JudikaturJustiz1Ob245/14g

1Ob245/14g – OGH Entscheidung

Entscheidung
03. März 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei H***** V*****, vertreten durch Mag. Alexander Todor-Kostic, LL.M., und Mag. Silke Todor Kostic, Rechtsanwälte in Velden am Wörthersee, gegen den Gegner der gefährdeten Partei SK *****, vertreten durch Dr. Kurt Hirn, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Feststellung, hier wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 25. November 2014, GZ 3 R 193/14y-20, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 16. Oktober 2014, GZ 20 Cg 66/14d-5 (früher 23 Cg 82/14d-5) bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Der Kläger strebt im vorliegenden Verfahren die Feststellung der Unwirksamkeit und Nichtigkeit der von der beklagten Partei, einem Fußballverein, in der Präsidiumssitzung sowie in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 28. 8. 2014 gefassten Beschlüsse, insbesondere auf Ausschluss des Vizepräsidenten M***** D***** sowie Kooptierung weiterer Vizepräsidenten in das Präsidium, an. Diese Beschlüsse hätten ua den Zweck verfolgt, seinen eigenen (mittlerweile auch beschlossenen) Ausschluss vorzubereiten.

Zur Sicherung dieses Anspruchs beantragt er, die Aufschiebung der Wirksamkeit dieser Beschlüsse mit einstweiliger Verfügung anzuordnen.

2.1. Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, dass der Kläger seiner Verpflichtung als gefährdeter Partei im Provisorialverfahren, die allein aus einem ihr drohenden finanziellen Schaden ableitbare besondere (eigene) Gefährdung gemäß § 381 Z 2 EO durch die Behauptung konkreter Umstände, aus denen sich die Gefährdung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ableiten lässt, darzutun ( König , Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren 4 Rz 2/41, 6/44 mwN), nicht genügt hat.

Anders als nach § 16 Abs 2 und § 42 Abs 4 GmbHG kommt es mangels einer vergleichbaren Sonderregelung im Vereinsrecht nicht auf einen dem Verband, sondern einen dem Antragsteller drohenden Schaden an (vgl RIS Justiz RS0012390; Sailer in Burgstaller/Deixler-Hübner , EO § 379 Rz 14; König , Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren 4 Rz 10/56 f).

2.2. Die Durchsetzung des im Hauptverfahren geltend gemachten Anspruchs wird durch das Unterbleiben der begehrten Provisorialmaßnahme weder behindert noch gefährdet; solches behauptet der Revisionsrekurswerber auch gar nicht. Zur Sicherung des direkt geltend gemachten Anspruchs wie von ihm begehrt bedarf es der Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung damit keinesfalls.

Der Revisionsrekurswerber releviert in seinem Vorbringen in dritter Instanz nur noch seine eigenen, ihm durch die angefochtenen Beschlüsse gefährdet erscheinenden Mitgliedschaftsrechte, vermag es aber im Zusammenhang mit diesen nicht, einen konkreten, ihm selbst (und nicht etwa einem Dritten) drohenden unwiederbringlichen Schaden darzulegen.

2.3. In der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sind Provisorialmaßnahmen ausnahmsweise zur Sicherung von Feststellungsansprüchen anerkannt, wenn hinter dem Feststellungsprozess bedingte oder künftige, jedoch klagsweise noch nicht durchsetzbare Leistungsansprüche stecken (RIS Justiz RS0011598; RS0005153 [T8]). In diesem Sinne wurde insbesondere im Zusammenhang mit dem Ausschluss von Vereinsmitgliedern mehrfach betont, dass die Duldung der Ausübung von Mitgliedschaftsrechten (als hinter dem Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschlusses „steckender" Leistungsanspruch) sicherungsfähig ist (9 Ob 17/02v; 7 Ob 283/02x; 10 Ob 50/06k; 4 Ob 150/07y; 6 Ob 174/07t).

2.4. Der vom Revisionswerber angesprochene Vermögensschaden, der dadurch drohen soll, dass der Präsident durch eine angeblich vereinsschädigende Geschäftspolitik den Verein in die Insolvenz führen und so das vom Kläger dem Verein gewährte ( der Höhe nach aber immer ungenannt bleibende ) Darlehen nicht rückzahlbar sein werde, bleibt ohne schlüssiges Sachsubstrat. Auch steht ein solcher Schadenersatzanspruch weder hinter einem Begehren auf Feststellung der Unwirksamkeit oder Nichtigkeit des Ausschlusses eines Dritten noch in direktem Konnex mit dem Verlust seiner Mitgliedschaft.

Ein aus dem Darlehen resultierender Anspruch auf Rückzahlung könnte überdies als Geldforderung nur unter den vom Kläger aber gar nicht behaupteten - Voraussetzungen des § 379 EO gesichert werden.

Der Darlehensvertrag selbst würde durch einen Ausschluss des Klägers nicht verändert. Seine Organstellung in einem gemeinnützigen Sportverein vermag ihm auch keine besondere Rechtsstellung in Bezug auf ein gewährtes Darlehen zu verschaffen. Zutreffend hat schon das Rekursgericht erläutert, dass er als Darlehensgeber keinen Anspruch auf die Kontrolle und Lenkung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Darlehensgebers hat. Dass der Verlust von Mitgliedschaftsrechten für ihn zu einem unwiederbringlichen Schaden, etwa in Form der nicht mehr möglichen Nutzung von allen Mitgliedern eingeräumten Einrichtungen oder Vorteilen nach sich zöge, hat der Revisionsrekurswerber ebensowenig behauptet, wie, dass die Unterlassung der begehrten Anordnung ihn als gefährdete Partei in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten bringen könnte (vgl 7 Ob 54/05z und 6 Ob 174/07t; in jenen Fällen war die einstweilige Verfügung zur Sicherung der weiteren Teilnahme am Funkverkehr zur Fahrtenvermittlung als Taxifahrer bzw zur Ausübung einer Hundezucht im Rahmen des Vereins mit dem Ziel der Vermeidung der erheblichen wirtschaftlichen Beeinträchtigung begehrt worden).

2.5. Wenn der Kläger (lediglich) die Aufschiebung der Wirksamkeit der am 28. 8. 2014 gefassten Beschlüsse anstrebt, mit denen ua ein weiterer Vizepräsident ausgeschlossen wurde, begehrt er damit nicht die Sicherung seines eigenen Anspruchs auf Unterlassung seines (noch vor Erstattung seiner „Gegenäußerung“) erfolgten Ausschluss, dessen Bekämpfung er auch nicht angekündigt hat, sondern der Unterlassung des Ausschlusses eines anderen. Mit der angestrebten Provisorialmaßnahme wäre daher die Rechtsstellung eines Dritten als Mitglied und Vizepräsident des Vereins gesichert, nicht aber die der Ausübung seiner eigenen Mitgliedschaftsrechte.

Die Beurteilung des Rekursgerichts, dass nach den Behauptungen der gefährdeten Partei eine konkrete Gefährdung eigener und (direkt) hinter der begehrten Feststellung steckender Leistungsansprüche nicht zu erkennen sei, ist keineswegs unvertretbar, sodass sie auch keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedarf.

Erhebliche Rechtsfragen werden sonst im außerordentlichen Rechtsmittel der gefährdeten Partei nicht dargetan. Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen, was gemäß § 528a iVm § 510 Abs 3 vorletzter Satz ZPO keiner weiteren Begründung bedarf.