JudikaturJustiz24Ns2/14z

24Ns2/14z – OGH Entscheidung

Entscheidung
06. Oktober 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 6. Oktober 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Benda und Dr. Sturm-Wedenig sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als weitere Richter über die aufgrund der Disziplinaranzeige des Dr. Gerhard St***** gegen Mag. Helmut Sch*****, Rechtsanwalt in Graz, gestellten Delegierungsantrag des Kammeranwalts, Zahl KA 13/2014, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 OGH Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Dr. Gerhard St***** erstattete am 18. Februar 2014 eine Disziplinaranzeige gegen den Grazer Rechtsanwalt Mag. Helmut Sch*****. Der Kammeranwalt legte diese weder nach § 22 Abs 2 DSt zurück, noch stellte er einen Antrag auf Bestellung eines Untersuchungskommissärs nach § 22 Abs 3 DSt, beantragte jedoch unter Berufung auf § 25 Abs 1 DSt „die Durchführung des Disziplinarverfahrens einem anderen Disziplinarrat zu übertragen“, weil der angezeigte Rechtsanwalt Mitglied des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer sei, sodass ein wichtiger Grund für eine Delegierung des Verfahrens vorliege.

Die Übertragung der Durchführung eines Disziplinarverfahrens ist nach § 25 Abs 1 DSt ab Anhängigkeit eines solchen möglich. Diese ist (erst) mit der Anordnung der Untersuchung mittels Bestellung eines Untersuchungskommissärs (§ 27 Abs 1 DSt) gegeben (RIS Justiz RS0119913; 24 Os 4/14i).

Nach ständiger Rechtsprechung ist in analoger Anwendung des § 25 Abs 1 DSt auch eine Delegierung des einem Disziplinarverfahren vorgelagerten Verfahrens zur (dem Disziplinarrat [durch seinen Präsidenten oder einen Senat] obliegenden; § 27 Abs 1, § 29 DSt) Entscheidungsfindung über einen Verfolgungsantrag des Kammeranwalts nach § 22 Abs 3 DSt zulässig (RIS Justiz RS0119913 [T1], RS0106278 [T1]).

Solange aber mangels Vorliegens eines Verfolgungsantrags des Kammeranwalts eine Entscheidungskompetenz des Disziplinarrats (noch) nicht in Rede steht (§ 20 Abs 2 erster Satzteil DSt), gibt es keine Grundlage für die Übertragung an einen anderen Disziplinarrat (OGH 25 Ns 2/14g, 25 Ns 3/14d).