JudikaturJustiz1Ob374/98a

1Ob374/98a – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. März 1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Gerlinde B*****, und 2. Andreas B*****, beide ***** vertreten durch Dr. Arno Kempf, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, wider die beklagte Partei Heinz G*****, vertreten durch Dr. Josef Unterweger, Mag. Robert Bitsche und Dr. Sepp Brugger, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Streitwert S 60.000, ), infolge Rekurses der klagenden Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 14. Oktober 1998, GZ 3 R 297/98f 34, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Spittal an der Drau vom 17. Juni 1998, GZ 4 C 2447/97y 28, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien binnen 14 Tagen die mit S 14.845,77 (darin S 2.474,29 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Kläger sind seit 1990 je zur Hälfte Eigentümer einer aus den Grundstücken 74 und 75 bestehenden Liegenschaft, der Beklagte ist seit 1987 Eigentümer einer Liegenschaft mit dem Grundstück 77/1. Auf den Grundstücken der Kläger entspringt jeweils eine Quelle; dem Beklagten steht ein nicht verbüchertes Wasserbezugsrecht an der auf dem Grundstück 75 befindlichen Quelle zu. Das Ausmaß dieses Wasserbezugsrechts ist strittig.

Die Kläger begehrten zunächst die Feststellung, dem Beklagten stehe kein Wasserbezugsrecht an der auf dem Grundstück 75 entspringenden Quelle zu, und hilfsweise die Feststellung, ihm stehe kein Wasserbezugsrecht zu, das über eine Wassernutzung von täglich 500 Liter hinausgehe; sie hielten aber letztlich nur das Eventualbegehren aufrecht. Die Kläger brachten vor, sie hätten die Liegenschaft käuflich erworben; der Verkäufer habe die Haftung übernommen, daß die Liegenschaft frei von bücherlichen und außerbücherlichen Lasten bzw von Ansprüchen Dritter sei und mit Ausnahme zweier Belastungen lastenfrei übergeben werde. Eine dieser Belastungen sei das Recht des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks 77/1, Wasser aus der auf dem Grundstück 74 entspringenden Wasserquelle zu nutzen und zur berechtigten Liegenschaft im bisherigen Umfang kostenlos abzuleiten. Der Rechtsvorgänger des Beklagten habe beantragt, sein Recht auf Wassernutzung im Wasserbuch ersichtlich zu machen. Bei der Ersichtlichmachung sei ein Tagesbedarf des Wasserbenützers bzw des herrschenden Grundstücks von täglich 500 Liter angeführt worden. Die Kläger hätten später die Errichtung einer Trinkwasserversorgungsanlage zur Nutzung der auf dem Grundstück 75 entspringenden zweiten Quelle beantragt. Im Wasserrechtsverfahren habe der Beklagte die gesamte Wassermenge dieser Quelle beansprucht; die Kläger seien aufgrund dieser Einwendung auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden. Sie hätten daher ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. Ein Wasserbezugs und leitungsrecht des Beklagten an der auf dem Grundstück 75 entspringenden Quelle sei ihnen bis zur Einverleibung ihres Eigentumsrechts nicht bekannt gewesen; es sei auch in den öffentlichen Büchern nicht eingetragen gewesen. Sie hätten die Grundstücke 74 und 75 im Vertrauen auf den Stand der öffentlichen Bücher und die Angaben des Verkäufers gutgläubig erworben, sodaß dem Beklagten kein bzw nur ein auf 500 Liter täglich beschränktes Wasserbezugs und leitungsrecht an der auf dem Grundstück 75 befindlichen Quelle zustehe. Die Schüttung dieser Quelle reiche aus, um den Tagesbedarf des Beklagten (500 Liter) zu decken und auch die Liegenschaft der Kläger zu versorgen. Die Inanspruchnahme der gesamten Quellschüttung durch den Beklagten sei nicht berechtigt.

