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Lenker eines von seinem Dienstgeber gehaltenen PKW und die Zeugin B***** T***** als Lenkerin eines vom Erstbeklagten gehaltenen und bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKW beteiligt waren. Bei Straßenkilometer 6,9 östlich des Unfallbereichs und 8,0 für die Gegenrichtung sind jeweils Gefahrenzeichen „Achtung Wildwechsel“ aufgestellt.

Die Landstraße verläuft im Unfallbereich horizontal und geradlinig. Die Sicht beträgt rund 600 m. Die Fahrbahn ist etwa 6 m breit, daneben befinden sich jeweils Bankettstreifen. In Fahrtrichtung der Zeugin schließt an das Bankett ein 2 m breiter Geh und Radweg an und danach ein 0,6 m breiter Wiesenstreifen, der in einen 3,5 m breiten und etwa 2,5 m tiefen Graben übergeht und von einem Waldgelände abgelöst wird.

Die Zeugin fuhr mit ca 90 km/h in Richtung Osten und reagierte auf ein plötzlich von rechts nach links die Fahrbahn querendes Reh noch mit einem Bremsentschluss. Sie konnte diesen aber nicht mehr effektuieren, weil das Reh für die Querungsstrecke von 6,5 m vom südseitigen Graben bis zum Erreichen der Kollisionsstelle mit dem Fahrzeug der Zeugin lediglich 1 sek benötigte und dabei eine Geschwindigkeit von 25 km/h erreichte. Es kam zum Zusammenstoß zwischen der linken Frontseite des Fahrzeugs und der Hinterhand des Rehs, wodurch das Reh gegen den Uhrzeigersinn verdreht wurde und mit der Hinterhand in die Windschutzscheibe des zum Zeitpunkt der Kollision mit ca 70 km/h aus der Gegenrichtung kommenden Klagsfahrzeugs eindrang und gegen den Kopf des Klägers stieß, wodurch er schwere Kopfverletzungen erlitt. In der Folge trat das Reh durch die Heckscheibe wieder aus dem Fahrzeug aus und kam auf der Fahrbahn zu liegen. Die Zeugin konnte ihr Fahrzeug ohne ins Schleudern zu geraten zum Stillstand bringen.

Durch den Anstoß mit dem Fahrzeug der Zeugin wurde das Reh entweder angehoben oder es befand sich unmittelbar vor dem Anstoß gerade im Sprung nach oben, weshalb es nicht gegen die Motorhaube des Klagsfahrzeugs, sondern gegen dessen Windschutzscheibe geschleudert wurde.

Hätte die Zeugin in der Position ihres Bremsentschlusses eine Geschwindigkeit von 70 km/h eingehalten, wäre sie 0,3 sek später zur Querungslinie des Rehs gelangt, sodass das Reh in dieser Zeit noch zusätzlich 2 m zurückgelegt hätte und außerhalb der Fahrlinie des Fahrzeugs der Zeugin bereits auf der Gegenfahrbahn gewesen wäre. Dort wäre es aber dennoch zum Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des Klägers gekommen. Ob in diesem Fall das Reh nicht gegen die Windschutzscheibe sondern gegen die Front des Fahrzeugs des Klägers gestoßen wäre, hängt von der konkreten Bewegung des Rehs ab, die nicht festgestellt werden konnte. Technisch kann ein Reh im Zuge eines Sprunges bis zu einer Höhe von 1,2 m gelangen, sodass auch in diesem Fall das Einschlagen im Bereich der Windschutzscheibe des Klagsfahrzeugs nicht ausgeschlossen werden kann.

