JudikaturJustiz1Ob21/17w

1Ob21/17w – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. April 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden, die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Dr. T***** S*****, vertreten durch Dr. Marco Nademleinsky, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner D***** S*****, vertreten durch Dr. Andreas Natterer, Rechtsanwalt in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 18. November 2016, GZ 48 R 122/16w 43, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 8. Februar 2016, GZ 3 Fam 50/14h 38, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben, die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die Parteien haben am 19. 2. 1983 vor dem Standesamt Kiew die Ehe geschlossen. Die Antragstellerin brachte beim Bezirksgericht Darnytskyy (so die Transkription im Antrag) der Stadt Kiew die Klage auf Ehescheidung ein, der mit Beschluss vom 19. 2. 2014, AZ 2-3337/12, stattgegeben wurde. Gegen diese Entscheidung erhob der Antragsgegner eine Berufung, in der er unter anderem geltend machte, dass er von der Verhandlung (Gerichtssitzung) keine Kenntnis gehabt habe, weil seine Wohnadresse in der Klage nicht richtig angegeben gewesen sei. Das Berufungsgericht der Stadt Kiew beraumte eine mündliche Berufungsverhandlung an, in der sich der Antragsgegner vertreten ließ, und gab seinem Rechtsmittel mit Beschluss vom 27. 5. 2014 nicht Folge. Die Verletzung von Normen des prozessualen Rechts seien nur dann Grundlage für die Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung, wenn sie zu einer unrichtigen Erledigung der Sache führten. Das sei nicht der Fall, sodass die Berufungsklage abzuweisen sei.

Die Antragstellerin begehrt die Anerkennung der ukrainischen Entscheidung über die Scheidung in Österreich und legte den Scheidungsbeschluss mit Bestätigung der Rechtskraft samt Übersetzung in die deutsche Sprache vor.

Das Erstgericht sprach im zweiten Rechtsgang erneut die Anerkennung dieser Entscheidung für den österreichischen Rechtsbereich aus. Durch das nunmehr von der Antragstellerin vorgelegte Schreiben des ukrainischen Bezirksgerichts vom 5. 1. 2016 sei nachgewiesen, dass an den Antragsgegner eine Kopie der Verfügung über die Eröffnung des Verfahrens mit der Angabe des Datums und des Ortes der Gerichtsverhandlung sowie eine Kopie des Klageantrags geschickt worden sei. Dadurch sei sein rechtliches Gehör gewahrt worden. Das die Scheidung aussprechende Gericht sei international zuständig gewesen und die Anerkennung widerspreche nicht den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung.

Das Rekursgericht wies den Antrag ab. Bislang sei die Behauptung des Antragsgegners, er habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gehabt, nicht geprüft worden. Träfe diese zu, müsste beachtet werden, ob nicht Art 6 Brüssel IIa-VO die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats vorsehe. Demnach wäre ein österreichisches Gericht für die Scheidungsklage international zuständig und damit der Versagungsgrund nach § 97 Abs 2 Z 4 AußStrG gegeben . Letztlich müsse die Frage des gewöhnlichen Aufenthalts zum Zeitpunkt des Anbringens der Scheidungsklage aber nicht geklärt werden, weil d er Antragsgegner zu Recht die Verletzung seines rechtlichen Gehörs im Verfahren vor den ukrainischen Gerichten geltend mache. Da er sich auf das Verfahren vor dem ukrainischen Bezirksgericht nicht eingelassen habe, komme es darauf an, ob er zumindest die Möglichkeit gehabt habe, sich effektiv am Verfahren zu beteiligen, also in die Lage versetzt gewesen sei, seine Rechte vor Erlassung einer vollstreckbaren Entscheidung im Entscheidungsstaat wahrzunehmen. Die Auskunft des Bezirksgerichts Darnytskyy vom 5. 1. 2016 enthalte weder ein Zustelldatum der Klage noch eine Zustelladresse, sondern lediglich den Hinweis auf ein in den Prozessakten vorhandenes Begleitschreiben vom 1. 2. 2012, sodass weder die Frage nach der Rechtzeitigkeit der Zustellung von Klage und Ladung noch jene, ob die Zustellungen ordnungsgemäß erfolgt seien, beantwortet werden könne. Da der Antragsgegner mit der anzuerkennenden Entscheidung auch nicht „offenkundig einverstanden“ sei, müsse die Anerkennung versagt werden.

Rechtliche Beurteilung

Der nach Freistellung beantwortete außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin ist entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts zur Klarstellung der Rechtslage zulässig; er ist im Sinn des auf Aufhebung gerichteten Eventualantrags auch berechtigt.