Der Beklagte wendete ein, sein Rechtsvorgänger habe mit dem Rechtsvorgänger der Kläger schon im Jahre 1979 mündlich vereinbart, daß der jeweilige Eigentümer des Grundstücks 77/1 die auf dem Grundstück 75 entspringende Wasserquelle kostenlos mit der Auflage nutzen könne, daß das von einem Grundstücksnachbarn ersessene Überlaufrecht an dieser Quelle nicht eingeschränkt werde. Es sei ferner vereinbart worden, daß der jeweilige Eigentümer des Grundstücks 77/1 eine Quellfassung und eine Wasserableitung zu seinem Grundstück herstellen und alle erforderlichen Instandhaltungsarbeiten vornehmen dürfe. Tatsächlich sei dieses Wassernutzungsrecht seit 1979 ausgeübt worden. Die Wasseranlage sei für jedermann deutlich erkennbar. Im Zuge des Ankaufs der Liegenschaft seien die Kläger vor dem Erwerb vom Verkäufer ausdrücklich auf das Wasserbezugsrecht an der Quelle hingewiesen worden, sie hätten also Kenntnis vom Recht des Beklagten gehabt. 1986 habe der Beklagte den Antrag auf Ersichtlichmachung der Wassernutzung im Wasserbuch gestellt; diesem Ansuchen sei entsprochen worden. Er habe zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht gewußt, daß die Liegenschaft der Kläger aus zwei Grundstücken bestehe, weshalb irrtümlich im Antrag das Grundstück 74 und nicht das Grundstück 75 genannt worden sei. Die Mengenangaben über die Schüttung und den Tagesbedarf seien aufgrund einer Schätzung erfolgt. Der Beklagte sei als nunmehriger Eigentümer des Grundstücks 77/1 berechtigt, das aus der auf dem Grundstück 75 befindlichen Quelle entspringende Wasser zur Gänze zu nutzen. Das Wassernutzungsrecht des Beklagten sei eine offenkundige Dienstbarkeit, die von den Klägern bisher auch stets geduldet worden sei.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

