JudikaturJustizRS0075436

RS0075436 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. November 2012

Das Vorhandensein eines Gefahrenzeichens verpflichtet den Kraftfahrer zu einer erhöhten Reaktionsbereitschaft; sein Verhalten hat sich nach den Besonderheiten der angekündigten Gefahren zu richten.

Entscheidungen
6