JudikaturJustiz1Ob7/08y

1Ob7/08y – OGH Entscheidung

Entscheidung
10. Juni 2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. Paul K*****, 2. Eva ***** S*****, 3. Henrike B*****, und 4. Dr. Helmut Sch*****, alle vertreten durch Dr. Wolfgang Lirk, Mag. Hanna Spielbüchler, Dr. Johannes Hirtzberger und Dr. Stefan Lirk, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. Josef E*****, und 2. Christine E*****, vertreten durch Dr. Reinfried Eberl, Dr. Robert Hubner, Dr. Robert Krivanec, Dr. Günther Ramsauer und Dr. Christine Berger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Feststellung und grundbücherlicher Einverleibung einer Dienstbarkeit (Streitwert 14.000 EUR) sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 6. November 2007, GZ 3 R 181/07v-17, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 29. August 2007, GZ 14 Cg 14/07g-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Parteien wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Kläger begehrten die Feststellung, dass ihnen als Eigentümer bestimmter Grundstücke gegenüber den Beklagten das immerwährende und unentgeltliche Recht des Gehens und Fahrens über deren konkret bezeichnete Grundstücke zustehe, sowie die Zustimmung der Beklagten zur Einverleibung dieser Dienstbarkeit im Grundbuch. Die Beklagten erhoben unter Berufung auf die Flurverfassungsgesetze die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs, weil die Grundstücke der Beklagten in ein anhängiges Flurbereinigungsverfahren einbezogen seien.

Das Erstgericht wies die Klage aus diesem Grund wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen von den Klägern erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Gemäß § 90 Abs 4 und 5 Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973 erstreckt sich von der Einleitung bis zum Abschluss eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens die Zuständigkeit der Agrarbehörden grundsätzlich auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zweck der Durchführung der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder Regulierung in die agrarische Operation einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraums ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungsbereich die Angelegenheiten sonst gehören. Diese Zuständigkeit der Agrarbehörden erstreckt sich insbesondere auch auf Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken. Diese Regelungen finden sich nahezu wortgleich in § 34 Abs 3 und 4 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951.

In die Zuständigkeit der Agrarbehörden fallen nach den oben zitierten Normen während eines Flurbereinigungsverfahrens auch Streitigkeiten über das Ausmaß eines Eigentumsrechts und dessen Beschränkung (vgl 7 Ob 47/04v mwN).

Die Zuständigkeit der Agrarbehörde ist auch dann gegeben, wenn in einem Dienstbarkeitsstreit nur die herrschende Liegenschaft in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen ist. Dies wird damit begründet, dass die Grunddienstbarkeiten gemäß § 474 ABGB zwei Grundbesitzer voraussetzen, deren einem als Verpflichtetem das dienstbare und dem anderen als Berechtigtem das herrschende Gut gehört. Grunddienstbarkeiten beschränken das Eigentum am dienenden Gut und erweitern oder fördern gleichzeitig das Eigentum am herrschenden Gut. Der Vorteil einer Konzentration der Zuständigkeit ginge verloren, wenn eine Teilung der Zuständigkeit auf Zivilgericht und Agrarbehörde vorgenommen würde (6 Ob 190/98d mwN).

Dasselbe gilt zweifellos auch für den hier gegebenen Fall, wo nur die dienenden Grundstücke vom Flurbereinigungsverfahren erfasst sind. Den Revisionsrekurswerbern ist es nicht gelungen, stichhältige Argumente aufzuzeigen, warum in einem solchen Fall die in den oben zitierten Normen geregelte Zuständigkeit der Agrarbehörden entfallen sollte, obwohl das Begehren der Kläger auf eine Einschränkung des Eigentumsrechts an den dienenden, dem Flurbereinigungsverfahren unterzogenen Grundstücken gerichtet ist. Diese sind jedenfalls in die „agrarische Operation", einbezogen. Ob die Grundstücke der Kläger an der Grenze der vom Verfahren betroffenen Grundstücke der Beklagten liegen, ist demnach unmaßgeblich.

Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, wonach es an der allgemeinen Prozessvoraussetzung der Zulässigkeit des Rechtswegs mangle, ist daher nicht zu beanstanden und stellt jedenfalls keine grobe Fehlbeurteilung dar, die vom Obersten Gerichtshof aufzugreifen wäre.

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Kläger ist folglich mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.