Es stellte fest, die auf dem Grundstück 75 befindliche Quelle sei durch einen im Erdreich vergrabenen Kunststoffbehälter, der mit einem Deckel verschlossen sei, gefaßt. Von einem auf der Liegenschaft der Kläger befindlichen Weg aus sei dieser Behälter einsehbar. Das Überlaufwasser der auf dem Grundstück 75 entspringenden Quelle rinne unterhalb dieses Weges durch ein dort eingebautes Überlaufrohr frei auf das darunterliegende Grundstück 74. Der Voreigentümer des Grundstücks 77/1 sei an den Voreigentümer der Liegenschaft der Kläger mit dem Ersuchen herangetreten, ihm zur Versorgung seines Grundstücks und des darauf errichteten Wirtschaftsgebäudes Wasser zur Verfügung zu stellen. Demgemäß habe der Voreigentümer des im Eigentum der Kläger befindlichen Grundstücks dem Voreigentümer der Liegenschaft des Beklagten gestattet, Quellwasser aus der auf dem Grundstück 75 entspringenden Quelle zu beziehen und die Quelle zu fassen. Der Nutzungsberechtigte habe lediglich zu gewährleisten gehabt, daß ein weiter talwärts gelegener Grundeigentümer jederzeit genug Weidewasser zur Verfügung haben müsse. Der Voreigentümer des Grundstücks 77/1 habe bereits 1979 die Quelle gefaßt und den Kunststoffbehälter angebracht. In der Folge sei vom Rechtsvorgänger des Beklagten bzw von diesem selbst die gesamte Quellschüttung bezogen worden. Bei Verfassung des Antrags auf Ersichtlichmachung des Wasserbezugsrechts im Wasserbuch sei dem Beklagten insofern ein Fehler unterlaufen, als er irrtümlich das Grundstück 74 als jenes angeführt habe, auf dem die Quelle entspringe. Im Antrag sei auch festgehalten worden, daß der tägliche Bedarf der Liegenschaft des Wasserbenützers etwa 500 Liter betrage. In der Folge sei der Beklagte selbst zunächst davon ausgegangen, daß ihm ein Wasserbezugsrecht von täglich 500 Liter zustehe. Als die Kläger 1989 die Grundstücke 74 und 75 erwarben, sei den Klägern noch im Zuge der Vertragsverhandlungen mitgeteilt worden, daß dem Beklagten ein Wasserbezugsrecht an einer der beiden Quellen zustehe. Zum Umfang dieses Rechts habe der Voreigentümer die Kläger auf den Antrag auf Ersichtlichmachung im Wasserbuch verwiesen, den er ihnen vorgelegt habe. Im Kaufvertrag sei schließlich festgehalten worden, daß der Verkäufer dafür hafte, daß der Kaufgegenstand frei von bücherlichen und außerbücherlichen Lasten bzw von Ansprüchen Dritter mit Ausnahme der bereits oben angeführten Belastungen sei. Die Kläger seien zunächst davon ausgegangen, daß das Wasserbezugsrecht zugunsten der Liegenschaft des Beklagten lediglich  n der auf dem Grundstück 74 entspringenden Quelle bestehe. Es sei beiden Klägern aber schon beim Erwerb der Grundstücke bekannt gewesen, daß beide Quellen gefaßt waren. Erst im Zuge von Grabungsarbeiten seien die Kläger darauf aufmerksam worden, daß der Beklagte das Wasser von der auf dem Grundstück 75 entspringenden Quelle beziehe. Die Voreigentümer der vom Rechtsstreit betroffenen Liegenschaften seien noch 1997 davon ausgegangen, daß dem Beklagten ein Wasserbezugsrecht von täglich bloß 500 Litern an der strittigen Quelle zustehe.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die Kläger hätten die Liegenschaft mangels grundbücherlicher Sicherstellung bloß mit jenen Lasten erworben, die ihnen vom Verkäufer genannt worden seien und die ihnen bei gehöriger Aufmerksamkeit hätten bekannt sein müssen. Da der Verkäufer auf das im Antrag auf Ersichtlichmachung im Wasserbuch genannte Ausmaß von 500 Liter täglich verwiesen habe, müßten sie das Wasserbezugsrecht des Beklagten auch nur in diesem Umfang dulden. Aufgrund der örtlichen Situation hätten die Kläger nur vom Bestehen von Wasserbezugsrechten, nicht aber von deren Ausmaß Kenntnis haben müssen. Zu weitergehenden Nachforschungen seien sie nicht verpflichtet gewesen.

