JudikaturJustiz2Nd512/99

2Nd512/99 – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. Oktober 1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 14. März 1999 verstorbenen, zuletzt in D-*****, wohnhaft gewesenen österreichischen Staatsbürgers Bert Eduard Charles L*****, geb. P***** (früher B***** geb. P*****), wegen Ersuchens nach § 28 JN den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Abhandlung der Verlassenschaft wird das Bezirksgericht Innere Stadt Wien bestimmt.

Text

Begründung:

Am 14. März 1999 verstarb der am 10. Oktober 1948 geborene und aus dem Kopf dieser Entscheidung ersichtliche österreichische Staatsbürger in Feldkirch (Vorarlberg). Er ist österreichischer Staatsbürger und war zuletzt in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaft. Sein letzter inländischer Wohnsitz (Juli 1976) war nach den vorliegenden aktenmäßigen Unterlagen in Wien. Er hinterließ eine mit 23. 7. 1987 datierte letztwillige Verfügung (Testament), in der er seine (damalige) Verlobte, nunmehr (offenbar) Witwe zur Alleinerbin, ersatzweise seine Mutter bzw deren Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge einsetzte.

Die Testamentseröffnung erfolgte am 8. 4. 1999 vor dem Notariat Heilbronn in Deutschland. Die nachlassgerichtlichen Agenden werden von einem Notariat in Ingelfingen, ebenfalls Deutschland, geführt. Mit Beziehung auf ein Schreiben desselben teilte das Bundesministerium für Justiz mit, dass zur Abhandlung des im Ausland gelegenen beweglichen Nachlasses das österreichische Bezirksgericht zuständig ist, in dessen Amtsbereich der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz (in Österreich) hatte oder in dessen Amtsbereich Vermögen gelegen ist.

Rechtliche Beurteilung

Der Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien legte die genannten und auch weitere Urkunden betreffend den Verstorbenen mit dem Ersuchen um Bestimmung eines Gerichtsstandes gemäß § 28 JN dem Obersten Gerichtshof vor. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung der Zuständigkeit durch diesen sind gegeben.

Bei inländischen Erblassern besteht nach § 21 AußStrG die österreichische Abhandlungsjurisdiktion für den gesamten, wo immer befindlichen beweglichen und den (inländischen) unbeweglichen Nachlass (ZfRV 1994/1; 5 Nd 501/99), soferne Staatsverträge nichts anderes ergeben. Derartige Staatsverträge bestehen im Verhältnis zwischen Österreich und Deutschland nicht (vgl Loewe, Internationale Zuständigkeit in Nachlasssachen, FS Wagner [1987], 259, 266; 5 Nd 501/99). Inländer ist eine Person mit österreichischer Staatsbürgerschaft (NZ 1993, 107). Nach den durch den Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien veranlassten Erhebungen ist ein letzter allgemeiner Gerichtsstand des Erblassers in Österreich amtlich nicht ausmittelbar; lediglich auf Grund einer persönlichen Mitteilung der Witwe an das Notariat Ingelfingen ist ein Bezug zu einem früheren Wohnsitz Wien gegeben. Da der Erblasser nach diesen Unterlagen nicht im Ausland, sondern in Österreich (Feldkirch) verstorben ist, kommt zwar § 106 JN nicht zur Anwendung, wohl aber sind gemäß § 28 Abs 4 JN die Voraussetzungen für die Bestimmung eines für die Verlassenschaftsabhandlung zuständigen inländischen Gerichtes gegeben.

Mangels weiterer Anhaltspunkte bestimmt der Oberste Gerichtshof hiemit das Bezirksgericht Innere Stadt Wien als örtlich zuständiges Gericht.