JudikaturJustiz1Ob198/23h

1Ob198/23h – OGH Entscheidung

Entscheidung
20. Dezember 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Ablehnungssache AZ 2 Nc 5/23b des Landesgerichts Leoben über den Revisionsrekurs der Ablehnungswerberin M*, vertreten durch Dr. Heinrich Fassl, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 24. Oktober 2023, GZ 7 R 56/23v 5, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 20. März 2023, GZ 2 Nc 5/23b 1, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Die Ablehnungswerberin lehnte zun ächst ua den erkennenden Richter im Verfahren 8 Cg 12/22h des Landesgerichts Leoben und, nachdem dessen Ablehnungssenat die Ablehnung des Verhandlungsrichters als unberechtigt erachtet hatte, die Mitglieder dieses Senats als befangen ab. Mit der Ablehnung der Mitglieder des Senats erhob sie in eventu Rekurs gegen dessen Entscheidung.

[2] Das Rekursgericht gab diesem Rechtsmittel nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens über die Ablehnung der Mitglieder des Ablehnungssenats nicht Folge. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist .

Rechtliche Beurteilung

[3] Der von der Ablehnungswerberin dennoch erhobene Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.

[4] 1. Nach § 24 Abs 2 JN findet gegen die Zurückweisung einer Ablehnung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Diese Bestimmung wird in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt, dass ein weiteres Rechtsmittel gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts (sei es aus meritorischen oder formellen Gründen) jedenfalls – also unabhängig vom Vorliegen einer Rechtsfrage erheblicher Bedeutung iSv § 528 Abs 1 ZPO – unzulässig ist (RS0098751; RS0122963). Anderes gilt nur dann, wenn das Rekursgericht eine meritorische Behandlung des gegen die erstgerichtliche Sachentscheidung gerichteten Rekurses ablehnt (RS0122963 [T3]). Das ist hier aber nicht der Fall. Das Rekursgericht hat eine meritorische Überprüfung der Rekursgründe vorgenommen.

[5] 2. Der aus § 24 Abs 2 JN abgeleitete Rechtsmittelausschluss wirkt absolut. Die Unanfechtbarkeit der zweitinstanzlichen Entscheidung schließt auch die Wahrnehmung einer behaupteten Nichtigkeit aus (RS0098751 [T17]; RS0017279; vgl auch 4 Ob 29/20y ua).