JudikaturJustiz22R168/04s

22R168/04s – LG Salzburg Entscheidung

Entscheidung
08. Oktober 2004

Kopf

Das Landesgericht Salzburg als Rekursgericht hat durch die Richter Dr. Hemetsberger als Vorsitzenden sowie DDr. Aichinger und Dr. Singer in der Exekutionssache der betreibenden Partei H***** GmbH Co., ***** vertreten durch Mag. Siegfried Berger, Rechtsanwalt in 5600 St. Johann/Pg., gegen den Verpflichteten G***** R*****, ***** wegen € 876,47 s.A. (Rekursinteresse € 16,--), über den Kostenrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Radstadt vom 16.8.2004, 3 E 1231/04s - 4, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass seine Kostenentscheidung zu lauten hat:

„Die Kosten des Zustellantrages der betreibenden Partei werden mit €

10,-- als weitere Exekutionskosten bestimmt."

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 23.7.2004 wurden der betreibenden Partei gegen den Verpflichteten zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von € 876,47 s.A. die Fahrnisexekution und die Forderungsexekution nach § 294a EO bewilligt. Diese Exekutionsbewilligung konnte dem Verpflichteten an der im Antrag angegebenen Anschrift in Radstadt nicht zugestellt werden, weil dieser laut Postfehlbericht verzogen ist.

Die betreibende Partei beantragte daraufhin am 12.8.2004 im elektronischen Rechtsverkehr die neuerliche Zustellung der Exekutionsbewilligung an den Verpflichteten an der neuen, gleichzeitig bekanntgegebenen Anschrift in Altenmarkt. Für die ZMR-Anfrage zur Feststellung der neuen Adresse verzeichnete sie Kosten von € 16,--.

Mit dem im Kostenpunkt angefochtenen Beschluss bewilligte das Erstgericht den Antrag auf neuerliche Zustellung der Exekutionsbewilligung. Das Kostenbegehren hat es hingegen mit der Begründung abgewiesen, dass Kosten einer ZMR-Abfrage im Betrag von €

16,-- nicht bescheinigt worden seien.

Dagegen richtet sich der Kostenrekurs der betreibenden Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag dahin, dass die Kosten für die ZMR-Abfrage mit € 16,--, in eventu mit €

10,--, als weitere Exekutionskosten bestimmt werden mögen. Eine Rekursbeantwortung wurde nicht erstattet.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist teilweise berechtigt.

Die Entscheidung des Erstgerichtes widerspricht § 74a EO. Danach braucht die betreibende Partei, die einen Antrag im elektronischen Rechtsverkehr einbringt, Barauslagen, wenn sie den Betrag von € 30,-- nicht übersteigen, nur auf Aufforderung des Gerichtes zu belegen. Diese Aufforderung ist bei Bedenken gegen die Richtigkeit der verzeichneten Barauslagen oder auf Verlangen des Verpflichteten zu erlassen.

Der gegenständliche Zustellantrag, in dem die betreibende Partei die geänderte Anschrift des Verpflichteten bekanntgegeben hat, wurde im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht. Da die verzeichneten Barauslagen für die ZMR-Anfrage € 30,-- nicht übersteigen, war die betreibende Partei entgegen der Ansicht des Erstgerichtes nicht verpflichtet, diese Barauslagen zu bescheinigen.

Da das Rekursgericht Bedenken gegen die Höhe der verzeichneten Barauslagen hatte, hat es - um eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zu vermeiden - den Vertreter der betreibenden Partei iSd § 74a EO aufgefordert, die Höhe der angefallenen Barauslagen zu bescheinigen. Der betreibenden Partei war aber eine Bescheinigung des verzeichneten Betrages von € 16,-- nicht möglich, sodass die Kosten für die ZMR-Anfrage im Wege des Internets unter Anwendung des § 273 ZPO zu bestimmen sind.

Abweichend von der früher gebräuchlichen schriftlichen Meldeanfrage, für die eine Eingabengebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG in Höhe von €