1. Seit Inkrafttreten des AußStrG 2003 mit 1. Jänner 2005 richtet sich die Anerkennung von eheauflösenden Entscheidungen anderer Staaten – soweit nicht die Verordnung (EG) 2201/2003 vom 27. 11. 2003 (Brüssel IIa-VO [auch EuEheKindVO]) oder andere zwischenstaatliche Anerkennungs- und (oder) Vollstreckungsverträge zur Anwendung kommen (6 Ob 96/11b; 3 Ob 121/13k; vgl auch Nademleinsky in Gitschthaler / Höllwerth , EuPR Vor §§ 97 ff AußStrG Rz 1) – nach den §§ 97 ff AußStrG.

2.1 Die Brüssel IIa-VO gilt nur zwischen Mitgliedstaaten, sodass die Anerkennung von Entscheidungen, die in einem Drittstaat ergangen sind, nicht unter das Unionsrecht fällt (EuGH 12. 5. 2016, Rs C 281/15, EU:C:2016:343, Rn 20–22).

2.2 Da auch zwischenstaatliche Vereinbarungen mit der Ukraine über die Anerkennung von eheauflösenden Entscheidungen fehlen, ist § 97 Abs 1 AußStrG heranzuziehen. Nach dieser Gesetzesstelle wird eine ausländische Entscheidung über die Ehescheidung, Trennung, Ungültigerklärung sowie über die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe in Österreich anerkannt, wenn sie rechtskräftig ist und kein Grund zur Verweigerung der Anerkennung vorliegt. § 97 Abs 2 AußStrG enthält in seinen Ziffern 1 bis 4 die Gründe für die Verweigerung der Anerkennung, die aus § 228a AußStrG 1854 übernommen wurden und im Wesentlichen jenen des Art 22 der Brüssel IIa VO entsprechen ( Fuchs in Gitschthaler / Höllwerth , AußStrG §§ 97-100 Rz 16).

3.1 Gemäß § 97 Abs 2 Z 4 AußStrG ist die Anerkennung zu verweigern, wenn die erkennende Behörde bei Anwendung des österreichischen Rechts international nicht zuständig gewesen wäre („österreichische Jurisdiktions-formel“). Die Prüfung hat durch „spiegelbildliche“ Anwendung des österreichischen Rechts zu erfolgen (RIS Justiz RS0002369 [T1]; Nademleinsky aaO § 97 AußStrG Rz 11; Fuchs aaO Rz 27). Dadurch wird der Rechtsschutz, den das österreichische Zivilverfahrensrecht den Parteien im Zuständigkeitsbereich gewährt, auf Auslandsentscheidungen erstreckt (vgl Neumayr in Burg-staller / Neumayr / Geroldinger / Schmaranzer , Internationales Zivilverfahrensrecht, § 97 AußStrG Rz 37). Abzustellen ist insbesondere auf § 76 Abs 2 und § 114a Abs 4 JN (8 Ob 18/08t = SZ 2008/88 = RIS-Justiz RS0002369 [T5] mwN; Nademleinsky / Neumayr , Internationales Familienrecht Rz 05.74).

3.2 Da die Verordnung (EG) 2201/2003 eben nur im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten gilt (oben 2.1), kommt im Verfahren über die Anerkennung einer in einem Drittstaat ergangenen Entscheidung deren unmittelbare Anwendung auch bei der Prüfung, ob der Versagungsgrund nach § 97 Abs 2 Z 4 AußStrG vorliegt, nicht in Betracht. Eine solche hatte aber das Rekursgericht offenbar vor Augen, wenn es für den Fall, dass der Antragsgegner bei Einleitung des Verfahrens in der Ukraine seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatte, nach Art 6 Brüssel IIa-VO die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats der Europäischen Union für gegeben erachtete.

3.3 In der österreichischen Lehre vertritt Nademleinsky (Internationales Scheidungsrecht [2014] Rz 73) zum Versagungsgrund des § 97 Abs 2 Z 4 AußStrG die Ansicht, das nationale Zuständigkeitsrecht stehe unter dem Vorbehalt von Art 6 Brüssel IIa-VO. Diese Verordnung gelte als „österreichisches Recht“ im Sinne der „Jurisdiktionsformel“, weswegen primär auf deren Zuständigkeitsnormen abgestellt werden müsse. Andernfalls würde der Schutz, den die Brüssel IIa-VO dem „verlassenen Ehegatten“ durch die Sperre des ausländischen Forums biete, zu leicht ausgehöhlt.