Das Gericht zweiter Instanz hob dieses Urteil auf und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands S 52.000 übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Die Kläger seien in Kenntnis der dem Beklagten eingeräumten Wasserbezugsberechtigung gewesen. Sie hätten die Dienstbarkeit aber ursprünglich auf die auf dem Grundstück 74 entspringende Quelle bezogen und demgemäß nicht darauf vertraut, daß die auf dem Grundstück 75 entspringende Quelle nur mit einem mit 500 Liter täglich begrenzten Wasserbezugsrecht belastet sei. Sie hätten daher nachforschen müssen, wem ein Recht an der zuletzt genannten Quelle zustehe und welches Maß an Wassernutzung bestehe. Der Umstand, daß sie diese Nachforschungen unterließen, könne sie aber nicht schlechter stellen, als wenn sie zumutbare Erkundigungen angestellt hätten. Hätten sie bei gehöriger Aufmerksamkeit nur von einem beschränkten Nutzungsrecht erfahren, so wären sie auch nur in diesem Ausmaß mit der Dienstbarkeit belastet. Das Klagebegehren wäre aber selbst dann nicht berechtigt, wenn der Beklagte zur Ausübung seiner Servitut tatsächlich die gesamte Quellschüttung benötigen sollte. In diesem Zusammenhang erscheine auch das Wasserbezugsrecht des Nachbarn als Eigentümer des tiefer gelegenen Grundstücks erörterungsbedürftig. Sollte diesem ein gegenüber dem Wasserbezugsrecht des Beklagten bevorrangtes Recht auf Ableitung des Wassers zustehen, könne nur das Restwasser zur Beurteilung der Frage, ob sich der Beklagte eine Servitutserweiterung anmaße, herangezogen werden. Es sei nicht klar, ob die Kläger ihr Begehren auch darauf stützten, daß dem Rechtsvorgänger des Beklagten von vornherein kein über das im Klagebegehrten bezifferte Maß hinausgehendes Recht eingeräumt worden sei; dies sei zu erörtern. Es hänge von der zur Verfügung stehenden Wassermenge und vom Bedarf des herrschenden Guts ab, ob die gesamte Quellschüttung vertragsmäßig dem Beklagten zuerkannt worden sei. Da nicht feststehe, was die Kläger bei gehöriger Aufmerksamkeit über den Umfang der Dienstbarkeit an der auf dem Grundstück 75 entspringenden Quelle erfahren hätten, welche Mindestschüttung diese Quelle aufweise und ob der Beklagte die gesamte Quellschüttung benötige bzw in welchem Ausmaß die Servitut bestellt worden sei, sei das Verfahren insoweit zu ergänzen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs der Kläger ist zulässig und berechtigt.

Fest steht, daß die Kläger beim Erwerb der Grundstücke 74 und 75 von einem Wasserbezugsrecht des Beklagten an einer auf ihren Grundstücken entspringenden Quelle Kenntnis hatten. Sie waren infolge unrichtiger Benennung des Grundstücks im Antrag des Beklagten auf Ersichtlichmachung des Wasserbezugsrechts im Wasserbuch zunächst der Meinung, der Beklagte beziehe das Quellwasser aus der auf dem Grundstück 74 befindlichen Quelle. Daß das Wasser dementgegen von der auf dem Grundstück 75 entspringenden Quelle bezogen wird, ist den Klägern erst im Zuge später durchgeführter Grabungsarbeiten bekannt geworden. Beim Erwerb der Grundstücke 74 und 75 war den Klägern über den Umfang des Wasserbezugsrechts des Beklagten vom Rechtsvorgänger mitgeteilt worden, daß sich dieses aus dem Antrag auf Ersichtlichmachung im Wasserbuch (Beilage 3) ergebe. In diesem Antrag ist aber eine tägliche Bezugsmenge von 500 Liter angeführt. Angesichts der Zusicherung des Voreigentümers, daß die Grundstücke sonst lastenfrei seien, durften die Kläger darauf vertrauen, daß diese Grundstücke lediglich mit einem Wasserbezugsrecht des Beklagten an einer der beiden Quellen im Ausmaß einer täglichen Wasserentnahmemenge von 500 Liter belastet seien. Daß sich dieses Vertrauen auf die auf dem Grundstück 74 befindliche Quelle bezog, kann ihnen schon deshalb nicht zum Nachteil gereichen, weil dieser Irrtum der Kläger vom Beklagten selbst veranlaßt worden war und sie darüber erst nach dem Liegenschaftserwerb Aufklärung erlangten. Daß das Wasserbezugsrecht des Beklagten in Wahrheit die auf dem Grundstück 75 entspringende Quelle betraf, kann an dem den Klägern zuzubilligenden Schutz deren Vertrauens auf den (beschränkten) Umfang dieses Rechts nichts ändern, weil er sich in Wahrheit auf jene Quelle bezieht, an der dieses Recht tatsächlich eingeräumt wurde. Jedes andere Verständnis dieser Sachlage wäre in das Reich der Rabulistik zu verweisen, hat doch der Beklagte selbst zu keiner Zeit ein Recht an der auf dem Grundstück 74 entspringenden Quelle behauptet.

