JudikaturJustizRS0043473

RS0043473 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. April 2021

Die Bejahung oder Verneinung des den Schadenersatzanspruch begründenden Kausalzusammenhanges ist Tatsachenfeststellung und als solche der Beurteilung durch das Revisionsgericht entzogen.

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104