3.4 Fällt ein Sachverhalt nicht in den Geltungsbereich des Unionsrechts, wie hier die Frage der Anerkennungsfähigkeit einer Entscheidung eines Drittstaats, kommt dessen Anwendung, weil der gemeinschaftsrechtliche Bezug fehlt, nur in Betracht, wenn es durch das nationale Recht aufgrund eines darin enthaltenen Verweises ausdrücklich auf einen solchen Sachverhalt für anwendbar erklärt wird (vgl EuGH 18. 10. 2012, C-583/10, EU:C:2012:638, Rn 45; 12. 5. 2016, Rs C 281/15, EU:C:2016:343, Rn 26). Ein solcher Willensakt des nationalen Gesetzgebers ist hier nicht gegeben, sodass den Überlegungen Nademleinskys schon aus diesem Grund nicht beigetreten werden kann.

3.5 Da auch sonst Hinweise fehlen (der Antragsgegner ist nach übereinstimmendem Vorbringen ukrainischer Staatsbürger; zur Behauptungs- und Beweislast vgl Fuchs aaO § 97 AußStrG Rz 17; Rassi in Fasching / Konecny ² V/2 Art 22, 23 EuEheKindVO Rz 24), dass das Gericht des Erststaats bei Anwendung des österreichischen Rechts international nicht zuständig gewesen wäre, hat bereits das Erstgericht zutreffend erkannt, dass der Anerkennungsversagungsgrund des § 97 Abs 1 Z 4 AußStrG nicht vorliegt.

4. Ein Verstoß gegen den ordre public (§ 97 Abs 2 Z 1 AußStrG) liegt nur bei einer Verletzung grundlegender Wertungen des österreichischen Rechts vor. Verstoßen werden kann gegen den materiellen sowie den verfahrensrechtlichen ordre public ( Nademleinsky / Neumayr , aaO Rz 05.75 mwN). Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den materiellen ordre public sind bei der inhaltlichen Kontrolle des ukrainischen Scheidungsurteils nicht zu erkennen, sieht doch auch die österreichische Rechtsordnung im Fall der unheilbaren Zerrüttung die Möglichkeit der Ehescheidung auch gegen den Willen des beklagten Ehepartners vor, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft eine bestimmte Zeit aufgehoben ist (§ 55 EheG).

5.1 Nach § 97 Abs 2 Z 2 AußStrG ist die Anerkennung der ausländischen Entscheidung zu verweigern, wenn das rechtliche Gehör eines der Ehegatten nicht gewahrt wurde, es sei denn, er ist mit der Entscheidung offenkundig einverstanden. Dabei handelt es sich um eine besondere Ausprägung des verfahrensrechtlichen ordre public ( Fuchs aaO § 97 AußStrG Rz 20), auf dessen Verletzung sich der Antragsgegner der Sache nach beruft. Es geht um Entscheidungen, die in einem Verfahren ohne Beteiligung des Gegners ergangen sind ( Neumayr aaO § 97 AußStrG Rz 29).

5.2 Die Regelungen über die Anerkennung ausländischer Entscheidungen und die Gründe für deren Versagung wurden durch das KindRÄG 2001, BGBl I 2000/135, mit § 228a in das AußStrG 1854 eingefügt. Dadurch wurden die Verfahrensvorschriften an jene der – mit 28. 2. 2005 außer Kraft getretenen – Brüssel II-VO (auch EuEheVO) angeglichen ( Fuchs aaO Rz 2). Bereits diese Verordnung sah Versagungsgründe vor, so wenn dem Antragsgegner das verfahrenseinleitende oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt wurde, dass er sich verteidigen konnte (Art 15 Abs 1 lit b Brüssel II-VO). Bei einer rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks wird das rechtliche Gehör regelmäßig gesichert sein (ErläutRV 296 BlgNR XXI. GP 107 zu § 228a AußStrG aF; Deixler Hübner in Rechberger , Außerstreitgesetz 2 § 97 AußStrG Rz 5).

5.3 Anders als Art 15 Abs 1 lit b Brüssel II-VO bzw nunmehr Art 22 lit b Brüssel IIa-VO stellt § 97 Abs 2 Z 2 AußStrG seinem Wortlaut nach aber nicht auf die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes oder eines gleichwertigen Schriftstücks ab, sondern knüpft die Versagung ganz allgemein daran, dass das rechtliche Gehör des Antragsgegners nicht gewahrt wurde. Liegt ein Zustellmangel vor, kann das rechtliche Gehör auch durch tatsächliches Zukommen des maßgeblichen Schriftstücks gewahrt sein, sofern sichergestellt ist, dass der Gegner zumindest die Möglichkeit gehabt hatte, seine Rechte im Verfahren vor dem Gericht des Erststaats effektiv wahrzunehmen (vgl ErläutRV 296 BlgNR XXI. GP 107; Neumayr aaO § 97 AußStrG Rz 29, 30).

