BundesrechtBundesgesetzeAußerstreitgesetz§ 23

§ 23Fristen

(1) Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Fristen, ausgenommen § 222 ZPO , sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Fristen für die Einbringung und Beantwortung eines Rechtsmittels und die Anbringung eines Abänderungsantrags sind Notfristen.

Entscheidungen
89
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