Spruch Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Parteien wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.…
Text Begründung: Die Kläger begehrten die Feststellung, dass ihnen als Eigentümer bestimmter Grundstücke gegenüber den Beklagten das immerwährende und unentgeltliche Recht des Gehens und Fahrens über deren konkret bezeichnete Grundstücke zustehe, sowie die Zustimmung der Beklagten zur Einverleibung diese…
Rechtliche Beurteilung Der dagegen von den Klägern erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig. Gemäß § 90 Abs 4 und 5 Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973 erstreckt sich von der Einleitung bis zum Abschluss eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens die Zustä…