RS0129626 – OGH Rechtssatz
RS0129626 – OGH Rechtssatz
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Solange – mangels Vorliegens eines Verfolgungsantrags des Kammeranwalts – eine Entscheidungskompetenz des Disziplinarrats (noch) nicht in Rede steht (§ 20 Abs 2 erster Satzteil DSt), gibt es keine Grundlage für die Übertragung an einen anderen Disziplinarrat. Entscheidungen über den Kammeranwalt oder den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer betreffende Zuständigkeitsfragen fallen wiederum nicht in den Aufgabenbereich des Obersten Gerichtshofs.