Der Kläger begehrt Schmerzengeld sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für zukünftige Schäden aus diesem Verkehrsunfall, weil die Zeugin trotz des Gefahrenzeichens „Achtung Wildwechsel“ eine relativ überhöhte Geschwindigkeit eingehalten und infolge Unaufmerksamkeit verspätet reagiert, das Reh aufgegabelt und dadurch beschleunigt und direkt in das Klagsfahrzeug geschleudert habe. Ohne Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug wäre es nicht zu einer Kollision des Rehs mit dem Klagsfahrzeug gekommen. Die Beklagten hafteten sowohl aufgrund des Verschuldens der Lenkerin des gegnerischen Fahrzeugs als auch aufgrund der Bestimmungen des EKHG. Die Zeugin hätte bei einer Geschwindigkeit von 70 km/h die Kollision mit dem Reh verhindern können. Einem sorgsamen und aufmerksamen KFZ Lenker sei es zuzumuten, im Falle des Wildwechsels nicht mit der höchstzulässigen Geschwindigkeit, sondern mit einer um 30 % reduzierten zu fahren. Auch sei vom Beklagtenfahrzeug eine außergewöhnliche Betriebsgefahr ausgegangen. Die Kollision mit dem Reh stelle ein zur gewöhnlichen Betriebsgefahr hinzutretendes Gefahrenmoment und kein unabwendbares Ereignis dar.

Die Beklagten bestritten und wandten ein, die Kollision mit dem Reh sei ein unabwendbares Ereignis für die Zeugin gewesen. Sie habe keine Möglichkeit gehabt die Kollision zu verhindern. Es liege kein Verschulden ihrerseits vor. Das Gefahrenzeichen „Achtung Wildwechsel“ erfordere nicht grundsätzlich die Reduzierung der Fahrgeschwindigkeit, wenn nicht andere Umstände, wie etwa Dämmerung, dazu Anlass gäben. Von beiden Fahrzeugen sei eine gleich hohe Betriebsgefahr ausgegangen, sodass insoweit eine Haftung zu verneinen sei. Der Anstoß des Beklagtenfahrzeugs gegen das Reh sei auch nicht kausal für die Kollision des Rehs mit dem Klagsfahrzeug gewesen. Das Beklagtenfahrzeug sei nicht außer Kontrolle geraten und auch keine Fahrzeugteile abgeschleudert worden. Die Verletzung des Klägers sei ausschließlich durch das Reh hervorgerufen worden. Es liege daher kein Anknüpfungspunkt für eine Haftung nach § 11 EKHG vor. Dem Kläger sei selbst ein Verschulden anzulasten, weil er eine überhöhte Geschwindigkeit bzw mangelnde Aufmerksamkeit und Sorgfalt zu verantworten habe.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Der Zeugin könne kein Verschulden angelastet werden. Der Unfall sei für sie ein unabwendbares Ereignis iSd § 9 Abs 2 EKHG gewesen.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Der Zeugin sei auch die Einhaltung einer relativ überhöhten Geschwindigkeit nicht vorzuwerfen. Sie habe auf den Wildwechsel umgehend reagiert, ihr Fahrzeug beherrscht und, ohne ins Schleudern zu geraten, anhalten können. Eine Haftung aufgrund einer durch das Tier verursachten außergewöhnlichen Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs sei ebenfalls zu verneinen. Durch die Kollision sei am Beklagtenfahrzeug keine Betriebsgefahr entstanden, die nicht mit einer gewöhnlichen Betriebsgefahr im normalen Betrieb des Fahrzeugs verglichen werden könne. Die Berufung auf die Haftungsbefreiung versage dort, wo die den Schaden unmittelbar verursachende Betriebsgefahr durch das Verhalten eines Tieres ausgelöst zu einer außergewöhnlichen werde. Dies sei dann der Fall, wenn die durch die Eigentümlichkeit des gefährlichen Betriebs bestehende, für den Schaden unmittelbar ursächliche Gefahr gegenüber dem Eingriff des Tieres überwiege und damit als Schadensursache verselbständigt sei. Dies sei hier nicht der Fall, weil die Kollision des Beklagtenfahrzeugs mit dem Reh nicht das Abkommen des Beklagtenfahrzeugs von seiner normalen Bahn ausgelöst habe und damit die vom Beklagtenfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr nicht zur außergewöhnlichen geworden sei. Durch das Wegschleudern des Rehs vom Beklagtenfahrzeug gegen die Windschutzscheibe des Klagsfahrzeugs sei nicht die durch die Eigentümlichkeit des gefährlichen Betriebs des Beklagtenfahrzeugs bestehende Gefahr gegenüber dem Eingriff des Tieres als Schadensursache verselbständigt bzw überwiegend geworden. Ein Fall einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr liege daher nicht vor.

Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage der außergewöhnlichen Betriebsgefahr in einem vergleichbaren Fall fehle und diese von über den Anlassfall hinausgehender Bedeutung sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers , der weiter auf dem Standpunkt steht, dass die Zeugin der sie treffenden erhöhten Sorgfaltspflicht des § 9 Abs 2 EKHG nicht genügt habe, weil sie trotz des Gefahrenzeichens „Achtung Wildwechsel“ ihre Fahrgeschwindigkeit nicht auf zumindest 70 km/h reduziert habe. Im Hinblick auf die vorliegenden Entwürfe eines neuen österreichischen Schadenersatzrechts sei es als Frage der Gerechtigkeit anzusehen, dass der Zufallsschaden nicht immer vom schuldlosen Opfer zu tragen, sondern grundsätzlich demjenigen zuzurechnen sei, dem es die Rechtsordnung erlaube, andere Verkehrsteilnehmer in besonderer Weise zu gefährden. Es sei von einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs auszugehen, weil sich dessen Betriebsgefahr durch die Kollision mit dem Reh vergrößert habe. Der vorliegende Sachverhalt sei mit jenem in der Entscheidung 2 Ob 25/78 zu vergleichen. Zwar habe die Lenkerin des Beklagtenfahrzeugs trotz der schweren Kollision ein Ausbrechen bzw ein Schleudern ihres Fahrzeugs verhindern können, sodass nicht das Beklagtenfahrzeug selbst, sondern lediglich das Reh gegen das Klagsfahrzeug geschleudert worden sei, dies bewirke aber ebenfalls eine außergewöhnliche Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs.

Die Beklagten beantragen in der Revisionsbeantwortung, der Revision des Klägers nicht Folge zu geben. Sie bestreiten auch die Zulässigkeit der Revision.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht zulässig .

I. Zur Haftung aus Verschulden:

Gefahrenzeichen kündigen an, dass sich in der jeweiligen Fahrtrichtung Gefahrenstellen befinden. Sie verpflichten den Kraftfahrer zu einer erhöhten Reaktionsbereitschaft; im Übrigen hat sich sein Verhalten nach den Besonderheiten der angekündigten Gefahr zu richten. Ein Gefahrenzeichen verpflichtet nicht unter allen Umständen zur Verminderung der Geschwindigkeit; diesbezüglich kommt es immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an (8 Ob 74/85 mwN).

Das Gefahrenzeichen „Achtung Wildwechsel“ (§ 50 Z 13b StVO) verpflichtet den Fahrzeuglenker zur Wahl einer Geschwindigkeit, die es ihm ermöglicht, sein Fahrzeug zu beherrschen und einer Unfallgefahr zu begegnen (RIS Justiz RS0075494). Insbesondere bei Dunkelheit im Freilandgebiet kann in waldigen Gegenden Wildwechsel nicht ausgeschlossen werden. Unklaren Situationen ist auch hier durch unverzügliches Herabsetzen der Fahrgeschwindigkeit zu begegnen (RIS Justiz RS074622 = 8 Ob 190/83).

Im hier zu beurteilenden Fall herrschte Tageslicht und freie Sicht und wurde die grundsätzlich erlaubte Höchstgeschwindigkeit unterschritten. Wenn die Vorinstanzen daher im Einzelfall zu dem Ergebnis gelangten, dass ein Verschulden der Zeugin nicht vorliegt, liegt dies im Rahmen der Rechtsprechung.

II. Zur Gefährdungshaftung:

Der hier vorliegende Fall zeichnet sich dadurch aus, dass das Beklagtenfahrzeug ohne Verreißen, Ausbrechen oder Schleudern zum Stillstand gebracht werden konnte, durch den Kontakt aber das Reh „ins Schleudern“ gebracht wurde und so gegen das Fahrzeug des Klägers prallte.

Es stellt sich daher die Frage, ob auch bei solchem Ablauf eine dem Beklagtenfahrzeug zuzurechnende außergewöhnliche Betriebsgefahr anzunehmen ist.

