RS0107941 – OGH Rechtssatz
RS0107941 – OGH Rechtssatz
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Zu den in § 23 Abs 2 AußStrG genannten "streitigen Erbansprüchen" zählen nicht jene Ansprüche, die auf die Erlangung des Eigentumes einzelner Erbschaftsstücke im Sinne des § 823 letzter Satz ABGB gerichtet sind. In Ansehung derartiger Klagen ist die inländische (streitige) Gerichtsbarkeit gegeben (gleichlautend SZ 37/152, 8 Ob 160/72, 3 Ob 501/76).