Im Grundbuch war das zugunsten des Beklagten bestehende Wasserbezugsrecht als Dienstbarkeit nicht eingetragen. Es war den Klägern aber nach den Feststellungen bei deren Liegenschaftserwerb bekannt, insbesondere aufgrund dessen Ersichtlichmachung im Wasserbuch. Diese Eintragung gab aber auch Auskunft darüber, daß dem Beklagten abgesehen von dem beiden Streitteilen unterlaufenen Irrtum über das davon betroffene Grundstück lediglich eine tägliche Wassermenge von 500 Liter zur Entnahme zustehe. Ist das Wasserbuch ein „effizientes Auskunftsinstrument“ (so Kaan , WRG 19592 470), so durften die Kläger auf die Richtigkeit der wenn auch nur deklarativ wirkenden Eintragung im Wasserbuch (§ 126 Abs 1 WRG; Krzizek , Kommentar zum WRG 502) vertrauen und waren daher als Liegenschaftserwerber zu weiteren Nachforschungen deshalb nicht verpflichtet, weil besondere Umstände, die in ihnen Bedenken gegen die Richtigkeit der Eintragung im Wasserbuch hätten erwecken müssen, nicht vorlagen, hatte doch der Bezugsberechtigte selbst diese Eintragung veranlaßt. Weder der Bestand der Dienstbarkeit noch deren Umfang ließen wenngleich die Eintragung versehentlich auf eine andere, aber ebenfalls auf der Liegenschaft der Kläger entspringende Quelle bezogen wurde ließen Bedenken aufkommen. Es hieße die Sorgfaltsanforderungen an den Liegenschaftserwerber zu überspannen, wollte man von ihm in einem solchen Fall noch weitergehende Erhebungen verlangen, käme dies doch nachgerade einer Entwertung des Wasserbuchs, in das das Bezugsrecht über fehlerhaften Antrag des Beklagten eingetragen wurde, gleich. Nur wer in Kenntnis einer nicht völlig geklärten Rechtslage eine Liegenschaft erwirbt, kann sich weder allein auf den Grundbuchsstand noch auf die Behauptung der Lastenfreiheit durch den Voreigentümer berufen, sondern hat zumutbare Nachforschungen anzustellen (SZ 55/46; EvBl 1965/64). Unter Bedachtnahme auf die Eintragungen im Wasserbuch, das den Charakter eines öffentlichen, dem Grundbuch nachgebildeten Buches hat, auch wenn den Eintragungen bloß deklarative Wirkung zukommt (SZ 51/135 mwN), stellte sich den Klägern beim Erwerb die Rechtslage klar und eindeutig dar, sodaß ihnen die Unterlassung weiterer Nachforschungen (in welcher Richtung auch?) nicht angelastet werden kann. Sie hätten bei der ihnen obliegenden „gehörigen Aufmerksamkeit“ die Abweichung des Wasserbuchstands von der wahren Rechtslage nicht erkennen können (vgl Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu § 1500). Dabei erstreckt sich ihr guter Glaube auf den Bestand eines Wasserbezugsrechts des Beklagten an ihrer Liegenschaft bloß im Ausmaß von täglich 500 Litern schlechthin und nicht nur auf die vom Beklagten im Antrag irrtümlich bezeichnete, auf dem Grundstück 74 entspringende Quelle. Der Beweis des mangelnden guten Glaubens der Kläger ist dem Beklagten, der hiefür beweispflichtig wäre (Schubert aaO Rz 5 zu § 1500), nicht gelungen.

Haben die Kläger aber insofern die Grundstücke 74 und 75 gutgläubig erworben, so kommt der Frage, ob der Beklagte (zeitweise) die gesamte Quellschüttung benötigte, für den Streitausgang ebensowenig Bedeutung zu wie dem Wasserbezugsrecht eines anderen Nachbarn.

Die vom Berufungsgericht verfügte Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung erweist sich demnach als entbehrlich, sodaß in Stattgebung des Rekurses der Kläger die Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen ist.

Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.