13,-- und zudem eine Gebühr für die einzelne Meldeabfrage in Höhe von € 3,-- gemäß § 15 Abs. 2 Meldegesetz-Durchführungsver- ordnung/MeldeV (BGBl II Nr. 66/2002) zu entrichten war, besteht nämlich für ZMR-Meldeanfragen keine fixe Gebühr. Die Kosten einer derartigen Online-Meldeanfrage lassen sich im Einzelfall praktisch gar nicht bestimmen. An unmittelbaren Verwaltungsabgaben entsteht nur ebenfalls die Abfragegebühr gemäß § 15 Abs. 2 Meldegesetz-Durchführungsverordnung/MeldeV. Um aber überhaupt die Berechtigung zu erlangen, Meldeanfragen selbst durchzuführen, haben sonstige Abfrageberechtigte dem Betreiber für die Eröffnung der Abfrageberechtigung jährlich einen pauschalen Kostenersatz in der Höhe von € 1.000,-- zu leisten (§ 14 Abs. 1 Meldegesetz-Durchführungsverordnung/ MeldeV). Dieser Kostenersatz beträgt im Falle der Inanspruchnahme eines Dienstleisters gemäß § 3 Abs. 2 der Meldegesetz-Durchführungsverordnung/MeldeV € 250,--, wenn dieser in der Lage ist, diese Dienstleistung für mindestens 100 Auftraggeber gleichzeitig zu erbringen (§ 14 Abs. 2 Meldegesetz-Durchführungsverordnung/ MeldeV); dazu kommen Gebühren des Dienstleisters.

Die Kosten für die Abfrageberechtigung an sich beziehen sich nicht auf die einzelne Abfrage, eine Bestimmung der Kosten, bezogen auf die einzelne Abfrage, wäre nur dann möglich, wenn man wüsste, wie viele Abfragen im Jahr durchgeführt werden, dann ließe sich theoretisch durch Division ermitteln, wie viel an Gebühren auf die einzelne Abfrage entfällt. Bei den Kosten des Dienstleisters kommt es darauf an, wie dieser abrechnet, ob dort eine fixe Gebühr oder eine Gebühr je nach Zahl der Abfragen zu entrichten ist. Dazu kommen Online-Gebühren, Programm- und Gerätekosten, die sich überhaupt nicht auf einzelne Abfragen beziehen lassen (LG St. Pölten 31.7.2003, 36 R 191/03m; RIS-Justiz RSP0000024).

Rechtsanwälte können Daten mit einem eigenen Portal oder ohne eigenes Portal abfragen. Im ersten Fall nehmen sie die Verwaltung der Zugriffsberechtigung selbst vor, im zweiten Fall bedienen sie sich dazu des Rechners des ZMR (BMI). An Kosten fallen - abgesehen von der für die Einräumung der Abfrageberechtigung einmal zu entrichtenden Bearbeitungsgebühr von € 16,60 (€ 13,-- Eingabegebühr und € 3,60 Beilagengebühr) - jährlich für die Abfrageberechtigung € 1.000,-- an und pro Abfrage € 3,-- Verwaltungsabgabe plus 20% USt. (§ 14 Abs. 1 und § 15 Abs. 2 Meldegesetz-Durchführungsverordnung/MeldeV). Rechtsanwälte können auch einen Dienstleister in Anspruch nehmen, der nicht selbst abfrageberechtigt ist, sondern nur ein Portal betreibt, über das die Anwälte direkt auf das ZMR zugreifen können. Dabei vermindert sich die Gebühr auf € 250,-- plus 20% USt. jährlich für die Abfrageberechtigung (§ 14 Abs. 2 Meldegesetz-Durchführungsverordnung/MeldeV). Die € 3,-- Verwaltungsabgabe plus 20% USt. pro Abfrage bleiben unverändert. Dazu kommen bei den meisten Dienstleistern aber noch Nutzungsgebühren. Die ADVOKAT GmbH etwa berechnet als Anbieter zusätzlich entweder €

0,90 oder € 1,80 jeweils plus 20% USt. an Nutzungsgebühr. Bei letzterem Verrechnungsmodell wird die Jahresgebühr des BMI angerechnet, in dem bei monatlicher Rechnung bis zu einem jährlichen Betrag von € 266,60 plus 20% USt. ADVOKAT auf seine Nutzungsgebühr verzichtet (das entspricht 148 Gratisabfragen jährlich). Der ÖRAK verfügt ebenfalls über ein Portal und bietet den Rechtsanwälten über die ÖRAK-Homepage eine Meldeanfrage um insgesamt € 4,08 (€ 3,-- Verwaltungsgebühr plus € 0,40 Service-Entgelt, jeweils zuzüglich 20% USt.). Die Jahresgebühr von € 1.000,-- an das BMI zahlt der ÖRAK (LG Linz 18.3.2004, 37 R 63/04h mwN).

