JudikaturJustizRS0108205

RS0108205 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. August 2001

Hat ein Wohnsitz des Verstorbenen in Österreich nicht bestanden, so ist in sinngemäßer Anwendung des § 28 JN ein für die Verlassenschaftsabhandlung zuständiges Gericht zu bestimmen (hier: Bezirksgericht Innere Stadt Wien).

Entscheidungen
5