JudikaturJustizRSA0000027

RSA0000027 – LG Salzburg Rechtssatz

Rechtssatz
08. Oktober 2004

Abweichend von der früher gebräuchlichen schriftlichen Meldeanfrage, für die eine Eingabengebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG in Höhe von €

13,-- und zudem eine Gebühr für die einzelne Meldeabfrage in Höhe von € 3,-- gemäß § 15 Abs. 2 Meldegesetz-Durchführungsverordnung/MeldeV zu entrichten war, besteht für ZMR-Meldeanfragen keine fixe Gebühr. Die Kosten einer derartigen Online-Meldeanfrage lassen sich im Einzelfall praktisch gar nicht bestimmen und bescheinigen, weil sie neben der Abfragegebühr von € 3.- auch nicht auf die einzelne Abfrage bezogene Kosten, wie etwa den pauschalen Kostenersatz gem. § 14 MeldeV, aber auch Online-Gebühren und sonstige Grundkosten enthalten. Die Kosten für eine ZMR-Meldeanfrage im Wege des Internets können daher - sofern nicht im konkreten Fall dennoch eine Bescheinigung möglich ist - nur unter Anwendung des § 273 ZPO bestimmt werden, wobei ein Kostenaufwand von € 10.- pro Anfrage angemessen erscheint.