Von den verschiedenen Abfragemöglichkeiten, die nicht alle dargestellt werden können, ist - soweit überblickbar - jene über die ÖRAK-Homepage die günstigste. Zu den € 4,08 pro Anfrage kommt keine Gebühr mehr. Allerdings ist zu bedenken, dass das Angebot verschiedener Serviceleistungen des ÖRAK, wie etwa die ÖRAK-Homepage und die Möglichkeit von Meldeanfragen, über die jährlich von den Rechtsanwälten zu entrichtenden Kammerbeiträge finanziert wird. Die Leistung, die der einzelne Rechtsanwalt durch den Kammerbeitrag erbringt, muss daher auch in die Kostenberechnung einfließen. Erforderliche Daten, welche Beträge seitens des ÖRAK für die Zurverfügungstellung eines eigenen Portales aufgewendet werden, und wie viele Anfragen pro Jahr über die ÖRAK-Homepage gestellt werden, sind nicht bekannt. Die tatsächlichen Kosten für eine einzelne Meldeanfrage lassen sich daher nicht beziffern (LG Linz 18.3.2004, 37 R 63/04h).

Der Kostenaufwand pro Abfrage kann auch für die anderen Abfragesysteme nicht ermittelt werden, bei denen zumeist eine höhere Abfragegebühr anfällt, die Jahresgebühr aber teilweise durch eine bestimmte Anzahl von Gratis-anfragen angerechnet wird. Um die einem Rechtsanwalt für eine Online-Meldeanfrage tatsächlich entstehenden Kosten exakt feststellen zu können, müssten aber, wie dargelegt, auch die „Grundkosten", die beispielsweise die Internet-Access-Gebühr, miteinbezogen werden.

Da aber weder die „Grundkosten" der einzelnen Meldeabfrage zuordenbar sind, noch eine genaue Kostenaufstellung über die Abfragekosten möglich ist und demnach auch kein Kostenvergleich zwischen den einzelnen Anbietern zur Feststellung der günstigsten Abfragemöglichkeit, sind die Kosten der einzelnen Abfrage im Ergebnis nicht ermittelbar, für denjenigen, der sie aufwendet, daher auch nicht bescheinigbar (LG Linz 18.3.2004, 37 R 63/04h; LG St. Pölten 31.7.2003, 36 R 191/03m).

Die Kosten für eine ZMR-Meldeanfrage im Wege des Internets können daher nur unter Anwendung des § 273 ZPO bestimmt werden. Der erkennende Rekurssenat teilt insoweit die Auffassung des LG Linz (37 R 63/04h), wonach ein Kostenaufwand von € 10,-- pro Anfrage als angemessen erscheint. Dieser Betrag berücksichtigt etwa zur einen Hälfte die eigentlichen Abfragekosten, zur anderen Hälfte die „Grundkosten". Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Partei nur den geringeren Aufwand beanspruchen kann, wenn die Möglichkeit besteht, kostensparende Handlungen vorzunehmen, die zum gleichen Ergebnis führen. Wählt demnach eine Partei einen unter mehreren zweckentsprechenden Varianten teureren Weg, so steht lediglich Ersatz für die kostengünstigere Variante zu, da nur diese iSd §§ 41 ZPO iVm 78 EO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Die für eine amtliche Meldeanfrage bei der Meldebehörde anfallende Gebühr von € 16,--, die der Rekurswerber verzeichnet, kann keinen geeigneten Maßstab für die Ermittlung der Kosten einer ZMR-Anfrage über Internet darstellen, weil in diesen öffentlichen Gebühren wohl auch ein Anteil für den Personalaufwand des Staates enthalten ist. Der Kanzleiaufwand des Rechtsanwaltes ist allerdings mit dessen Honorar gedeckt. Bei den Meldeanfragekosten handelt es sich um Barauslagenersatz. Es kann somit nicht der Schluss gezogen werden, dass eine Meldeanfrage einen Rechtsanwalt ebenso € 16,-- kosten würde. Der Umstand, dass sich auf Grund des schnellen Wandels der Gesellschaft und des Fortschreitens der Technologisierung die Bereitstellungskosten bzw. der Materialaufwand (Fixkosten) für eine Rechtsanwaltskanzlei sicher deutlich erhöht haben, muss bei der Frage des Barauslagenersatzes unberücksichtigt bleiben (LG Linz 18.3.2004, 37 R 63/04h).

Da somit der kostengünstigste Aufwand für eine Meldeanfrage über das ZMR im Wege des Internet nach Ansicht des Rekursgerichtes in Anwendung des § 273 ZPO € 10,-- beträgt, ist nur dieser Betrag ohne nähere Bescheinigung zuzusprechen.

Dem Rekurs war daher teilweise Folge zu geben und die Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses spruchgemäß abzuändern.

Die Unzulässigkeit jedes weiteren Rechtsmittels ergibt sich aus § 528 Abs. 2 Z 3 ZPO iVm § 78 EO.