5.4 Zwar kann von einem Antragsgegner grundsätzlich erwartet werden, dass er sich bereits im Ursprungsstaat zur Wehr setzt, wenn ihm dort das rechtliche Gehör genommen war. Er darf sich nicht passiv verhalten, um dadurch die Nichtanerkennungsfähigkeit zu bewirken ( Neumayr aaO § 97 AußStrG Rz 29 mwN). Dazu steht im vorliegenden Fall fest, dass der Antragsgegner im Verfahren vor dem Berufungsgericht der Stadt Kiew geltend gemacht hat, dass ihm das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden sei, dass er sich habe verteidigen können. Damit hat sich der Antragsgegner in das Verfahren eingelassen, um die mangelnde Verteidigungsmöglichkeit zu rügen, ohne dass damit bereits gesagt werden könnte, dass es ihm auch möglich gewesen wäre, seinen Standpunkt in einer einem fairen Verfahren entsprechenden Weise darzulegen (vgl Neumayr aaO § 97 AußStrG Rz 31). Allein aus dem Umstand, dass der Antragsgegner eine Berufung erhoben hat, kann daher die Anerkennungsfähigkeit der ukrainischen Entscheidung noch nicht abgeleitet werden (vgl dazu auch Rauscher , Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht EuZPR/EuIPR 4 IV Art 22 Brüssel IIa-VO Rz 12).

6.1 Ob der Versagungsgrund des § 97 Abs 2 Z 2 AußStrG vorliegt, kann anhand der Feststellungen aber noch nicht abschließend beurteilt werden.

6.2 Der Antragsgegner machte zu diesem Versagungsgrund geltend, dass er zum fraglichen Zeitpunkt über keine (taugliche) Abgabestelle in der Ukraine verfügt habe, sodass ihm das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht (rechtzeitig) zugekommen sei und er sich nicht verteidigen habe können. Das deckt sich grundsätzlich mit seinen Behauptungen im Verfahren vor dem Berufungsgericht der Stadt Kiew. Aus dessen Urteil ergibt sich aber auch, dass der Antragsteller in Kiew über eine aufrechte Meldeanschrift verfügte und diese im Berufungsverfahren als seine Zustelladresse nannte.

6.3 Das Erstgericht legte seiner Entscheidung offenkundig die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks an den Antragsgegner als durch das Schreiben des Bezirksgerichts Darnytskyy in Kiew vom 5. 1. 2016 erwiesen zugrunde. Das Berufungsgericht ging bei gleicher Sachlage vom Unterbleiben einer Zustellung aus. Aus diesem Schreiben ergibt sich lediglich, dass nach dem Inhalt der dortigen Prozessakten an den Antragsgegner mit Begleitschreiben vom 1. 2. 2012 eine Kopie der Verfügung über die Eröffnung eines Verfahrens mit der Angabe des Datums, der Uhrzeit und der Gerichtsverhandlung sowie eine Kopie der Klage geschickt worden ist. Ob die genannten Schriftstücke bzw Informationen dem Antragsgegner so rechtzeitig zugegangen sind (oder auch nicht wie das Berufungsgericht meint), dass er sich im Verfahren auch effektiv verteidigen hätte können, ist damit noch nicht beantwortet.

6.4 Eine – nach den Vorschriften des Erststaats –in formeller Hinsicht ordnungsgemäße Zustellung der verfahrenseinleitenden oder vergleichbarer Schriftstücke ist wie dargelegt keine zwingende Voraussetzung für eine Anerkennung (vgl ErläutRV 296 BlgNR XXI. GP 107; Neumayr aaO § 97 AußStrG Rz 30). Maßgeblich ist, dass für den Antragsgegner die Möglichkeit bestand, durch die im Schreiben der ukrainischen Behörde vom 5. 1. 2016 angesprochenen Zustellung so rechtzeitig vom Scheidungsverfahren Kenntnis zu erlangen, dass er sich effektiv verteidigen hätte können. Das ist der Fall, wenn er in der fraglichen Zeit an seiner Meldeanschrift in Kiew tatsächlich aufhältig war, sodass er von einer Zustellung (allenfalls durch Hinterlegung) Kenntnis erlangen hätte können, oder ihm die Schriftstücke tatsächlich zugekommen sind, und es ihm in beiden Varianten möglich gewesen wäre, seinen Standpunkt rechtzeitig im Sinn eines fairen Verfahrens geltend zu machen.

7. Da es an Feststellungen fehlt, die eine Beurteilung der angesprochenen Fragen erlauben, sind die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und ist dem Erstgericht die Ergänzung des Verfahrens in diesem Sinn aufzutragen.

8. Mit diesem Aufhebungsbeschluss ist die Rechtssache nicht im Sinne des § 78 Abs 1 Satz 2 AußStrG erledigt, weswegen der Ausspruch einer Kostenersatzpflicht nicht in Betracht kommt, sondern die Kosten vorzubehalten sind (vgl RIS Justiz RS0123011).

Rechtssätze
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