JudikaturJustiz1Ob2031/96z

1Ob2031/96z – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. April 1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Edith S*****, vertreten durch Dr.Franz Glantschnig, Rechtsanwalt in Hermagor, wider die beklagte und widerklagende Partei Hans S*****, vertreten durch Dr.Hans Gradischnig, Rechtsanwalt in Villach, wegen Ehescheidung, infolge

a) außerordentlicher Revision der klagenden und widerbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgerichts vom 8.November 1995, GZ 3 R 463/95 75, womit das Urteil des Bezirksgerichts Spittal an der Drau vom 11.August 1995, GZ 2 C 68/91 68, in der Hauptsache bestätigt wurde, und

b) „außerordentlichen“ Revisionsrekurses der klagenden und widerbeklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgerichts vom 8.November 1995, GZ 3 R 464/95 76, womit der Beschluß des Bezirksgerichts Spittal an der Drau vom 11.August 1995, GZ 2 C 68/91 68, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision und der Revisionsrekurs werden zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Zur Revision:

Das Erstgericht schied die Ehe der Streitteile aus dem überwiegenden Verschulden der Klägerin und Widerbeklagten (in der Folge kurz Klägerin). Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Die Revision ist gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Klägerin rügt in ihrem Rechtsmittel angebliche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die aber bereits vom Gericht zweiter Instanz verneint wurden. Solche Verfahrensmängel können im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (3 Ob 538/95; 4 Ob 566/95; 4 Ob 1526/95; 9 Ob 1539/94 uva; Kodek in Rechberger ZPO Rz 3 zu § 503). Weiters bekämpft sie in Wahrheit unzulässigerweise die einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogene Beweiswürdigung der Vorinstanzen (siehe Kodek aaO Rz 1 zu § 503), zumal Tonbandaufnahmen als Augenscheinsbeweis aufzufassen sind (RZ 1973/146). Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO werden nicht aufgezeigt.

2. Zum Revisionsrekurs:

Das Erstgericht wies den Antrag der Klägerin, dem Beklagten und Widerkläger einen weiteren Prozeßkostenvorschuß von S 20.000, - „aufzutragen“, ab. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Die Pflicht zur Leistung eines Prozeßkostenvorschusses ist Ausfluß der Pflicht zur Leistung des gesetzlichen Unterhalts und kann nur im Rahmen der Unterhaltspflicht geltend gemacht werden. Die von der Revisionsrekurswerberin aufgeworfene Frage, ob die Nichterwähnung der im § 502 Abs 3 ZPO bezeichneten familien und bestandrechtlichen Streitigkeiten im § 528 ZPO eine gewollte Regelungslücke bei der Novellierung der ZPO darstelle, wurde vom Obersten Gerichtshof bereits beantwortet. Der im Exekutionsverfahren sowie im Verfahren über einstweilige Verfügungen anzuwendende § 528 Abs 2 Z 1 ZPO enthält für Familienrechtssachen und damit auch für Unterhaltsstreitigkeiten keine dem § 502 Abs 3 ZPO vergleichbare Ausnahmebestimmung über die Wertunabhängigkeit des Rechtsmittels. Anhaltspunkte dafür, daß es sich dabei um keine gewollte Regelungslücke handelt, gibt es entgegen der Ansicht Faschings (Lehrbuch 2 Rz 2004, 2016) und Stohanzls (MGA ZPO 14 Anm 5 zu § 528) nicht (EvBl 1991/113 mwN). Der Ausspruch des Rekursgerichts, daß der Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO, § 402 Abs 2 und § 78 EO jedenfalls unzulässig sei, weil lediglich ein Prozeßkostenvorschuß im Betrag von S 20.000, - Gegenstand des Rekursverfahrens war, ist somit richtig.

Der unzulässige Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.