JudikaturJustiz1Ob88/97s

1Ob88/97s – OGH Entscheidung

Entscheidung
15. Juli 1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dragica V*****, vertreten durch Dr.Günther Nowak, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei V***** AG, ***** vertreten durch Dr.Johann Quendler und Dr.Alexander Klaus, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Herausgabe (Streitwert S 4,000.000, ) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 24.Jänner 1997, GZ 6 R 10/97f 9, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Abhandlung und die Entscheidung über streitige Erbansprüche in Ansehung des beweglichen inländischen Nachlasses von Ausländern, die in Österreich weder einen Wohnsitz noch eine Niederlassung hatten, unterliegt gemäß § 23 Abs 2 AußStrG nicht der inländischen Abhandlungsjurisdiktion, wenn der Heimatstaat die Jurisdiktion ausübt. Bei Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit hat das Abhandlungsgericht den beweglichen inländischen Nachlaß dem Heimatstaat des Erblassers auszufolgen und sich zuvor auf die Nachlaßsicherung (§ 28 AußStrG) und die Vorkehrungen gemäß den §§ 137, 138 und 139 AußStrG zu beschränken (1 Ob 617/87 mwN; vgl auch EvBl 1996/4).

Zu den in § 23 Abs 2 AußStrG genannten „streitigen Erbansprüchen“ zählen nicht jene Ansprüche, die auf die Erlangung des Eigentums einzelner Erbschaftsstücke im Sinne des § 823 letzter Satz ABGB gerichtet sind. Diese werden nach der genannten Gesetzesstelle folgerichtig nicht mit Erbschafts , sondern mit Eigentumsklage geltend gemacht. Für derartige Klagen ist die inländische (streitige) Gerichtsbarkeit zu bejahen, zumal weder die inländische noch die ausländische Abhandlungsbehörde darüber entscheiden dürfte, ob dem Besitzer eines einzelnen Gegenstands daran Rechte zustehen oder nicht (SZ 37/152; 8 Ob 160/72; 3 Ob 501/76 ua). Das Fehlen eines Ausfolgungsbeschlusses im Sinne des § 23 AußStrG hindert weder die Klagsführung noch führt es sofern sich der Klagsanspruch im übrigen als berechtigt erweist zur Abweisung des Begehrens. Sollte ein Ausfolgungsbeschluß während des Rechtsstreits bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz nicht vorgelegt werden können, ist der Beklagte nur zum Erlag bei Gericht, nicht aber zur Zahlung an den Kläger zu verurteilen. Die Bestimmungen der §§ 23, 137 bis 139 AußStrG dienen nämlich nicht dem Schutz des Beklagten, sondern jenem Dritter, wie allfälliger Erben oder sich im Inland aufhaltender Gläubiger (SZ 53/144).

Auch die Klägerin macht im dargestellten Sinn mit ihrer Klage nicht streitige Erbansprüche geltend, zumal sie ihren Anspruch wie auch die Beklagte einräumt auch auf Rechte aus einem Garantiezertifikat stützt. Die das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit bejahende Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz steht daher mit dem Gesetz und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Einklang. Die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin ist nicht Gegenstand dieses Verfahrensabschnittes.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Rechtssätze
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