(1) Sonstige Abfrageberechtigte haben dem Bundesminister für Inneres für die Eröffnung der Abfrageberechtigung jährlich einen pauschalen Kostenersatz in der Höhe von 1.100 € zu leisten.
(2) Der Kostenersatz gemäß Abs. 1 entfällt im Falle der Inanspruchnahme eines Auftragsverarbeiters (§ 3 Abs. 2), wenn dieser in der Lage ist, diese Auftragsverarbeitung für mindestens 100 sonstige Abfrageberechtigte gleichzeitig zu erbringen.
(3) Der Kostenersatz gemäß Abs. 1 ist innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Verrechnungsjahres zu entrichten; das erste Verrechnungsjahr beginnt mit Eröffnung der Abfrageberechtigung.
Rückverweise
MeldeV · Meldegesetz-Durchführungsverordnung
§ 14 Kosten der Abfrageberechtigung
(1) Sonstige Abfrageberechtigte haben dem Bundesminister für Inneres für die Eröffnung der Abfrageberechtigung jährlich einen pauschalen Kostenersatz in der Höhe von 1.100 € zu leisten. (2) Der Kostenersatz gemäß Abs. 1 entfällt im Falle der Inanspruchnahme eines Auftragsverarbeiters (§ 3 Abs. 2), …
§ 6a Abfrage durch sonstige Abfrageberechtigte
…haben diese zumindest einen Vornamen, den Familiennamen sowie mindestens ein weiteres Merkmal, wie etwa das bereichsspezifische Personenkennzeichen für die Verwendung im privaten Bereich (§ 14 E Government-Gesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004), Geburtsdatum, Geburtsort oder einen bisherigen Wohnsitz einzugeben. Eine Auskunft darf nur erteilt…
§ 20 In- und Außer-Kraft-Treten sowie Übergangsbestimmungen
…die bereits für den Aufbau des ZMR ergriffen wurden, in Geltung. (4) Die §§ 1 Z 3, 6a, 8 Abs. 4, 14 Abs. 2 und 3, 15 Abs. 2, 3 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 247/2004 treten…