JudikaturJustiz23Ds1/23h

23Ds1/23h – OGH Entscheidung

Entscheidung
09. Oktober 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 9. Oktober 2023 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Lovrek als weitere Richterin sowie die Rechtsanwälte Mag. Brunar und Mag. Stolz als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwältin in *, wegen Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung nach § 1 Abs 1 erster Fall DSt und des Suspensionsbruchs nach § 17 zweiter Fall DSt über die Berufung der Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer vom 1. Dezember 2022, GZ D 24/21, D 60/22, D 61/22, D 71/22 67, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das vor dem Obersten Gerichtshof zu 23 Ds 1/23h anhängige Verfahren über die Berufung der * wird abgebrochen.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde * der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten nach § 1 Abs 1 erster Fall DSt (1./) und des Suspensionsbruchs nach § 17 zweiter Fall DSt (2./) schuldig erkannt und hiefür zu einer Disziplinarstrafe verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

[2] Dagegen erhob die Beschuldigte am 23. Jänner 2023 Berufung. Über diese wurde noch nicht entschieden.

[3] Nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof (§ 48 Abs 2 DSt) verzichtete * auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft. Dies wurde von der * Rechtsanwaltskammer mit Wirkung zum Ablauf des 2. Oktober 2023 zur Kenntnis genommen und in der Liste der Rechtsanwälte angemerkt.

[4] Da die Berechtigung der * zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft somit gemäß § 34 Abs 1 Z 3 RAO erloschen ist, unterliegt sie nicht mehr der Disziplinargewalt der Organe des Rechtsanwaltsstandes. Das Verfahren über die Berufung der * war daher in sinngemäßer Anwendung des § 427 Abs 2 zweiter Satz StPO iVm § 77 Abs 3 DSt abzubrechen (RIS Justiz RS0054824 [T10] und RS0072282).