JudikaturJustizRS0007550

RS0007550 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. September 2003

Zur Ausfolgung eines im Inland befindlichen Nachlasses eines Ausländers bedarf es eines formellen Beschlusses des Ausfolgungsgerichtes, welches darüber zu entscheiden hat, ob die Voraussetzungen des § 139 Abs 2 AußStrG vorliegen. Das Prozeßgericht ist nicht befugt, dieser Entscheidung vorzugreifen. Sollte während des Rechtsstreites ein Ausfolgungsbeschluß im Sinne des § 23 AußStrG bis zum Schluß der Verhandlung nicht vorgelegt werden, könnte, soferne sich der Klagsanspruch im übrigen als berechtigt erweisen sollte, eine Verurteilung der Beklagten nur zum Erlag bei Gericht, nicht aber zur Zahlung an die Klägerin erfolge. Zu einer Abweisung des Klagebegehrens könnte das Fehlen des genannten Ausfolgungsbeschlusses hingegen nicht führen, da die Bestimmungen der §§ 23, 137 - 139 AußStrG nicht dem Schutze der Beklagten, sondern Dritter (allfälliger Erben oder sich im Inland aufhaltender Gläubiger) dienen.

Entscheidungen
3