JudikaturJustiz1Ob56/21y

1Ob56/21y – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. April 2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer Zeni Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. R***** H***** und 2. M***** H*****, vertreten durch Dr. Serpil Dogan, Rechtsanwältin in Feldkirch, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, und den Nebenintervenienten auf Seite der beklagten Partei H***** G*****, vertreten durch Dr. Bertram Grass und Mag. Christoph Dorner, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen 60.300 EUR sA und Feststellung (Erstklägerin) und 66.300 EUR sA und Feststellung (Zweitkläger), über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 27. Jänner 2021, GZ 4 R 171/20h 41, mit dem das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 2. Oktober 2020, GZ 4 Cg 14/19k 35, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Bei der Frage, ob der beweispflichtigen Partei der Nachweis einer bestimmten Tatsache gelungen ist, handelt es sich um eine Frage der Beweiswürdigung, die im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbar ist (RIS Justiz RS0112242 [T1]). Die Bejahung oder – wie hier – Verneinung der (hier hypothetischen) natürlichen Kausalität ist eine Frage der Tatsachenfeststellungen und damit ebenfalls irrevisibel (RS0022582 [T11, T12]; RS0023778 [T3]; RS0043473 [T4]).

[2] 2. Das Berufungsgericht führte schlüssig aus , der Beklagten sei der Nachweis gelungen , dass auch ohne die dem Nebenintervenienten vorgeworfene Pflichtwidrigkeit durch Unterlassung der Eintritt des Schadens nicht verhindert hätte werden können. Sie habe den Nachweis erbringen können, dass auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten derselbe Schaden eingetreten wäre. Mit allgemein gehaltenen Ausführungen zum Anscheinsbeweis und der „Bewertung“ festgestellter Tatsachen vermögen die Kläger keine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts aufzuzeigen.

[3] 3. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).