Unter einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr versteht man grundsätzlich Gefahren, die zu den regelmäßig und notwendig mit dem Betrieb eines KFZ verbundenen hinzutreten und die normale Betriebsgefahr vergrößern (RIS Justiz RS0058467; 8 Ob 109/83 = ZVR 1984/242). Der Unterschied zwischen gewöhnlicher und außergewöhnlicher Betriebsgefahr ist funktionell also darin zu erblicken, dass zur gewöhnlichen Betriebsgefahr besondere Gefahrenmomente hinzutreten, die nach dem normalen Ablauf der Dinge nicht schon dadurch gegeben waren, dass das KFZ überhaupt in Betrieb gesetzt wurde (RIS Justiz RS0058467; 2 Ob 165/89; 2 Ob 54/92).

So wurde ein plötzliches Abbremsen und Verreißen eines Motorrades als über den normalen Betrieb hinausgehende Art der Benutzung und daher außergewöhnliche Betriebsgefahr iSd § 9 Abs 2 bzw § 11 Abs 1 EKHG qualifiziert (2 Ob 98/95). Auch bei einem PKW, der infolge eines Bremsmanövers ins Rutschen geriet und dadurch den Verlauf einer Kurve nicht mehr folgen konnte sondern geradeaus weiter rutschte, wurde außerordentliche Betriebsgefahr angenommen (2 Ob 165/89). Auch ein durch eine Kollision mit einem Wildschwein ausgelöster Sturz eines Motorrades, der sich über 55 m hinzog, wurde als unmittelbar durch das Verhalten eines Tieres ausgelöste außergewöhnliche Betriebsgefahr iSd § 9 Abs 2 EKHG gewertet (2 Ob 252/03b).

Letztlich wurde in der von der Revision zitierten Entscheidung 2 Ob 25/78 das Vorliegen einer durch ein Tier verursachten außergewöhnlichen Betriebsgefahr bejaht, weil sich ein Hase für kurze Zeit im Bereich der Vorderachse verklemmte, sodass das Fahrzeug einen vom Lenker ungewollten und für ihn unvorhersehbaren Seitenverzug nach rechts erfuhr und auf das Bankett geriet, worauf der Lenker mit einer scharfen Gegenlenkung nach links reagierte und mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kollidierte. Die durch das Verhalten des Tieres entstandene außergewöhnliche Betriebsgefahr bilde ein so starkes Zurechnungsmoment, dass die Verursachung durch das Tier nicht mehr als Befreiungsgrund ausreiche, weil nach § 9 Abs 2 EKHG die Ersatzpflicht des Halters auch dann nicht ausgeschlossen werde, wenn der Unfall unmittelbar auf eine außergewöhnliche Betriebsgefahr zurückzuführen sei, die durch das Verhalten eines Tieres ausgelöst werden. Der Schaden sei auch in diesen Fällen dem Halter und nicht dem Geschädigten zuzurechnen, wenn der Unfall zwar durch ein außerhalb der Sphäre des Halters liegendes Ereignis verursacht wurde, aber eine außergewöhnliche Betriebsgefahr mitgewirkt habe.

Im vorliegenden Fall ist aber das nicht schleudernde Beklagtenfahrzeug selbst durch den Kontakt mit dem Reh nicht in eine Lage geraten, die den oben geschilderten Fällen einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr gleichkäme.

Zwar kann auch ein durch Ablösen eines LKW Rads (2 Ob 238/07z) oder durch ausfließendes Öl eines KFZ entstandener Unfall auf außergewöhnlicher Betriebsgefahr beruhen (vgl JBl 1979, 149).

Da ein vergleichbarer Fall hier nicht vorliegt, weil sich kein Teil vom PKW der Zeugin ablöste und ihr Fahrzeug selbst in keine, eine außergewöhnliche Betriebsgefahr auslösende Fahrsituation geriet, liegt in der Verneinung einer solchen Haftung durch die Vorinstanzen jedenfalls keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung dieses ungewöhnlichen Einzelfalls.

III. § 1296 ABGB ist keineswegs als überholt bzw wie der Rechtsmittelwerber meint „zynisch“ anzusehen, sondern zeigt eine Grundwertung der geltenden Rechtslage. Entwürfe zu einem neuen österreichischen Schadenersatzrecht und deren Wertungen sind nicht entscheidungsrelevant.

IV. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 Abs 1, § 50 Abs 1 ZPO.

Rechtssätze
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