JudikaturJustizRS0074786

RS0074786 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. November 2012

Ein Gefahrenzeichen verpflichtet zur Anpassung an die angekündigte Gefahr, nicht jedoch unter allen Umständen zur Verminderung der Geschwindigkeit. Mitunter wird es genügen, sich zu vergewissern, ob die angekündigte Gefahr auch tatsächlich gegeben ist.

Entscheidungen
5